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18.4179 · Interpellation · 2018-12-12

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) wurde 1897 vom Schweizerischen Elektrotechnischen Verein (SEV), heute Electrosuisse, gegründet. Das Esti wird heute von Electrosuisse als Dienststelle geführt. Aufgaben und Kompetenzen dieser Dienststelle ergeben sich aus der Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes. Das Esti untersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Diese historisch gewachsene Nähe scheint aufgrund der wachsenden Ansprüche hinsichtlich Governance nicht mehr zeitgemäss zu sein. Wohl nicht zuletzt deshalb hat das Bundesamt für Energie (BFE) 2016 die Unabhängigkeit des Esti überprüft. Die Untersuchung führte keine Finanz-, Funktionssteuerungs- oder Reputationsrisiken zutage, identifizierte aber Sachverhalte, die die Unabhängigkeit des Esti einschränken oder gefährden. Hinzu kommen der in der Branche festzustellende Unmut und das wachsende Misstrauen aufgrund der viel zu engen Verflechtung von Electrosuisse und Esti.

Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie wurden die im Bericht des BFE 2016 festgehaltenen Empfehlungen zur Gewährleistung der finanziellen, institutionellen und funktionalen Unabhängigkeit des Esti von Electrosuisse umgesetzt?

2. Welche zusätzlichen Massnahmen gedenkt er einzuleiten, um die Unabhängigkeit des Esti zu stärken und damit allfällige Risiken für den Bund zu minimieren?

3. Ist er nicht auch der Meinung, dass eine Loslösung die einzige wirkungsvolle Massnahme wäre, um die Unabhängigkeit des Esti zu gewährleisten?

4. Wie beurteilt er die Zusammensetzung der Koordinationskommission Starkstrominspektorat (KKS) in Hinblick auf die Unabhängigkeit des Esti?

5. Könnten die dem Esti übertragenen Aufgaben auch einer anderen Organisation übertragen werden (z. B. nach einer öffentlichen Ausschreibung)?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Umsetzung der Empfehlungen aus der erwähnten Überprüfung wurde konsequent kontrolliert und dokumentiert, letztmals anlässlich eines Kontrollbesuchs des Bundesamtes für Energie (BFE) vor Ort am 21. Juni 2017. Dabei wurden alle Massnahmen und Pendenzen in Zusammenhang mit der Umsetzung der Empfehlungen begutachtet. Auf Basis dieses Kontrollbesuchs wurden sämtliche Empfehlungen als "erledigt" beurteilt.

2. Aufgrund der erfolgten Umsetzung der Empfehlungen sieht der Bundesrat keinen Bedarf, weitere Massnahmen einzuleiten. Die Unabhängigkeit des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Esti) ist ihm ein grosses Anliegen. Diese wird laufend, vor allem im Rahmen der Arbeit der Koordinationskommission Starkstrominspektorat (KKS), überwacht. Für eine zusätzliche gesetzliche Regelung besteht aktuell keine Notwendigkeit, die Frage wird aber bei einer allfälligen Überarbeitung der massgebenden Rechtsgrundlagen erneut zu prüfen sein.

3. Nein. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass nur eine Loslösung die Unabhängigkeit des Esti gewährleistet. Weder im Rahmen der obenerwähnten Prüfung durch das BFE noch im Rahmen der Tätigkeit der KKS wurde festgestellt, dass es Mängel in der Unabhängigkeit des Esti gibt. Zusätzlich zu den umgesetzten Empfehlungen wurden die Kompetenzen der KKS verstärkt, indem sie nun explizit eine Aufsichtsfunktion über das Esti ausübt. Im Übrigen ist das Esti selbst stets darauf bedacht, die Unabhängigkeit gegenüber Electrosuisse zu wahren.

4. Der Bundesrat beurteilt die Zusammensetzung der KKS als angemessen und zweckmässig. Die KKS setzt sich aktuell aus vier stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Diese sind Vertreter des BFE (Präsident), des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco), der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und des Vorstands von Electrosuisse als Vertreter der Elektrizitätsbranche. Dank der aktuellen Zusammensetzung werden alle relevanten Sicherheitsaspekte (Arbeitssicherheit, Installationssicherheit, Produktesicherheit usw.) abgedeckt, die von den Tätigkeitsfeldern des Esti betroffen sind.

5. Nach Artikel 21 Ziffer 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) bezeichnet der Bundesrat das Eidgenössische Starkstrominspektorat. Dies hat er in der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24) getan. Wenn eine andere Stelle bezeichnet werden soll, so braucht es eine Änderung dieser Verordnung. Eine öffentliche Ausschreibung ist also unter geltendem Recht nicht unmittelbar möglich. Die Übertragung der Aufgaben an eine andere Organisation innerhalb der Bundesverwaltung wurde bereits mehrfach geprüft und als nicht zielführend betrachtet, dies insbesondere unter Betrachtung des Wissenserhalts und der Kosteneffizienz.

Antwort des Bundesrates.