18.4188 · Interpellation · 2018-12-12
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Den Bundesstatistiken zufolge wurden 891 Personen im Jahr 2015 wegen der Verletzung von Artikel 116 Absatz 1 des Ausländergesetzes (AuG; Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts) verurteilt. 2016 waren es 848, 2017 waren es 785.
Auf der Grundlage dieser Zahlen ist es nicht möglich festzustellen, wie viele der verurteilten Personen skrupellose Schlepperinnen und Schlepper waren oder Menschenhandel betrieben haben.
Die Ereignisse der letzten Zeit, vor allem die Fälle eines Pastors von Le Locle und einer jungen Frau im Kanton Waadt, haben gezeigt, dass man auch verurteilt werden kann, wenn man sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Personen aus selbstlosen und humanitären Gründen hilft, ohne dabei das Vorgehen der Behörden zu behindern. Solch ein Handeln stellt eine Straftat dar, die mittlerweile oft als "Delikt der Solidarität" bezeichnet wird.
Ist der Bundesrat in der Lage, die Statistiken über die Verurteilungen wegen der Verletzung von Artikel 116 AuG im Detail aufzuschlüsseln? Es geht vor allem darum festzustellen, wie viele dieser Verurteilungen aufgrund eines "Deliktes der Solidarität" erfolgt sein könnten und gegen wie viele der Letzteren Beschwerde eingereicht wurde.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Strafbestimmung von Artikel 116 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) stellt jegliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts unter Strafe. Die Strafnorm findet daher auch Anwendung auf Einzelpersonen, die einmalig und aus achtenswerten Gründen einer Ausländerin oder einem Ausländer helfen. Ein Antrag einer Kommissionsminderheit, der einen Strafausschlussgrund bei humanitären Beweggründen vorsah, wurde bei der Beratung dieser Bestimmung im Parlament abgelehnt.
Bei der Strafdrohung sieht Artikel 116 AIG jedoch einerseits eine Strafmilderung in leichten Fällen vor und andererseits eine Straferhöhung bei qualifizierter Tatbegehung, namentlich zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität.
Für die Beurteilung eines leichten Falls ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände abzustellen. Auf der objektiven Seite kann für einen leichten Fall etwa die Einreise des Haupttäters mit Einreisepapieren, deren Gültigkeitsdauer nicht mehr ausreicht, sprechen. Auf der subjektiven Seite ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob die Hilfe aus familiären oder humanitären Gründen erfolgt ist. Es besteht hier jedoch ein weiter Ermessensspielraum.
Das Bundesamt für Statistik (BFS) weist in seiner Statistik über die jährlichen Verurteilungszahlen die leichten und die schweren Fälle von Artikel 116 AIG gesondert aus. Wie oft bei den leichten Fällen nach Artikel 116 Absatz 2 AIG aber humanitäre Motive eine Rolle gespielt haben und wie oft gegen solche erstinstanzlichen Urteile eine Beschwerde erhoben wurde, lässt sich dieser Statistik nicht entnehmen.
In der Strafregisterdatenbank Vostra werden die Begründung und die Motive für das Verhängen einer Sanktion nicht erfasst. Die Erfassung solcher Daten wäre mit der Funktion des Strafregisters nicht vereinbar. Zur Erstellung einer solchen Statistik müssten sämtliche ergangenen Urteile bei den zuständigen Strafbehörden angefordert und einzeln analysiert werden. Eine solche Analyse sprengt den Rahmen einer standardisierten statistischen Auswertung.
Antwort des Bundesrates.