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19.3034 · Motion · 2019-03-06

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Erlassentwurf mit folgender Zielsetzung zu unterbreiten: Wenn Hinweise auf die Beteiligung oder jede andere Form von Unterstützung einer verbotenen Organisation gemäss Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes (SR 121) vorgebracht werden, namentlich durch den Nachrichtendienst des Bundes, sollen die betroffenen Personen bis zum Abschluss entsprechender Verfahren in Haft genommen werden. Bei der Einreise in die Schweiz soll die Inhaftierung unmittelbar erfolgen. Auf die Anordnung der Haft ist nur zu verzichten, bzw. die Haft ist erst wieder aufzuheben, wenn geklärt ist, dass die Person keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz darstellt.

Begründung

Das Verbot einer gesamten Organisation ist ein ausserordentliches Mittel. So ist gemäss Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes eine konkrete Bedrohung der Sicherheit zwingende Voraussetzung, damit die Behörden ein solches Verbot aussprechen können.

Entsprechend ist davon auszugehen, dass von Personen, die sich an solchen Organisationen beteiligen oder sie unterstützen, ebenfalls eine konkrete Bedrohung ausgeht. Dies rechtfertigt die präventive Anordnung von Haft, um die vermutete konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Nur wenn die Behörden nachweisen können, dass von der betreffenden Person keine Gefahr ausgeht, soll die Haft aufgehoben bzw. auf eine Inhaftierung verzichtet werden. Bei der Einreise in die Schweiz bzw. der Rückkehr aus dem Konfliktgebiet soll die Inhaftierung unmittelbar erfolgen. Die Behörden sollen sich bei der Anordnung dieser Massnahme auf Einschätzungen des Nachrichtendienstes des Bundes abstützen können, da oftmals keine anderen Informationsquellen vorliegen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der Gefahren des Terrorismus für die Schweiz und ihre Bevölkerung bewusst. Besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass sich eine Person an einer terroristischen Organisation beteiligt oder eine solche unterstützt, eröffnet die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren namentlich wegen Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter des Strafgesetzbuches, StGB, bzw. wegen Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen). Bei dringendem Tatverdacht und wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person flüchtet, weitere Taten begeht, Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, kann die Bundesanwaltschaft Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO) beantragen. Die Haft kann unverzüglich, d. h. auch unmittelbar nach einer Einreise in die Schweiz, angeordnet werden. In diesem Sinne ist das Anliegen der Motion bereits mit dem geltenden Recht umsetzbar.

Nach Artikel 221 Absatz 2 StPO ist eine Haft zudem zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine Gefährderin oder ein Gefährder eine Drohung, ein schweres Verbrechen durchzuführen, wahrmachen wird. Auch auf kantonaler Ebene bestehen Rechtsgrundlagen für einen polizeilichen Gewahrsam zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Ausserdem besteht nach Abschluss des Strafverfahrens die Möglichkeit der Verwahrung. Wenn im Rahmen eines Strafverfahrens die Voraussetzungen nach Artikel 64 StGB gegeben sind, d. h., wenn der Täter bzw. die Täterin ein entsprechend schweres Verbrechen begangen hat und aufgrund persönlicher Merkmale die Gefahr weiterer solcher Straftaten besteht, kann das Strafgericht gegen eine wegen terroristisch motivierter Straftaten verurteilte Person diese Massnahme anordnen.

Als zivilrechtliches Instrument kommt die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) infrage, wenn die Person unter einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung leidet und sie durch ihr Verhalten nicht nur Dritte, sondern in erster Linie sich selbst gefährdet.

Schliesslich hat der Bundesrat - basierend auf der Strategie der Schweiz zur Bekämpfung des Terrorismus vom Jahre 2015 - verschiedene Projekte ausgearbeitet, um das bestehende Instrumentarium zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen:

- Im November 2017 haben Bund und Kantone den Nationalen Aktionsplan gegen Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus (NAP) verabschiedet. Dieser beinhaltet Massnahmen der Prävention und der Reintegration.

- Mit der vom Bundesrat dem Parlament am 14. September 2018 unterbreiteten Teilrevision des Strafgesetzbuches soll das strafrechtliche Instrumentarium gestärkt werden. Unter anderem sollen neu das Anwerben, die Ausbildung und das Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat unter Strafe gestellt und der Strafrahmen für die Unterstützung oder Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Organisation deutlich erhöht werden.

- Das künftige Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) will das präventiv-polizeiliche Instrumentarium ergänzen und verstärken. Vorgesehen sind gegenüber einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder Massnahmen wie eine Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, ein Kontaktverbot, ein Ausreiseverbot, eine Ein- und Ausgrenzung sowie eine Eingrenzung auf eine bestimmte Liegenschaft ("Hausarrest"). Der Bundesrat wird die Botschaft zuhanden des Parlamentes im zweiten Quartal 2019 verabschieden.

Die bestehenden Instrumente und Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlauben es den zuständigen Behörden, die innere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten. Die geplanten weiteren polizeilichen Massnahmen werden das Instrumentarium gezielt verstärken. Demgegenüber wäre eine präventive Inhaftierung von Gefährdern EMRK-widrig, wie ein von der KKJPD und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Auftrag gegebenes Gutachten festgestellt hat.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.