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17.467 · Parlamentarische Initiative · 2017-09-12

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Änderung von Artikel 2 (Geltungsbereich) des Stauanlagengesetzes:

Art. 2

Abs. 1

Dieses Gesetz gilt für Stauanlagen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Die Stauhöhe über Niederwasser des Gewässers oder über Geländehöhe beträgt mindestens 10 Meter.

b. Die Stauhöhe beträgt mindestens 5 Meter, und die Anlage weist einen Stauraum von mehr als 100 000 Kubikmetern auf.

Begründung

Die heutige Regelung führt in vielen Gemeinden zu Mehrkosten, wenn Feuerwehrweiher usw. unter das Stauanlagengesetz respektive die Stauanlagenverordnung fallen. Die Aufwendungen zur Erfüllung der Vorgaben sind mit einem grossen Verwaltungsaufwand verbunden. Nur mit einem hohen finanziellen Aufwand können Anlagen redimensioniert werden, damit sie aus den Bestimmungen des Stauanlagengesetzes fallen. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Auch wird mit dieser Regelung vor allem im Agglomerationsraum das Erschliessen und Entwickeln der Bauzonen unnötig erschwert.

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