18.3229 · Motion · 2018-03-15
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf zu unterbreiten, damit analog der Revisionspflicht für Unternehmungen drei Stufen, namentlich für börsenkotierte Unternehmen, Grossunternehmungen und KMU, für die Mitarbeiterbeteiligungen unterschieden werden können.
Begründung
Im Jahr 2013 wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung das Kreisschreiben Nummer 37 verabschiedet.
Dieses Kreisschreiben umschreibt den Tatbestand hinsichtlich Mitarbeiterbeteiligungen.
Es geht im Kreisschreiben hierbei nicht, wie der Titel vermuten lässt, um Aktien, welche die Gesellschaft einem Mitarbeiter abgibt, sondern es geht grundsätzlich um Nachfolgeregelungen.
Wichtig sind die Begriffserklärungen im Kreisschreiben (S. 3 und 4):
Mitarbeiter sind aktuelle, ehemalige und künftige Arbeitnehmende.
Arbeitgeber sind die Gesellschaft, gesellschaftsnahe Betriebe (Betriebsstätten, Holding usw.) und natürliche Personen (Eigentümer der Gesellschaft).
Fallbeispiel zur Erklärung des Problems:
Hans Fischer (65-jährig) besitzt einen KMU-Betrieb mit fünf Angestellten. Er hat keine Kinder, welche den Betrieb einmal übernehmen möchten.
Bei Hans Fischer arbeitet seit Jahren Max Muster. Max Muster hätte die Fähigkeit, den Betrieb zu übernehmen, und ist auch gewillt dazu.
Da die Firma nicht an der Börse kotiert ist, muss der Verkehrswert ermittelt werden. Gemäss Kreisschreiben 28 errechnen die beiden einen Wert von 1,2 Millionen Franken.
Die beiden erkennen, dass Max Muster niemals diese 1,2 Millionen Franken aufbringen kann.
Hans Fischer hat nun drei Möglichkeiten: Entweder er schliesst seine Unternehmung, er verkauft die Unternehmung an einen Fremden, oder er senkt den Preis.
Hans Fischer möchte die Unternehmung nicht in fremde Hände geben und entscheidet sich, den Preis zu senken. Hans Fischer nimmt freiwillig einen kleineren steuerfreien Kapitalgewinn in Kauf.
Die beiden vereinbaren einen Kaufpreis von 800 000 Franken. Gemäss Kreisschreiben 37 handelt es sich nun aber nicht um einen freiwilligen Vermögensverzicht, sondern um eine geldwerte Leistung.
Das Steueramt besteuert daher die Differenz von 400 000 Franken als steuerbares Einkommen bei Max Muster. Zusätzlich werden auf diesen Betrag die Sozialleistungen erhoben.
Max Muster zahlt nun rund 100 000 Franken Steuern und der Betrieb rund 40 000 Franken Sozialversicherungsbeiträge.
Wie das obige Beispiel zeigt, wird die Nachfolgeregelung von KMU massiv behindert, wenn nicht sogar verhindert. Dies gilt es zu korrigieren.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Bei einer Unternehmensnachfolge verfügt die Erwerberin oder der Erwerber regelmässig nicht über ausreichende Mittel, um den Kauf vollständig selbst zu finanzieren. In solchen Fällen kann der Kauf teilweise fremdfinanziert werden. Die künftigen Erträge aus dem Unternehmen werden dazu verwendet, das Darlehen zu verzinsen und innert nützlicher Frist zu amortisieren. Zusätzlich können die Aktien des Unternehmens als Sicherheit verpfändet werden. Eine Übertragung des Unternehmens zu einem Vorzugspreis, d. h. zu einem Kaufpreis unterhalb des Verkehrswerts, ist in solchen Fällen nicht erforderlich.
Dessen ungeachtet gibt es Konstellationen, in denen ein Unternehmen zu einem Vorzugspreis veräussert wird. Typische Situationen sind die Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie oder ein Management-Buy-Out. In solchen Fällen können bei der Erwerberin oder dem Erwerber Schenkungssteuern (z. B. bei Familienmitgliedern) bzw. Einkommenssteuern (bei Arbeitnehmenden) anfallen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises üben die Steuerbehörden indes Zurückhaltung, und die genannten Steuerfolgen treten nur ein, wenn ein klares Missverhältnis zwischen Unternehmenswert und Kaufpreis vorliegt. Um Rechtssicherheit zu erhalten, können die Parteien die Transaktion vorgängig den Steuerbehörden unterbreiten, um die Steuerfolgen im Voraus verbindlich zu klären.
Vor diesem Hintergrund erkennt der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Die Praxis zeigt denn auch, dass Unternehmensnachfolgen ohne Weiteres möglich sind und nicht an steuerlichen Hindernissen scheitern.
Der Motionär will eine gesetzliche Neuregelung für Fälle, in denen das Unternehmen zu einem Vorzugspreis an Mitarbeitende veräussert wird. Er will dazu eine Unterscheidung von Arbeitgeberinnen in börsenkotierte Unternehmen, Grossunternehmen und KMU einführen, wobei er offenlässt, welche Regeln für diese unterschiedlichen Kategorien von Unternehmen gelten sollen. Unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung würde ein solches Konzept die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen, indem Mitarbeitende grösserer Unternehmen benachteiligt würden. Den quantitativen Abgrenzungskriterien zwischen Grossunternehmen und KMU würde unweigerlich etwas Willkürliches anhaften. Die Situation lässt sich nicht mit den Vorschriften zum Revisionsrecht vergleichen, wo es lediglich um administrative Erleichterungen geht.
Es besteht aus diesen Gründen und insbesondere im Lichte der bestehenden rechtsgleichen gesetzlichen Regelung keine Veranlassung zur Erarbeitung eines weiteren Erlasses in diesem Bereich.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.