18.3200 · Interpellation · 2018-03-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Im Oktober 2013 trat eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) in Kraft, mit der Ordnungsbussen für den Konsum von Cannabis eingeführt wurden. Dieser Änderung lagen die Ziele zugrunde, die Aufgaben für die Justiz sowie den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Praxis zu vereinheitlichen, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten. Eine 2017 veröffentlichte Studie von Sucht Schweiz zeigt jedoch, dass die kantonalen Praxen sehr unterschiedlich sind. So führen die Ordnungsbussen zwar einerseits tatsächlich zu einer Verringerung von Justizaufgaben und Verwaltungsaufwand, doch andererseits hat sich das Ziel der Gleichbehandlung in Luft aufgelöst.
Weiter wurde kürzlich in einem Urteil des Bundesgerichtes (6B 1273/2016) die Bedeutung von Artikel 19b BetmG hervorgehoben. In diesem Artikel heisst es: "Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar." Die Grenze für eine "geringfügige Menge" wird in Absatz 2 bei 10 Gramm angesetzt.
Die unterschiedlichen kantonalen Praxen sowie Artikel 19b schaffen für die Polizei Grauzonen bei ihrer Arbeit im Kampf gegen den Drogenhandel. Das Strafrecht darf nicht schwer anwendbar und unverständlich sein. Diese Grauzonen beeinträchtigen die Arbeit, mit der gegen diesen Handel angekämpft werden soll. So verhöhnen beispielsweise Dealer die Polizeikräfte, wenn sie mit weniger als 10 Gramm Cannabis aufgegriffen werden. Sie müssen lediglich aussagen, der Cannabis sei für den Eigenkonsum und nicht für den Weiterverkauf bestimmt, um jeglicher Bestrafung zu entgehen.
1. Befürwortet der Bundesrat nicht eine einheitliche interkantonale Praxis bei der Anwendung des Bundesgesetzes, um Gleichbehandlung und vor allem ein kohärentes Bild der aktuellen Gesundheitssituation zu erlangen?
2. Wie will der Bundesrat Artikel 19b konkret umsetzen, ohne dass dieser von Dealern als "Hinterausgang" genutzt werden kann?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Wie der Bundesrat bereits in der Antwort auf die Interpellation Addor 17.3985, "Anwendung von Artikel 19b des Betäubungsmittelgesetzes. Und jetzt?", ausführte, ist ihm bewusst, dass die kantonale Vollzugskompetenz im Strafrecht zu einer gewissen Uneinheitlichkeit in der Praxis führen kann. Eine Vereinheitlichung der kantonalen Praxis ist letztlich auch Aufgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und wird vom Bundesrat begrüsst.
Die von der Interpellantin erwähnte und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) finanzierte Studie identifizierte tatsächlich kantonale Unterschiede im Vollzug des Ordnungsbussenverfahrens bei Cannabiskonsum (Art. 28b des Betäubungsmittelgesetzes, BetmG; SR 812.121). So wurde etwa entgegen den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 19b BetmG) in gewissen Polizeikonkordaten nicht nur der Konsum, sondern auch der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis mit einer Ordnungsbusse geahndet. Das in der Interpellation erwähnte Urteil des Bundesgerichtes vom 6. September 2017 hat diesbezüglich zur Klärung beigetragen und die strafprozessualen Folgen von Artikel 19b BetmG aufgezeigt, sofern kein anderer Tatvorwurf erhoben wurde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt damit zur Harmonisierung der Praxis der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.
2. Artikel 19b BetmG gibt die Straflosigkeit einer Vorbereitungshandlung für den eigenen Konsum von geringfügigen Mengen eines Betäubungsmittels vor. Unter Artikel 19b BetmG fallen somit einzig Vorbereitungshandlungen, die für den direkten Eigenkonsum ausgeführt werden und keinen Drittkonsum ermöglichen. Damit gelangt Artikel 19b BetmG beim Handel mit Betäubungsmitteln eben gerade nicht zur Anwendung. Zur Abklärung des Vorliegens einer strafbaren Handlung, das heisst des Handels, kann jedoch jederzeit ein Strafverfahren eingeleitet werden. Nur wenn einem potenziellen Drogenhändler eine Vorbereitungshandlung zum direkten Eigenkonsum nicht rechtsgenügend widerlegt werden könnte, würde Artikel 19b BetmG zur Anwendung gelangen, und er könnte von der Straflosigkeit profitieren.
Die Straflosigkeit von Vorbereitungshandlungen verhindert überdies die Einziehung der Betäubungsmittel gemäss Artikel 69 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 nicht. Damit soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass mit dem Betäubungsmittel in der Folge strafbare Handlungen begangen würden, z. B. Konsum oder Weitergabe an Dritte. Der Bundesrat sieht deshalb keinen Handlungsbedarf.
Antwort des Bundesrates.