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Auftrag des Parlamentes an den Bundesrat, keine Verträge mit der EU abzuschliessen, welche die Souveränität der Schweiz einschränken oder die EU-Rechtsübernahme vorsehen

19.3026 · Interpellation · 2019-03-06

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Mit der Motion 13.4117, "Strategische Positionen zum Verhältnis der Schweiz zur Europäischen Union", wurde der Bundesrat beauftragt, folgende von der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates am 22. Oktober 2013 gefassten Beschlüsse der EU aktiv mitzuteilen und konsequent gegenüber der EU zu vertreten:

1. Der EU ist unmissverständlich darzulegen, dass die Schweiz ein von der EU unabhängiger Staat ist. Die Schweiz will der EU weder auf direktem noch auf indirektem Weg beitreten (mit 14 zu 1 Stimmen bei 6 Enthaltungen so beschlossen).

2. Die Schweiz unterhält mit der EU Beziehungen auf vertraglicher Ebene, insbesondere, um den gegenseitigen Marktzutritt zu erleichtern. Aber die Schweiz ist nicht Mitglied des europäischen Binnenmarktes und hat auch nicht die Absicht, dies zu werden (mit 13 zu 1 Stimmen bei 7 Enthaltungen so beschlossen).

3. Die Schweiz schliesst keine Verträge ab, welche ihre Souveränität generell rechtlich oder faktisch einschränken. Insbesondere kann und wird sich die Schweiz nicht verpflichten, das zukünftige EU-Recht in heutigen oder in künftigen bilateralen Verträgen automatisch zu übernehmen und sich der Gerichtsbarkeit der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums zu unterstellen (ebenfalls mit 13 zu 1 Stimmen bei 7 Enthaltungen so beschlossen).

4. Das Beitrittsgesuch der Schweiz zur EU wird als gegenstandslos betrachtet (mit 11 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung so beschlossen).

Am 6. Mai 2015 stimmte der Nationalrat allen vier Punkten der Motion 13.4117 wie folgt zu: zum ersten Punkt mit 112 zu 78 Stimmen bei 0 Enthaltungen; zum zweiten Punkt mit 110 zu 75 Stimmen bei 3 Enthaltungen; zum dritten Punkt mit 97 zu 91 Stimmen bei 2 Enthaltungen und zum vierten Punkt mit 121 zu 48 Stimmen bei 17 Enthaltungen.

Am 24. September 2015, einige Wochen vor den eidgenössischen Wahlen, stimmte der Ständerat mit 27 zu 12 Stimmen bei 2 Enthaltungen der Motion 13.4117 zu.

Der Bundesrat wird ersucht, im Lichte des Entwurfes über das institutionelle Abkommen, Auskunft zu erteilen, wann, wie und wo er diese vier Punkte der Motion 13.4117 erfüllt hat.

Stellungnahme des Bundesrates

1./2./4. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 teilte der Bundesrat der Europäischen Union (EU) mit, dass das am 20. Mai 1992 eingereichte EU-Beitrittsgesuch als zurückgezogen zu betrachten sei. Damit hat der Bundesrat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Schweiz der EU nicht beitreten will.

Das Ziel des Bundesrates ist ein weitgehender Zugang zum EU-Binnenmarkt sowie Kooperationen mit der EU in ausgewählten Interessenbereichen unter Bewahrung grösstmöglicher politischer Eigenständigkeit. Der bilaterale Weg hat sich als massgeschneiderter und sektorspezifischer Ansatz bewährt, welcher den Interessen der Schweiz am besten gerecht wird und bei verschiedenen Abstimmungen vom Volk bestätigt wurde. Mit einem institutionellen Abkommen will der Bundesrat den bilateralen Weg bzw. den EU-Binnenmarktzugang konsolidieren, zukunftsfähig machen und dessen Weiterentwicklung ermöglichen.

3. Mit dem institutionellen Abkommen wird das Prinzip der dynamischen Aktualisierung der bilateralen Marktzugangsabkommen eingeführt, wodurch Rechtslücken und die Entstehung neuer Marktzugangshürden vermieden werden können. Damit wird der Marktzugang konsolidiert. Es sieht zudem einen Streitbeilegungsmechanismus vor, durch welchen beide Parteien ihre Rechtsansprüche geltend machen und abschliessend klären können. Dadurch schafft das institutionelle Abkommen Rechts- und Planungssicherheit für Schweizer Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger und schützt vor Diskriminierung gegenüber der EU-Konkurrenz. Zudem öffnet es den Weg für den Abschluss neuer Marktzugangsabkommen, beispielsweise im Strombereich.

Was die Rechtsentwicklung betrifft, so entscheidet die Schweiz über jede Anpassung (Übernahme eines EU-Rechtsakts in ein bilaterales Abkommen) entsprechend ihren gesetzlich vorgesehenen Genehmigungsverfahren inklusive Referendumsmöglichkeit. Eine automatische Übernahme des EU-Rechts ist ausgeschlossen. Das institutionelle Abkommen sieht ausreichend lange Fristen vor, damit die Schweiz ihre internen Genehmigungsverfahren anwenden kann. Die Schweiz hat auf jeden Fall die Möglichkeit, eine EU-Rechtsentwicklung nicht zu übernehmen, was wahrscheinlich ein Streitbeilegungsverfahren auslösen würde, im Rahmen dessen die EU berechtigt wäre, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen. Solche Massnahmen müssen verhältnismässig sein.

Streitfälle werden von einem Schiedsgericht entschieden, in welchem paritätisch von der Schweiz und der EU ernannte Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter Einsitz nehmen. Daher ist die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf die Auslegung von im Abkommen enthaltenem EU-Recht beschränkt, und allein das Schiedsgericht trifft die Entscheidung, den EuGH anzurufen.

Bei einem Vergleich der "Souveränitätsbilanz" des bilateralen Wegs mit oder ohne institutionelles Abkommen ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die EU bereits heute Massnahmen ergreifen kann, wenn die Schweiz Entscheidungen trifft, welche die EU als nicht opportun für das bilaterale Verhältnis erachtet (wie dies z. B. nach der Annahme der Masseneinwanderungs-Initiative geschah). Der Vorteil des institutionellen Abkommens wäre, dass Streitfälle in Zukunft im Rahmen des vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus abgewickelt werden und dass allfällige EU-Ausgleichsmassnahmen verhältnismässig sein müssten. Darüber hinaus wird die Schweiz an der Ausarbeitung der relevanten EU-Rechtsakte in der EU beteiligt (decision shaping) und kann so ihre Anliegen frühzeitig einbringen, was den Einfluss der Schweiz bezüglich der für sie relevanten Rechtsakte erhöht.

Antwort des Bundesrates.