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19.1015 · Anfrage · 2019-03-22

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Sachplan Übertragungsleitungen ist das wesentliche Planungs- und Koordinationsinstrument des Bundes zur Erweiterung und zum Neubau von Übertragungsleitungen (220 und 380 Kilovolt) und Stromleitungen (132 Kilovolt).

In seinem Entscheid vom 13. Mai 2013 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Sachplanverfahren im Fall des Projekts Chamoson-Chippis zum damaligen Zeitpunkt keine neuen Erkenntnisse hervorbringen würde.

In seiner Verfügung vom 27. September 2018 hält das Bundesgericht fest, dass die Gesuchsteller auch angegeben hätten, eine Kohlemine entdeckt zu haben, über der vier Masten errichtet werden sollen.

Die Fachgruppe Georessourcen Schweiz des Departementes Erdwissenschaften der ETH Zürich, die auf die Schweizerische Geotechnische Kommission gefolgt ist, führt angewandte Forschungen in enger Zusammenarbeit mit der Landesgeologie (Bundesamt für Landestopografie, Swisstopo) durch. Sie bestätigt, dass das gesamte Stollennetzwerk mindestens 7000 Meter lang ist.

Der Bundesrat hat damals keinen Sachplan gefordert. Ist er sich der Risiken im Zusammenhang mit den mehrere Kilometer langen Minen bewusst, die sich hinter den Schulen von Grône befinden, wo mehrere Masten der Hochspannungsleitung Chamoson-Chippis errichtet werden sollen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die allfälligen Risiken im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Kohleminen (deren Grösse bis heute nicht feststeht) in der Umgebung von Grône im Zuge der Baubegleitungs- und -überwachungsmassnahmen, welche der Swissgrid auferlegt wurden, im Detail untersucht werden können.

Der Bundesrat stellt ausserdem fest, dass das Bundesgericht in seiner Verfügung vom 27. September 2018 den Antrag der Beschwerdeführer auf Anerkennung der aufschiebenden Wirkung verweigert hat, weil in der Beschwerde, die sich unter anderem auf das angebliche Vorhandensein von Minen stützte, lediglich die bereits bekannten Risiken und Unsicherheiten wiederholt wurden. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 2019 darauf hingewiesen hat, dass die Swissgrid gemäss Artikel 10 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Esti) umgehend orientieren muss, falls sich zwingende Gründe für eine Abweichung von den genehmigten Plänen ergeben, damit das Esti die erforderlichen Änderungen am Projekt genehmigen kann.

Der Bundesrat teilt die Schlussfolgerung des Bundesgerichtes und ist der Meinung, dass - wie bereits in der Stellungnahme zur Interpellation 18.3569 dargelegt - das Verfahren in der Gesetzgebung geregelt ist, dass die erforderlichen Abklärungen entsprechend den Auflagen des Bundesamtes für Energie durchgeführt werden und dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf vorliegen, dass sich die Projektantin nicht an die sicherheitsrelevanten Empfehlungen hält.

Antwort des Bundesrates.