17.3997 · Interpellation · 2017-11-30
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Seit dem 15. November 2017 gilt im revidierten Transplantationsgesetz (TxG) Artikel 9 Absatz 1: "Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind."
In der Verordnung (VO) stützt sich Artikel 7 auf die SAMW-Richtlinien.
Diese wurden mit dem TxG revidiert und in die Vernehmlassung geschickt, offenbar ohne die Verkürzung der Wartefrist zur Todesfeststellung von zehn auf fünf Minuten.
Die Halbierung der Wartezeit ist wissenschaftlich umstritten, besonders bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand. In solchen Fällen könne der Hirnstamm eine Überlebensdauer von zehn Minuten und länger haben, sagen Fachleute. Die Zehn-Minuten-Wartezeit trug der unterschiedlichen Empfindlichkeit der Hirnstrukturen Rechnung und damit Artikel 9 des Gesetzes.
Kritiker befürchten, die halbierte Wartefrist zwischen gesichertem Herz-Kreislauf-Stillstand und Hirntod sei zu kurz.
Die deutsche Bundesärztekammer lehnt eine Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand ab. Die Todesfeststellung sei zu unsicher. Die deutschen Gesellschaften für Kardiologie und Neurologie teilen diesen Standpunkt.
Darum meine Fragen:
1. Hatte der Bundesrat vor Inkraftsetzung der neuen VO zum TxG Kenntnis von der Haltung der deutschen Bundesärztekammer und der Gesellschaften für Kardiologie und Neurologie?
2. Stimmt es, dass die SAMW die Halbierung der Wartezeit nach Herz-Kreislauf-Stillstand erst nach der Vernehmlassung eingefügt hat?
3. Wenn ja, hatte der Bundesrat Kenntnis von diesem Sachverhalt?
4. Wie beurteilt er den von der SAMW gewählten Ablauf der Vernehmlassung?
5. Müsste nicht wenigstens die Halbierung der Wartezeit Fachkreisen zur Stellungnahme unterbreitet werden (inklusive des SAMW-Arguments "Hohe Anforderungen zur Hirntod-Feststellung" vom 10. November 2017)?
6. Teilt er die Meinung, dass es schwierig wird, die Spendebereitschaft der Bevölkerung zu steigern, wenn so umstrittene Fragen noch offen sind?
7. Ist er bereit, für eine breite Vernehmlassung in Fachkreisen und Patientenorganisationen zu sorgen betreffend die Halbierung der Wartezeit für die Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand?
8. Ist er bereit, die Thematik nochmals zu überprüfen, die neue Regelung in der VO so lange ausser Kraft zu setzen, sodass die bisherige Wartezeit gilt von zehn Minuten nach Feststellung des Herz-Kreislauf-Stillstandes vor Entnahme von Organen, bis die Frage eine Mehrheit in der Vernehmlassung gefunden hat?
Stellungnahme des Bundesrates
Nach Artikel 9 des Transplantationsgesetzes (SR 810.21) ist der Mensch tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind. Aufgrund der medizinisch-wissenschaftlichen Thematik verweist der Bundesrat bezüglich der Vorschriften über die Feststellung des Todes in der Transplantationsverordnung auf die betreffenden Ziffern der Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW). Für Organspenden nach Herz-Kreislauf-Stillstand wurde in der geltenden Version der Richtlinien die Wartezeit zwischen Kreislaufstillstand und Todesdiagnostik aus medizinisch-fachlichen Gründen von zehn auf fünf Minuten reduziert. Die nachfolgenden drei Prinzipien gewährleisten die sichere Feststellung des Todes nach Kreislaufstillstand:
a. Gemäss Transplantationsgesetz dürfen nur Ärztinnen und Ärzte eine solche Todesdiagnostik durchführen, die weder an der Entnahme noch an der Transplantation mitwirken. Die Anforderungen an diese Ärztinnen und Ärzte sind in den SAMW-Richtlinien geregelt und beinhalten eine Weiterbildung in Todesdiagnostik und eine ausreichende Erfahrung.
b. Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, in denen der Kreislaufstillstand nicht nur durch Ertasten des fehlenden Pulses, sondern mittels Echokardiografie (Ultraschall des Herzens) diagnostiziert werden muss. Durch diese Untersuchung besteht Sicherheit, dass kein Blutfluss mehr vorhanden ist, der das Gehirn mit Sauerstoff versorgt. Wenn das Gehirn während drei Minuten keinen Sauerstoff erhält, führt dies zu irreversiblen Schäden.
c. Nach der Wartezeit muss zudem eine Todesdiagnostik gemäss SAMW-Richtlinien erfolgen (Nachweis von klinischen Zeichen). Auch hier gehört die Schweiz im internationalen Vergleich zu den Ausnahmen.
Deutschland ist eines der Länder, in denen eine Organspende nach Kreislaufstillstand nicht vorgenommen wird. In der Mehrzahl der Länder, in denen eine Organspende nach Kreislaufstillstand möglich ist, beträgt die Wartezeit bis zur Todesfeststellung fünf Minuten oder weniger (z. B. Frankreich, Belgien, Niederlande, Grossbritannien).
1. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum Transplantationsgesetz vom 12. September 2001 die international unterschiedlichen Haltungen gegenüber einer Organspende nach Kreislaufstillstand dargelegt, auch die ablehnende Haltung der Bundesärztekammer in Deutschland.
2. Es trifft zu, dass die Verkürzung der Wartezeit erst nach der Vernehmlassung in die Richtlinien aufgenommen wurde.
3. Für den Bundesrat ist nicht entscheidend, wann diese medizinisch-fachlich begründete Verkürzung der Wartezeit in die SAMW-Richtlinie aufgenommen wurde, sondern ob auch mit dieser Verkürzung ein sicherer Nachweis des Todes garantiert ist. Dies ist der Fall.
4./5. Es ist Sache der SAMW zu entscheiden, wie sie ihre Richtlinien erlässt. Der Bundesrat verweist bezüglich der Begründung des Vorgehens deshalb an die SAMW. Die SAMW hat in ihrem Newsletter vom 10. November 2017 (https://www.samw.ch > Ethik > Transplantation: Kapitel "Klärung zur Revision 2017" > Link auf "Online-Archiv") dazu öffentlich Stellung genommen.
6. Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass eine Kontroverse über die Todesfeststellung entstanden ist. Aus seiner Sicht garantieren die Regeln jedoch einen sicheren Nachweis des Todes.
7. Auch mit einer Halbierung der Wartezeit garantieren die Regeln einen sicheren Nachweis des Todes. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass, für eine Vernehmlassung zu diesem Aspekt zu sorgen. Die SAMW hat in ihrem Newsletter mitgeteilt, dass sie das Gespräch mit den Patientenorganisationen aufnehmen wird.
8. Da das eingangs beschriebene Vorgehen eine sichere Feststellung des Todes gewährleistet, sieht der Bundesrat keinen Anlass, auf die per 15. November 2017 in Kraft getretene Regelung zurückzukommen.
Antwort des Bundesrates.