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18.4102 · Postulat · 2018-11-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Datenstrategie zu entwickeln mit dem Ziel, im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) die Transparenz des Systems zu verbessern und wirksame Massnahmen zur Kostendämpfung zu identifizieren. Insbesondere sollen die Antworten auf folgende Fragen in einem Bericht dargelegt werden:

- Wer erhebt heute von wem welche Daten?

- Wer benötigt welche Daten zu welchen Zwecken?

- Wie können die benötigten Daten zuverlässig und mit möglichst geringem Aufwand erhoben werden?

- Wie wird der Schutz der persönlichen Daten der Versicherten beziehungsweise der Patientinnen und Patienten sichergestellt?

- Sind Gesetzesänderungen nötig, um eine kohärente Datenstrategie zu ermöglichen?

Begründung

Im Rahmen ihrer Arbeiten an einem Erlassentwurf zur parlamentarischen Initiative Eder 16.411, "Für den Persönlichkeitsschutz auch in der Aufsicht über die Krankenversicherung", befasste sich die Kommission eingehend mit den Datenerhebungen im Bereich der OKP. Dabei stellte sie fest, dass sowohl das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als auch das Bundesamt für Statistik (BFS) Daten erheben. Sie stellte sich deshalb die Frage, ob diese Erhebungen koordiniert sind.

Das BAG erhebt gestützt auf Artikel 35 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) Daten bei den Versicherern. Diese Daten dienen einerseits zur Erfüllung der Aufgaben, die dem BAG als Aufsichtsbehörde nach KVAG übertragen wurden. Anderseits nutzt das BAG diese Daten zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Zusätzlich zu den aktuellen Erhebungen (Efind 1 und 2) plant das BAG eine Erweiterung der Erhebung von Daten pro versicherte Person, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können (Efind 3, 5 und 6).

Parallel dazu erhebt das Bundesamt für Statistik gestützt auf Artikel 59a KVG und die Bundesstatistikgesetzgebung Daten von den Leistungserbringern. Umfassend ist diese Datenerhebung im stationären Bereich, während sie im ambulanten Bereich noch im Aufbau ist (Statistiken der ambulanten Gesundheitsversorgung, Mars).

Schliesslich schafft Artikel 23 KVG eine spezialgesetzliche Grundlage, damit das BFS bei den Versicherern Daten zu statistischen Zwecken erheben könnte.

Das BAG und das BFS erheben damit Daten, denen letztlich ein ähnlicher oder gar gleicher Sachverhalt zugrunde liegt, nämlich das Erbringen und Vergüten bestimmter medizinischer Leistungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung. Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine kohärente Datenstrategie im Bereich der OKP dazu führen könnte, allfällige Doppelspurigkeiten und damit die administrative Belastung der Leistungserbringer und der Versicherer zu reduzieren. Eine kohärente Datenstrategie würde zudem dem Grundsatz der Datensparsamkeit und damit dem Persönlichkeitsschutz der Versicherten beziehungsweise der Patientinnen und Patienten besser Rechnung tragen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.