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18.4255 · Interpellation · 2018-12-13

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Man sieht häufig, dass Autofahrerinnen und Autofahrer Zigarettenstummel aus dem Auto werfen. Diese Zigarettenstummel sind in mehrfacher Hinsicht gefährlich. In erster Linie sind sie eine Gefahr für die Verkehrssicherheit. Ich erinnere an den tragischen Brand im Mont-Blanc-Tunnel, der dadurch ausgelöst wurde, dass sich ein Zigarettenstummel im Kühlergrill eines Lastwagens verfangen hatte. Dieser noch brennende Zigarettenstummel setzte den Motor des Lastwagens in Brand. Ergebnis: 39 Tote. Ich selbst musste auf der Autobahn auch schon notfallmässig anhalten, weil ein brennender Zigarettenstummel in meinen Scheibenwischern hängenblieb. Ich konnte ihn entfernen, bevor er in den Motor gelangte ...

Zudem sind Zigarettenstummel die Ursache für viele Waldbrände. In den letzten 20 Jahren gab es in der Schweiz durchschnittlich 90 Brände pro Jahr, die rund 374 Hektaren Wald verwüstet haben. Mehr als die Hälfte dieser Brände (57 Prozent) wird von Menschen verursacht, unter anderem durch nicht richtig ausgedrückte Zigarettenstummel, die aus Fahrzeugen geworfen werden.

Schliesslich tragen Zigarettenstummel zur Umweltverschmutzung bei. Ein einziger Zigarettenstummel kann bis zu 500 Liter Wasser verschmutzen und die Trinkwasserqualität zerstören.

Darüber hinaus kann man sich fragen, ob jemand, der am Steuer raucht, "das Fahrzeug ständig so beherrschen" kann, dass er "seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann", wie es Artikel 31 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verlangt.

Ich stelle dem Bundesrat daher die folgenden Fragen:

1. Ist er der Meinung, dass man in der Lage ist, sein Fahrzeug zu beherrschen, wenn man am Steuer raucht?

2. Wenn man die Unsitte des Litterings durch Zigarettenstummel und die damit verbundenen Gefahren für die Verkehrssicherheit (Art. 26 Abs. 1 SVG) und für die Umwelt berücksichtigt, wäre es dann nicht einfacher, das Rauchen am Steuer zu verbieten? Sieht der Bundesrat eine andere Möglichkeit als ein Rauchverbot beim Fahren, um diese Unsitte zu bekämpfen?

3. Ist es möglich, ein solches Rauchverbot auf Verordnungsstufe einzuführen?

4. Was ist mit den Mikroplastikpartikeln, die durch Millionen von Zigarettenstummeln in der Natur landen?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Fahrzeugführende müssen ihre Fahrzeuge jederzeit so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen können (Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Der Bundesrat sieht in diesem Grundsatz eine ausreichende Regelung von "Nebentätigkeiten" (Essen, Trinken, Rauchen) während dem Autofahren. Es besteht daher keine Notwendigkeit, einzelne "Nebentätigkeiten" speziell zu regeln oder zu verbieten. Einzige Ausnahme bildet das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, welches ein besonders hohes Ablenkungs- und Gefährdungspotenzial hat und deshalb explizit geregelt ist.

Gemäss Artikel 30 Ziffer 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) müssen Abfälle umweltverträglich entsorgt werden. Der Abfallinhaber ist verpflichtet, derartige Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben (Art. 31b Abs. 3 USG). Somit ist Littering bereits nach geltendem Bundesrecht verboten. Der Vollzug des Gesetzes obliegt den Kantonen (Art. 36 USG). In zahlreichen Kantonen bestehen Rechtsgrundlagen, wonach Littering mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann.

Im Übrigen führt insbesondere die Interessengemeinschaft für eine saubere Umwelt (IGSU) seit mehreren Jahren entsprechende Sensibilisierungskampagnen und Aktionen durch. Das Bafu unterstützt die Tätigkeiten der IGSU.

3. Artikel 3 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) verbietet das Rauchen bereits heute, wenn dadurch die Bedienung des Fahrzeugs erschwert wird (vgl. Ziff. 1 und 2). Für ein generelles Rauchverbot, welches auch für Mitfahrende gelten würde, bräuchte es mindestens eine gesetzliche Grundlage.

4. Das effektive Ausmass der Wirkung und die Umweltbelastung von Zigarettenstummeln sind nicht im Detail bekannt. Die grundsätzliche Schädlichkeit für die Umwelt und die Natur ist jedoch unbestritten.

Antwort des Bundesrates.