Lexipedia

18.3519 · Interpellation · 2018-06-13

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Jahresbericht 2017 der Ombudsstelle Krankenversicherung steigen die behandelten Fälle laufend an. Die Ombudsstelle verzeichnete im letzten Jahr 5499 Fälle, gut 4,5 Prozent mehr als im Vorjahr. Dabei steigen nicht nur die Fragen von Privatpersonen, sondern zunehmend wenden sich auch Schuldenberatungsstellen, Sozialämter oder Ärztinnen und Ärzte an die Ombudsstelle. Dabei geht es auch um Fragen, für die die Ombudsstelle nicht oder nur teilweise zuständig ist (z. B. Invalidenversicherung, Prämienverbilligung, Sperrliste, Haftpflichtfälle usw.).

Abgesehen davon zeigte sich, dass 80 Prozent der Fälle, in denen die Ombudsstelle intervenierte, zugunsten der Versicherten entschieden wurden.

Ich bitte den Bundesrat vor diesem Hintergrund um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Schlüsse zieht er aus den steigenden Zahlen bei der Ombudsstelle Krankenversicherung?

2. Braucht es Massnahmen in den Bereichen Invalidenversicherung, Prämienverbilligung oder Ergänzungsleistungen? Braucht es zum Beispiel ein flächendeckendes Angebot an Ombudsstellen für diese Institutionen?

3. Gibt es Schulungsbedarf bei Sozialdiensten, IV-Stellen und anderen Ämtern, damit diese ihre Klienten im Bereich der Krankenversicherungen selber ausreichend beraten und vertreten können?

4. Lässt der hohe Anteil der Fälle (80 Prozent), in denen die Intervention der Ombudsstelle zugunsten der Versicherten entschied, darauf schliessen, dass Kassen zunehmend versuchen, ihre Zahlungspflicht zu umgehen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das schweizerische Krankenversicherungssystem ist kompliziert, dies führt bei den versicherten Personen zu Unsicherheiten und bietet Raum für Fragen. Die Erhöhung der Transparenz des Gesundheitssystems ist eines der vier übergeordneten Handlungsfelder der Strategie Gesundheit 2020 (www.bag.admin.ch > Themen > Strategien & Politik > Strategie Gesundheit 2020) und beinhaltet unter anderem die Vereinfachung des Krankenversicherungssystems. Auch vom Expertenbericht zur Kostendämpfung (www.admin.bag.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Kostendämpfung) wurde die Erhöhung der Transparenz als Massnahme aufgenommen.

Es ist möglich, dass die versicherten Personen kritischer geworden sind und sich vermehrt über das Krankenversicherungssystem erkundigen sowie Entscheide ihres Krankenversicherers hinterfragen. Auch könnte die immer stärker werdende finanzielle Belastung der Versicherten ursächlich dafür sein. Einen eindeutigen Schluss aus der steigenden Anzahl der Anfragen bei der Ombudsstelle Krankenversicherung kann der Bundesrat nicht ziehen. Sie zeigen aber die Notwendigkeit einer unabhängigen Stelle.

2. Im Bereich der Invalidenversicherung kann sich jede versicherte Person von einer Organisation der privaten Invalidenhilfe beraten lassen. Durch deren Fachwissen, langjährige Erfahrung und zusätzliche Dienstleistungen bei der Integration von Menschen mit Behinderungen sind sie die idealen Ansprechpartner. Der Bund anerkennt ihre wichtige Rolle als unabhängiger Akteur durch die Subvention insbesondere ihrer Beratungstätigkeit. Die Dienstleistung umfasst auch juristische Beratung. Eine weitere Institution würde den Komplexitätsgrad der bestehenden Einrichtung erhöhen. Dies würde eher zu einer Verunsicherung als zu einer besseren Betreuung der versicherten Person führen. Wie bereits in seiner Antwort auf die Motion Rossini 13.3516, "Invalidenversicherung. Mediator oder Ombudsmann", ausgeführt, hält der Bundesrat deshalb die Einrichtung einer Ombudsstelle im Bereich der Invalidenversicherung nicht für zweckmässig.

Die Regelung der Prämienverbilligung steht weitgehend in kantonaler Kompetenz. Die Bedingungen für den Erhalt einer Prämienverbilligung, deren Höhe und die Art der Auszahlung sind deshalb je nach Wohnkanton und pro versicherte Person verschieden. Aufgrund der kantonal unterschiedlichen Regelung der Prämienverbilligung müssten die Ombudsstellen ebenfalls auf kantonaler Ebene errichtet werden. Auch die Festsetzung und Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ist Sache der Kantone, weshalb für diese Leistungen dasselbe gilt wie für die Prämienverbilligung. In gewissen Kantonen existiert bereits eine öffentlich-rechtliche Ombudsstelle, an die sich die Bürger bei Problemen mit der Kantonsverwaltung wenden können.

3. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verpflichtet die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Weiter ist geregelt, dass die Versicherungsträger die versicherten Personen oder ihre Angehörigen unverzüglich über den Anspruch allfälliger anderer Sozialversicherungen in Kenntnis setzen müssen. Um diesen Auftrag bestmöglich zu erfüllen, bietet die Invalidenversicherung (IV) Kurse zur Koordination zwischen den Sozialversicherungen an. Diese können von allen Mitarbeitern der IV besucht werden. Ein zusätzliches Schulungsangebot wird vom Bundesrat nicht als notwendig erachtet.

Sozialdienste sind kantonal organisiert und geregelt. Es liegt im Kompetenzbereich der Kantone, ihre Sozialdienste im Bereich der Krankenversicherung zu schulen.

4. Gemäss dem Jahresbericht 2017 der Ombudsstelle Krankenversicherung bestand in 86,39 Prozent der Fälle die Aufgabe der Ombudsstelle darin, den Entscheid des Versicherers zu bestätigen oder diesen ohne Rücksprache beim Krankenversicherer zu erläutern. In 7,38 Prozent aller Fälle ist die Ombudsstelle mit einem Antrag bei der Krankenversicherung vorstellig geworden, wobei sie gemäss Jahresbericht mit knapp 80 Prozent dieser Anträge Erfolg gehabt habe. Aus diesen Zahlen kann lediglich geschlossen werden, dass die Ombudsstelle in 7,38 Prozent der Fälle interveniert hat, jedoch geht daraus nicht hervor, ob diese Fälle nur die Leistungsvergütung oder andere Themenbereiche betrafen.

Antwort des Bundesrates.