17.3986 · Interpellation · 2017-11-28
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Kürzlich stellte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) das neue Portal EasyGov vor. Im Sinne eines "guichet unique" können Unternehmen online und ohne Beratungsaufwand ihre Amtsgeschäfte erledigen, Formulare ausfüllen, Gesuche stellen und so weiter. Der Öffentlichkeit wurde erklärt, das Portal senke die Bürokratie und führe zu Effizienzgewinnen.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. In welchem Umfang beschleunigt das Portal die administrativen Verfahren?
2. Die höchsten Effizienzeffekte treten ja innerhalb der Verwaltung ein. Damit werden Kostentreiber abgebaut. Wie werden diese Vergünstigungen an die Unternehmen weitergegeben?
3. Welche Gebühren werden in welchem Umfang abgebaut?
4. Es bringt bekanntlich nichts, online rasch etwas eintragen oder anmelden zu können, wenn man trotzdem noch Papierunterlagen nachreichen muss. Deshalb: Sind Gesetzesanpassungen geplant, um die Beschleunigung und Vergünstigung der Verfahren zu unterstützen? Welche? In welchem Zeitrahmen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Online-Schalter für Unternehmen EasyGov.swiss wurde am 6. November 2017 offiziell lanciert. Die Plattform ist Teil der E-Government-Strategie Schweiz von Bund, Kantonen und Gemeinden und wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) betrieben.
1. Im Auftrag des Seco erstellte die Universität St. Gallen 2016 eine Studie, die den Nutzen des Gründerportals StartBiz.ch untersuchte. Bei StartBiz handelt es sich um die Vorgängerplattform, welche per 6. November 2017 von EasyGov.swiss abgelöst wurde. Die Ergebnisse zeigen, dass der Nutzen bei den Informationsvorteilen, der Zeitersparnis und der guten Zugänglichkeit der Plattform liegt. Bei Einzelfirmen wurde dank StartBiz der Zeitaufwand für die formelle Gründung um zwei Drittel verringert, dies im Vergleich zu einer Gründung auf dem herkömmlichen Weg. Der Prozess der Firmengründung steht auch auf EasyGov in leicht verbesserter Form zur Verfügung, weshalb von mindestens einer gleichen Zeitersparnis wie auf StartBiz ausgegangen werden darf. Mit dem geplanten weiteren Ausbau von EasyGov wird der Nutzen für die Unternehmen zusätzlich ansteigen.
2. Die höchsten Effizienzeffekte treten gegenwärtig nicht bei der Verwaltung ein, sondern bei den Unternehmen, welche EasyGov nutzen. Auf EasyGov können die Unternehmen alle angebotenen Behördengänge über einen einzigen Account mit einheitlicher Benutzerführung abwickeln. Regelmässig benötigte Firmendaten wie z. B. die Handelsregisternummer oder Adressdaten müssen nur einmal erfasst werden.
3. Das Angebot von EasyGov, Version 1.0, umfasst Behördenleistungen in den Bereichen AHV, Mehrwertsteuer, Unfallversicherung und Handelsregister.
Davon sind nur Eintragungen im Handelsregister gebührenpflichtig. Die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister wird derzeit überarbeitet, weil bei der Bemessung der Gebühren von der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens zum Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip gewechselt wird. Es wäre denkbar, im Entwurf der neuen Gebührenverordnung einen "Rabatt" für rein elektronisch eingereichte Geschäfte vorzusehen, um einen Anreiz zu schaffen. Die Vernehmlassung zur Verordnungsrevision ist im Frühling 2018 geplant.
Handelsregisterprozesse können bereits heute unter bestimmten Voraussetzungen vollelektronisch abgewickelt werden. So ist beispielsweise eine Handelsregister-Anmeldung für Einzelunternehmen elektronisch möglich, wenn der Benutzer das Anmeldeformular digital rechtsgültig signiert (z. B. mit Suisse ID) und online einreicht. Da zurzeit aber eine flächendeckende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur in der Schweiz fehlt, werden die Prozesse grossmehrheitlich papiergestützt durchgeführt. Das heisst, der Benutzer muss am Ende des Prozesses das Antragsformular ausdrucken, handschriftlich unterschreiben und per Post einreichen. Insgesamt ist daher die Anzahl der vollelektronisch getätigten Transaktionen zurzeit sehr klein. Aus diesen Gründen ist der Einfluss von EasyGov auf die Handelsregisterkosten gegenwärtig noch gering.
4. Wie unter Punkt 3 bereits ausgeführt, ist eine flächendeckende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur ein zentrales Element, um die Beschleunigung der Verfahren zu unterstützen. In vielen Verfahren wird die Unterschrift aber im Wesentlichen nur eingesetzt, um eine Person, die einen Antrag einreicht, identifizieren zu können. In elektronischen Prozessen könnte dies auch mit einer staatlich anerkannten elektronischen Identität, wie sie der Bundesrat mit der E-ID vorsieht, erreicht werden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 15. November 2017 von den Ergebnissen der Vernehmlassung zum E-ID-Gesetz Kenntnis genommen. Gleichzeitig hat er das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis im Sommer 2018 einen Gesetzentwurf auszuarbeiten. Es würde aber den Rahmen dieses Gesetzgebungsprojektes sprengen, wenn sämtliche Prozessschritte von Unternehmen in Amtsgeschäften auch noch auf das Erfordernis einer Unterschrift zu überprüfen wären.
Im Rahmen der Botschaft zur Aktienrechtsrevision vom November 2016 schlägt der Bundesrat bereits Erleichterungen bei der Firmengründung vor (BBl 2017 399). AG, GmbH und Genossenschaften sollen künftig ohne Urkundsperson gegründet, aufgelöst und im Handelsregister gelöscht werden können, sofern einfache Verhältnisse vorliegen. Dies wird zu massgeblichen Erleichterungen für die Unternehmen führen und den Gebührenaufwand insbesondere für Notariatsdienstleistungen reduzieren.
Antwort des Bundesrates.