18.5287 · Fragestunde. Frage · 2018-05-30
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Artikel 48 der Verordnung zu Artikel 39 des Auslandschweizergesetzes kann der konsularische Schutz nicht nur Schweizerinnen und Schweizern, sondern "insbesondere auch anerkannten Flüchtlingen" gewährt werden.
a. Können auch vorläufig aufgenommene, also abgewiesene Flüchtlinge von diesem Schutz profitieren?
b. Wäre es gemäss Verordnung möglich, dass Flüchtlingen auch in ihren Herkunftsländern konsularische Hilfe geleistet wird?
c. In wie vielen Fällen sind a. oder b. schon vorgekommen?
Stellungnahme des Bundesrates
a. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können, nachdem das SEM dem EDA bestätigt hat, dass diese Personen von der Schweiz den Status als anerkannte Flüchtlinge besitzen, Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes erhalten.
b. Nein, Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes können grundsätzlich im Heimatland eines Flüchtlings nicht gewährt werden.
c. Bei a. handelt es sich um sehr wenige Fälle, die statistisch nicht erhoben werden. Zu b. sind dem EDA keine solchen Fälle seit Inkrafttreten des Auslandschweizergesetz bekannt.