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17.4019 · Interpellation · 2017-12-05

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Sabri al-Banna (Abu Nidal), der Namensgeber der Abu Nidal Organisation (ANO), einer palästinensischen Terrorgruppierung, war vor allem in den 1980er Jahren für Hunderte von Toten verantwortlich. Wie die "NZZ" in ihren Ausgaben vom 14. und 15. November 2017 aufdeckte, hielten sich Abu Nidal und einige seiner Mitarbeiter oft in der Schweiz auf. Gemäss einem CIA-Dokument hatte die ANO einen Geschäftssitz in der Schweiz, die Intermador AG mit Sitz an der Giebeleichstrasse 82 in Opfikon. Als Geschäftsführer amtierte der Jordanier Ibrahim Elabed. Er und sein Nachfolger Kamal Khalil sollen vom Kanton Zürich Arbeitsbewilligungen erhalten haben. Auch der Finanzchef der ANO, Samir Najmeddin, hielt sich offenbar häufig in der Schweiz auf, wo er im Waffenhandel tätig war, ehe gegen ihn Anfang 1988 eine Einreisesperre verhängt wurde. Schliesslich soll die Bundesanwaltschaft 1998 der Frau Abu Nidals in einem Vergleich 8 Millionen Dollar beschlagnahmter Gelder zugesprochen haben. Die Gelder befanden sich auf zwei Konten, die zuvor wegen Verdachts auf Waffenhandel gesperrt waren. Es ergeben sich daher folgende Fragen:

1. Sind dem Bundesrat die verschiedenen Aufenthalte Sabri al-Bannas (Abu Nidal) in der Schweiz in den 1980er Jahren bekannt?

2. Ist es richtig, dass seine Terrororganisation, die Abu Nidal Organisation (ANO), Mitte der 1980er Jahre eine Niederlassung in Opfikon mit der Firma Intermador AG hatte und der Kanton Zürich mindestens zwei Geschäftsführern Arbeitsbewilligungen erteilte (Ibrahim Elabed und Kamal Khalil)?

3. Sind dem Bundesrat die diversen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren, die in den 1980er Jahren gegen Abu Nidal geführt wurden und die derzeit im Bundesarchiv unter Verschluss sind (Signatur E4268-06#2014/25#3608* ff.), bekannt?

4. Ist ihm die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Januar 1998 bekannt, in welcher der Ehefrau Abu Nidals 8 Millionen Dollar zugesprochen werden?

5. Sind ihm die Umstände der Einreisesperre gegen Samir Najmeddin Anfang 1988 bekannt?

6. Sind ihm weitere Fälle bekannt, bei denen sich in den vergangenen Jahrzehnten international gesuchte Terroristen bekanntermassen in der Schweiz aufgehalten haben?

7. Kann er garantieren, dass in jüngster Vergangenheit keine Terrorverdächtigen in der Schweiz geduldet worden sind bzw. aktuell geduldet werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Es ist dem Bundesrat bekannt, dass in den Medien angedeutet wurde, dass sich Sabri al-Banna, genannt Abu Nidal, in der Vergangenheit in der Schweiz aufgehalten habe. Die damaligen polizeilichen und nachrichtendienstlichen Nachforschungen ergaben jedoch keinerlei Hinweise, wonach sich Abu Nidal in der Schweiz aufgehalten hätte.

2. Gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zürich war in den 1980er Jahren eine Unternehmung unter der Firma Intermador AG in Opfikon domiziliert. Dass diese Niederlassung unter Kontrolle der ANO stand, ist sehr wahrscheinlich. Zu den angesprochenen Arbeitsbewilligungen konnten aufgrund der inzwischen verstrichenen Aufbewahrungsfristen keine Informationen mehr gewonnen werden.

3. Das Verfahren wurde unter der Verantwortung der damaligen Strafbehörden geführt. Insoweit sind dem Bundesrat die unter der angegebenen Signatur beim Bundesarchiv vorhandenen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren bekannt.

4. Dem Bundesrat ist die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft bekannt.

5. Die Einreisesperre gegen Samir Najmeddin ist dem Bundesrat bekannt. Die weiteren Umstände sind jedoch nicht dokumentiert.

6./7. Gemäss der Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung vom 18. September 2015 (BBl 2015 7487) sorgen die Sicherheitsbehörden dafür, dass Terrorismusverdächtige von der Schweiz ferngehalten bzw., falls diese in der Schweiz angetroffen werden, aus der Schweiz ausgewiesen werden. Eine Garantie, dass sich zu keinem Zeitpunkt eine terrorismusverdächtige Person in der Schweiz aufhält, kann allerdings nicht erteilt werden. Die zuständigen Behörden nutzen alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, um Terrorismus und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Hinzuweisen ist hierbei insbesondere auf die gut funktionierende Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen wie Interpol und Europol sowie auf die starke Vernetzung der schweizerischen Behörden von Bund und Kantonen.

Die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden gehen Hinweisen über Aktivitäten von Personen mit Bezug zur Schweiz, welche terroristische Aktivitäten fördern, aktiv nach. Sofern die Verdachtslage hinreichend ist, wird ein Strafverfahren eröffnet. Falls die Anwesenheit einer Person in der Schweiz nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit darstellt, kann sie gemäss Artikel 68 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) ausgewiesen werden. Die Ausweisung stellt eine polizeiliche Präventivmassnahme dar und ist deshalb auch ohne strafrechtliche Verurteilung möglich. Sie wird mit einem Einreiseverbot verbunden. Vorbehalten bleibt das Rückschiebungsverbot gemäss Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) und Artikel 3 der Uno-Antifolterkonvention (SR 0.105), wonach eine Ausweisung nicht vollzogen werden kann, wenn der Person nach der Rückführung im Heimatstaat Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Weiter kann der Bundesrat einer Person gemäss Artikel 73 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) eine Tätigkeit verbieten, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret bedroht und mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische Aktivitäten zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern. Bei Kenntnis über neue Fälle treffen die Sicherheitsbehörden und der Bundesrat die entsprechenden Massnahmen.

Antwort des Bundesrates.