Lexipedia

19.3015 · Interpellation · 2019-03-04

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Dem vom Bundesrat in die Konsultation geschickten institutionellen Abkommen (Insta) mit der Europäischen Union untersteht auch das Personenfreizügigkeitsabkommen. Dem Bundesrat ist es unter anderem nicht gelungen, bei der Revision der Verordnung 883/2004 zur Koordination der Sozialversicherungen eine Ausnahme von der Rechtsübernahme (rote Linie) auszuhandeln. Zentral ist dabei der Wechsel der Zuständigkeit für Arbeitslosenleistungen an Grenzgänger vom Herkunftsland auf die Schweiz. Der Bundesrat geht davon aus, dass die EU von der Schweiz die Übernahme dieser Rechtsentwicklung fordern wird. In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Kosten erwachsen der Schweiz schätzungsweise, wenn sie und ihre regionalen Arbeitsvermittlungszentren neu wie vorgesehen für die Arbeitslosenentschädigungen der 320 000 Grenzgänger aufkommen müssten?

2. Ist die Annahme korrekt, dass es sich bei den Arbeitslosenleistungen unter Umständen um lebenslängliche Renten für die Grenzgänger handelt?

3. Ist die Annahme korrekt, dass Arbeitslosenleistungen beziehungsweise unter Umständen lebenslange Renten nach minimal nur drei Monaten Arbeit in der Schweiz ausbezahlt werden müssen?

4. Erwägt er im Falle einer Unterzeichnung des Insta, von der EU Ausnahmeregelungen bzw. Übergangszeiten einzufordern, ähnlich wie Luxemburg, das angesichts von 43 Prozent Grenzgängern bei Umsetzung der Verordnung 883/2004 einen Staatsbankrott befürchtet?

5. Die Schweiz dürfte im europäischen Vergleich einen der höchsten Absicherungsgrade bei Arbeitslosigkeit aufweisen. Befürchtet der Bundesrat bei Umsetzung der Verordnung 883/2004 nicht massive, heute noch gar nicht abschätzbare finanzielle Folgen, und wenn nein, warum nicht?

Stellungnahme des Bundesrates

1./5. Das EU-interne Gesetzgebungsverfahren zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist noch nicht abgeschlossen. Es schien, dass ein Kompromiss durch die europäischen Instanzen zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat gefunden worden war.

Da diese Vereinbarung beim Ausschuss der Ständigen Vertreter nicht die erforderliche Mehrheit finden konnte, obliegt es den künftigen Präsidentschaften der EU, die Reform der Koordinationsregelung der Sozialversicherungssysteme weiterzuführen und zu versuchen, einen neuen Kompromiss zwischen den sehr unterschiedlichen Vorschlägen des Rates, des Parlamentes und der Kommission zu finden. Eine definitive Version des Verordnungstextes liegt dementsprechend zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

Dennoch haben die von den europäischen Instanzen vorgeschlagenen Texte die Idee eines Paradigmenwechsels und die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigungsleistungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat gemeinsam. Das Seco schätzt die Kosten dieses Wechsels auf mehrere Hundert Millionen.

2./3. Die jetzige Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sieht keine Harmonisierung, sondern lediglich eine Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz vor. Das soll ebenfalls bei der zurzeit diskutierten Revisionsvorlage gelten. Es werden dadurch keine neuen Rechte geschaffen, sondern Regeln aufgeführt, mittels welcher das anzuwendende Rechtssystem ermittelt wird. Ist die Schweiz zuständig für die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigungsleistungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, kommt entsprechend das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zur Anwendung. Dieses Gesetz sieht keine lebenslängliche Renten- oder Leistungszahlungen, sondern, je nach der erbrachten Beitragszeit, eine zeitlich beschränkte Ausrichtung von Taggeldern vor.

4. Insofern als das Verfahren in Bezug auf die Ausarbeitung neuer Regeln für die Koordinierung der Sozialversicherungen zwischen den europäischen Instanzen immer noch läuft und die EU innerhalb des Gemischten Ausschusses des Personenfreizügigkeitsabkommens (FZA) noch keinen Antrag auf Übernahme der Verordnungsänderung in den Anhang II zum FZA an die Schweiz gerichtet hat, wäre es für den Bundesrat verfrüht, ein Verhandlungsmandat festzulegen. Erst bei Vorliegen der definitiven Version des neuen europäischen Reglements und nach der Respektierung der internen schweizerischen Verfahren kann das Verhandlungsmandat für die Schweizer Delegation beim Gemischten FZA-Ausschuss definiert werden.

Antwort des Bundesrates.