18.487 · Parlamentarische Initiative · 2018-12-12
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 43 Abs. 1bis
Die Leistungserbringer informieren die Versicherten im Voraus über die Kosten für die Leistungen. Die Organisationen der Leistungserbringer einigen sich über den Betrag, ab dem diese Information zwingend ist. Der Bundesrat kann diesen Betrag subsidiär bestimmen.
Begründung
Heute kennen die Versicherten die Kosten einer Leistung bestenfalls, wenn sie die Rechnung bezahlen. Immer mehr Versicherte wollen sich aber aktiv an den Entscheidungsprozessen rund um die Behandlungen beteiligen. Dagegen kann niemand etwas haben. Versicherte, die über die Kosten der Leistungen informiert sind, sind verantwortungsbewusstere Versicherte. Darüber hinaus könnte für eine versicherte Person, die sich für eine höhere Franchise entschieden hat, das Wissen um die teilweise erheblichen Preisunterschiede zwischen den Leistungserbringern die Wahl beeinflussen. Eine grössere Transparenz bei den Preisen sollte daher eine bessere Einbindung der Versicherten in die Entscheidungsprozesse ermöglichen, den Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern stärken und so dazu beitragen, den Anstieg der Gesundheitskosten einzudämmen.