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19.3023 · Interpellation · 2019-03-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgericht hat kürzlich eine Beschwerde gegen die Praxis des Kantons Luzern bei der individuellen Prämienverbilligung für Familien mit Kindern gutgeheissen (Urteil 8C_228/2018). In seinen Erwägungen erinnert das Bundesgericht an Artikel 65 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, der für untere und mittlere Einkommen eine Verbilligung der Prämien von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent und - seit Anfang Jahr - der Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent vorsieht. Nach der Definition des Bundesgerichtes gehören Personen, die über ein Einkommen verfügen, das zwischen 70 Prozent und 150 Prozent des Medianeinkommens des Kantons liegt, zum Mittelstand. Mit dem Urteil des Bundesgerichtes wurde der Kanton Luzern dazu verpflichtet, die Einkommensgrenze zu erhöhen, damit ein Teil des Mittelstands wieder Anspruch auf Beiträge hat. Dieses Urteil ist für die ganze Schweiz von Bedeutung. Das jüngste Monitoring des Bundesamtes für Gesundheit liefert eine Bestandesaufnahme zu den individuellen Prämienverbilligungen für den Mittelstand. Es zeigt sich, dass mindestens acht Kantone keinerlei Beiträge für mittlere Einkommen vorsehen. Wir bitten deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie schätzt der Bundesrat das Urteil des Bundesgerichtes ein?

2. Welche anderen Kantone - abgesehen von den Kantonen, die bereits eine Anpassung ihres Prämienverbilligungssystems angekündigt haben - sind nach Ansicht des Bundesrates von diesem Bundesgerichtsurteil betroffen? Gedenkt der Bundesrat, Massnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Bundesgerichtes Nachachtung zu verschaffen?

3. Wie viele Personen könnten zusätzlich Beiträge erhalten, wenn das Bundesgerichtsurteil gesamtschweizerisch umgesetzt wird, und wie viele zusätzliche Mittel müssten dafür vorgesehen werden?

4. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation 16.3648 erklärt, dass für ihn "eine über die Jahre grösser werdende Differenz zwischen dem Bundesanteil und dem Kantonsanteil" zur Finanzierung der Prämienverbilligung nicht wünschbar sei. Wie beurteilt der Bundesrat die Lage heute?

5. Wie beurteilt der Bundesrat die Lage der anderen Bevölkerungsgruppen, die auch zum Mittelstand gemäss der Definition des Bundesgerichtes gehören (z. B. die Rentnerinnen und Rentner)?

6. Wie beurteilt er den Zugang zur Grundversorgung angesichts der Kürzungen beim Budget für die Prämienverbilligung und der absehbaren Erhöhung der Franchise? Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um den Zugang für alle sicherzustellen?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verpflichtet die Kantone, den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung müssen sie für untere und mittlere Einkommen um mindestens 50 Prozent verbilligen (Art. 65 Abs. 1 und 1bis KVG). Ab 2021 müssen die Kantone die Prämien dieser Kinder um mindestens 80 Prozent verbilligen. Dabei bezeichnen grundsätzlich die Kantone die "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse" und die "unteren und mittleren Einkommen".

1. Der Bundesrat hat den erwähnten Bundesgerichtsentscheid mit Interesse zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Gewaltentrennung steht es ihm nicht zu, ihn zu beurteilen.

2. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid erklärt, es sei nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht Luzern Haushalte mit einem Äquivalenzeinkommen zwischen 70 und 150 Prozent des Medians als Haushalte des Mittelstandes und Haushalte mit einem Äquivalenzeinkommen zwischen 70 und 100 Prozent des Medians als Haushalte des unteren Mittelstandes bezeichnet. Diese seien im Fokus des Bundesgesetzgebers gestanden. Es entspreche jedoch nicht Sinn und Geist von Artikel 65 Absatz 1bis KVG, dass nur ein kleiner Teil des Spektrums des mittleren Einkommens in den Genuss von Prämienverbilligungen komme, da gerade auch für mittlere Einkommen bei Kindern und Jugendlichen in Ausbildung eine echte Entlastung geschaffen werden sollte. Deshalb verstosse die entsprechende Bestimmung der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern gegen Artikel 65 Absatz 1bis KVG. Das Bundesgericht hat indes kein Einkommen festgelegt, bis zu welchem die Prämien verbilligt werden müssen.

Gestützt auf diesen Bundesgerichtsentscheid hat der Regierungsrat des Kantons Luzern die Einkommensgrenzwerte für die Anwendung von Artikel 65 Absatz 1bis KVG neu festgelegt.

Die Kantone setzen Artikel 65 Absatz 1bis KVG unterschiedlich um. Die Auswertungen im Monitoring 2017 zur Wirksamkeit der Prämienverbilligung des Bundesamtes für Gesundheit können nicht verwendet werden, um Aussagen zu den Auswirkungen des Bundesgerichtsentscheides auf andere Kantone zu machen. Denn das Bundesgericht stellt auf kantonale Einkommensdaten ab, während das Monitoring Bundessteuerdaten verwendet. Im Monitoring werden die kantonalen Schwellen, bei denen die untersuchten Modellhaushalte Prämienverbilligung erhalten, mit der schweizerischen Einkommensverteilung verglichen. Vom Bundesgerichtsentscheid betroffen sind diejenigen Kantone, bei denen die Schwelle so festgelegt ist, dass nicht auch für mittlere Einkommen bei Kindern und Jugendlichen in Ausbildung eine echte Entlastung geschaffen wird. Aufgrund der obenstehenden Ausführungen kann der Bundesrat indes nicht beurteilen, welche Kantone genau vom Bundesgerichtsentscheid betroffen sind. Er geht davon aus, dass die Kantone diesen Entscheid kennen und, wenn nötig, ihre Bestimmungen entsprechend ändern werden. Er sieht keine Massnahmen vor.

3. Der Bundesrat verfügt nicht über die notwendigen Angaben und Daten, um diese Frage zu beantworten.

4. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion 16.3648, "Stopp der Prämienexplosion", erklärt hat, ist für ihn eine über die Jahre grösser werdende Differenz zwischen dem Bundesanteil und dem Kantonsanteil, wie dies in den letzten Jahren beobachtet werden konnte, nicht wünschbar. Im Jahr 2017 betrug der Kantonsanteil 41,7 Prozent. Bei der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wurde ein etwa je hälftiger Beitrag von Bund und Kantonen angestrebt.

5. Das KVG verpflichtet die Kantone, für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen. Für die anderen Bevölkerungsgruppen sind sie nur verpflichtet, die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verbilligen.

6. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Bevölkerung aufgrund der obligatorischen Krankenpflegeversicherung grundsätzlich Zugang zur medizinischen Versorgung hat. Er prüft und ergreift Kostendämpfungsmassnahmen, um Effizienzreserven abzuschöpfen und so den Anstieg der Prämien zu bremsen. So hat er bereits im letzten Herbst die Kantone, Parteien und interessierten Kreise eingeladen, sich zu einem ersten Paket an Massnahmen vernehmen zu lassen. Er plant, ein zweites Paket mit Massnahmen zur Dämpfung des Kostenanstiegs voraussichtlich Ende Jahr in die Vernehmlassung zu schicken.

Antwort des Bundesrates.