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Verrechnungspreis. Ist die Schweiz gewappnet für das Projekt der OECD gegen die Steuererosion?

17.4002 · Interpellation · 2017-11-30

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Ein Hauptziel des OECD-Projekts Base Erosion and Profit Shifting (Beps) ist es, Gewinne am Ort der Wertschöpfung zu versteuern. Daher muss darauf geachtet werden, dass es bei den Verrechnungspreisen der Unternehmen weder zu Missbrauch noch zu Bösgläubigkeit kommt. Diese Zielsetzung ist nötig, um die zukünftigen Fragen zu den Praktiken unserer Unternehmen im Zusammenhang mit dem Projekt der OECD zur Unternehmenstransparenz beantworten zu können. Es ist äusserst wichtig, dass die Kantone und der Bund vor allem mithilfe von Audits eine aktive Politik führen.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Über welche Ressourcen verfügen der Bundesrat und die Kantone, um Unternehmensaudits bezüglich Verrechnungspreisen durchzuführen (zum Beispiel qualifiziertes Personal mit Expertenwissen über Verrechnungspreise)?

2. Welche finanziellen Ressourcen haben die Bundes- und Kantonsverwaltungen, um auf Vergleichsdaten auf dem Markt zugreifen und anschliessend selbst einen durchschnittlichen Verrechnungspreis einschätzen zu können (eine unabdingbare Massnahme, um Audits in diesem Zusammenhang zu einem guten Ende zu bringen)?

3. Wie viele Audits zu den Verrechnungspreisen wurden in den letzten fünf Jahren durchgeführt?

4. Wie viele Verständigungsverfahren wurden von Unternehmen in der Schweiz im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen bezüglich Verrechnungspreisen beantragt?

5. Wie lange dauert so ein Verständigungsverfahren durchschnittlich?

6. Auf welche Beträge belaufen sich die Gewinnaufrechnungen, die in diesen Verfahren im Spiel sind?

7. Wie hoch sind die entsprechenden Beträge im Rahmen der Gegenberichtigungen, die die Schweiz vornimmt?

8. Welche Unternehmen in welchen Ländern sind davon betroffen?

9. Welcher Ablauf ist vorgesehen, wenn Geld an einen anderen Staat zurückgegeben werden muss? Tragen auch die Unternehmen, die wissentlich eine aggressive Politik geführt haben, das Risiko mit, nicht nur Bund und Kantone? Sind im Falle von Missbräuchen Sanktionen vorgesehen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führt bereits heute Prüfungen bei steuerpflichtigen Unternehmungen durch. Im Rahmen dieser Prüftätigkeit stellen sich regelmässig auch Fragen zu Verrechnungspreisen. Diesem Bereich wird in Zukunft ein noch stärkeres Augenmerk geschenkt. Im Zuge der Umsetzung der Massnahmen aus dem Beps-Projekt baut die ESTV ein Kompetenzzentrum für Verrechnungspreise auf. Zu dessen Aufgaben gehört neben der verrechnungspreisspezifischen Prüfung von internationalen Konzerngesellschaften und der Beantwortung von verrechnungspreisspezifischen Anfragen auch die Unterstützung der kantonalen Steuerbehörden im Zusammenhang mit komplexen Verrechnungspreisfällen. Wie die ESTV befassen sich auch die kantonalen Steuerverwaltungen bereits heute mit Verrechnungspreisfällen. Ebenfalls sind auf kantonaler Ebene Bestrebungen im Gange, diesen Bereich entsprechend auszubauen.

2. Es ist vorgesehen, dass das Kompetenzzentrum der ESTV zukünftig bei der Bearbeitung von konkreten Verrechnungspreisfällen auf entsprechende Datenbanken zugreifen wird (namentlich für Drittpreisvergleiche).

3. Die ESTV verfügt über keine spezifische Statistik über die Anzahl geprüfter Verrechnungspreisfälle, die im Rahmen der obenerwähnten Prüftätigkeit behandelt werden.

4. Beim SIF sind in den letzten fünf Jahren im Bereich der Verrechnungspreise 244 Anträge zur Eröffnung eines Verständigungsverfahrens und 254 Anträge zur Eröffnung eines Vorabverständigungsverfahrens eingegangen.

5. Zur Überwachung und Bewertung der in Massnahme 14 des Beps-Berichtes beschriebenen Mindeststandards hat die OECD ein Rahmenwerk vorgelegt. Die von der Schweiz gemäss diesem Rahmenwerk erstellten Berichte für das Jahr 2016 hat die OECD am 27. November 2017 auf ihrer Website veröffentlicht. Zusätzlich veröffentlicht das SIF zum Jahreswechsel 2017/18 eine statistische Auswertung der beim SIF hängigen Verständigungs- und Vorabverständigungsverfahren. Gemäss diesen Berichten beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit für Verständigungsverfahren 26 Monate und für Vorabverständigungsverfahren 43 Monate.

6. Die Höhe der Gewinnaufrechnungen ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich und nach oben grundsätzlich nicht begrenzt. Bei den im Jahr 2016 eröffneten Verständigungsverfahren reichte die Spannweite der Gewinnaufrechnungen von unter einer Million Schweizerfranken bis zu über einer Milliarde Franken in einem Fall.

7. Für die im Jahr 2016 abgeschlossenen Verständigungsverfahren kam die Änderung der Bemessungsgrundlage auf zwischen 70 000 Schweizerfranken und bis zu über einer Milliarde Franken in einem Fall zu liegen.

8. Die überwiegende Mehrheit der im Jahr 2016 ausstehenden Verständigungsverfahren betraf das Verhältnis zwischen der Schweiz und europäischen Ländern, gefolgt von den USA. Wegen dem Steuergeheimnis können keine Namen von betroffenen Gesellschaften genannt werden.

9. Bei offensichtlich missbräuchlichem Verhalten des Steuerpflichtigen können die zuständigen Behörden auf eine einvernehmliche Lösung des Verständigungsverfahrens verzichten. In diesem Fall wird dem Steuerpflichtigen auch der Zugang zu einem allenfalls unter dem anwendbaren DBA vorgesehenen Schiedsverfahren verweigert, und eine etwaige Doppelbesteuerung bleibt bestehen. Betreffend Sanktionen sind die im schweizerischen Steuerrecht vorgesehenen Regelungen anwendbar.

Antwort des Bundesrates.