Lexipedia

18.3239 · Interpellation · 2018-03-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Am 1. Januar 2017 traten die revidierten Bestimmungen über die Verwendung der Herkunftsangabe Schweiz im Markenschutzgesetz (MSchG) in Kraft. Seither gilt als kennzeichnungsrechtliche Herkunft eines Lebensmittels der Ort, von dem mindestens 80 Prozent seiner Rohstoffe kommen. Rohstoffe mit einem Selbstversorgungsgrad von unter 20 Prozent können bei der Berechnung gemäss Artikel 48b Absatz 2 MSchG vernachlässigt werden. Damit hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass bei Verarbeitung zu Lebensmitteln auch Rohstoffe benötigt werden, die in der Schweiz nicht oder ungenügend vorkommen. Die Regelung der Einzelheiten überliess der Gesetzgeber dem Bundesrat. Dieser hatte in der Botschaft darauf hingewiesen, dass der Begriff der Rohstoffe weit auszulegen sei und auch verarbeitete Naturprodukte und Halbfabrikate umfasse. Darauf wird auch in der inzwischen veröffentlichten Lehre hingewiesen (vgl. Noth, Bühler, Thouvenin (Hrsg.), Markenschutzgesetz, 2017).

Den Auftrag des Gesetzgebers zur Festlegung von Selbstversorgungsgraden hat der Bundesrat an das WBF weitergereicht. Das WBF veröffentlichte in Anhang 1 der Verordnung über die Verwendung der Herkunftsbezeichnung Schweiz für Lebensmittel (HasLV) eine Liste mit dem Selbstversorgungsgrad verschiedener Produkte. Die Liste wird jährlich aktualisiert, erfasst aber - mit wenigen Ausnahmen - nur reine Naturprodukte. Für übrige Rohstoffe, die in der Schweiz nicht verfügbar sind, wird auf die Beantragung von Ausnahmegesuchen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verwiesen.

Basis für Ausnahmegesuche beim BLW sind Artikel 8 und 9 HasLV. Demnach können Naturprodukte, die temporär nicht genügend in der Schweiz produziert werden können oder die für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbar sind, von der Berechnung der 80 Prozent-Schwelle ausgeschlossen werden. Zwar ist der Wortlaut dieser Bestimmung auf Naturprodukte ausgerichtet. Um der Praxistauglichkeit der neuen Gesetzgebung dennoch Rechnung zu tragen, veröffentlichte das WBF per Anfang 2017 in einer Departements-Verordnung mehrere Dutzend Ausnahmen, von denen die meisten keine reinen Naturprodukte sind. Die Ausnahmen wurden auf zwei Jahre befristet und laufen Ende 2018 aus. Für die Verlängerung dieser Ausnahmen hat das BLW kürzlich seine Anleitung für die Einreichung von Gesuchen revidiert. Die Neuerungen würden zu einer deutlich restriktiveren Praxis führen. So sollen zum Beispiel Halbfabrikate nur noch dann ausnahmefähig sein, wenn sie aus einem einzigen Naturprodukt bestehen. Ein Grund für die Nichtverlängerung von Ausnahmen für in der Schweiz nicht erhältliche Halbfabrikate, die aus mehreren Naturprodukten bestehen, ist nicht ersichtlich.

Mit der Ankündigung einer willkürlich anmutenden Praxisverschärfung sorgt das BLW bei den Schweizer Lebensmittelherstellern für Verunsicherung. Die Ankündigung steht auch im Widerspruch zu den wiederholten Beteuerungen des Bundesrats, die berechtigten Anliegen der Schweizer Lebensmittelhersteller ernst zu nehmen und sie im Rahmen des Gesetzes so weit wie möglich zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist er weiterhin an einer praxistauglichen Umsetzung der Swissness-Regulierung für Lebensmittel interessiert?

2. Ist er auch der Meinung, dass bestehende Ausnahmen für Rohstoffe inkl. Naturprodukte und Halbfabrikate verlängert werden sollen, wenn die Rohstoffe in der Schweiz weiterhin nicht erhältlich sind

respektive weiterhin einen ungenügenden Selbstversorgungsgrad aufweisen?

3. Wie gedenkt er in Zukunft die Umsetzung des gesetzgeberischen Auftrags sicherzustellen, wonach Rohstoffe inkl. verarbeitete Naturprodukte und Halbfabrikate mit ungenügendem Selbstversorgungsgrad bei der Berechnung des Swissness-Mindestanteils nicht angerechnet werden müssen?