18.4079 · Motion · 2018-09-28
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Krankenversicherungsgesetz so anzupassen, dass es möglich wird für Tarifpartner, kostendämpfende Apothekerleistungen auch ohne Abgabe von Medikamenten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abzugelten, sowie Apotheker, die sich an OKP-mitfinanzierten kantonalen oder nationalen Präventionsprogrammen beteiligen, auch abgegolten zu werden.
Begründung
Das geltende KVG deckt gemäss Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h ausschliesslich die intellektuellen Leistungen der Apotheker bei der Abgabe (bzw. beim Verkauf) von ärztlich (oder durch Chiropraktoren) verschriebenen Medikamenten ab. Apotheker können Leistungen bei Behandlungen mit ärztlich verschriebenen Medikamenten auch ohne Medikamenten-Abgabe erbringen, die zu erheblichen Einsparungen führen. Als Beispiele können wir folgende erwähnen: compliancefördernde Massnahmen; pharmazeutische Betreuung von Patienten in Heimen im Kanton Freiburg; Medication Reconciliation beim Spitalaustritt sowie Drug Utilization Review im Rahmen von interprofessionellen Zusammenarbeitsmodellen. Die Einführung des elektronischen Patientendossiers (EPD) wird kostendämpfende Expertisen von Apothekern auf der gesamten Medikation eines Patienten ermöglichen, unabhängig davon, welchen Anteil dieser Medikamente der Apotheker selbst abgegeben hat.
Apotheker sollen auch für ihre Beteiligung an kantonalen oder nationalen Programmen abgegolten werden können, wie zum Beispiel das aktuelle betreffend Darmkrebsprävention, das mit Hausärzten interprofessionell aufgebaut wird und durch die OKP übernommen wird. Die geltenden Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h und 26 KVG schliessen die Apotheker aktuell aus.
Wichtig: Die Motion sieht keine Abweichung vom Grundsatz vor, dass nur ärztlich (oder von Chiropraktoren) verschriebene Medikamente von der OKP übernommen werden, damit das Risiko von Mengenausweitungen ausgeschlossen bleibt. Eine Ausnahme muss für OKP-pflichtige Impfungen vorgesehen werden, für welche der Bund oder die Kantone höhere Impfraten in der Bevölkerung fördern, da hier gerade eine Mengenausweitung sogar erwünscht wird.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie der Bundesrat in seinem Bericht zur Beantwortung des Postulates Humbel 12.3864 vom 27. September 2012, "Positionierung der Apotheken in der Grundversorgung", gezeigt hat, anerkennt er die Bedeutung der Apotheken. Mit der Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG; SR 811.11) sowie des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) wurden die Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker im Abgabebereich ausgeweitet.
Der Bundesrat erachtet eine Erweiterung des Katalogs der Leistungen, die von einer Kategorie von Leistungserbringern isoliert zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbracht werden können, als unzweckmässig. Eine solche Erweiterung birgt ein bedeutendes Risiko einer Mengenausweitung bei den vergüteten Leistungen und folglich eines Anstiegs der Kosten zulasten der OKP. Der Bundesrat hatte bereits Gelegenheit, in seiner Antwort auf die parlamentarische Initiative Joder 11.418 vom 16. März 2011, "Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege", zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Die Apothekerleistungen, deren Kosten im Rahmen des KVG übernommen werden, sind an die Abgabe eines Arzneimittels auf ärztliche Verschreibung geknüpft. Der Bundesrat hat sich mit seinem Antrag zur Annahme der Motion 18.3387 der SGK-N, "Sinnvolle Patientensteuerungsprogramme im KVG ermöglichen", bereiterklärt, zu prüfen, wie das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) angepasst werden kann, sodass im Rahmen von organisierten und qualitätsgesicherten Programmen zur Früherkennung und Prävention sowie Betreuung von Patienten mit chronischen Krankheiten die nichtärztlichen Leistungserbringer weiter gehende Leistungen zulasten der OKP erbringen können, als dies bei der selbstständigen Leistungserbringung ausserhalb von Programmen derzeit vorgesehen ist. Dieser strikte Rahmen soll eine bessere Kontrolle der Mengen von erbrachten Leistungen und somit eine bessere Kostenkontrolle ermöglichen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, das Anliegen des Motionärs im Rahmen der Umsetzung der erwähnten Motion der SGK-N zu prüfen.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.