Verbesserung der Prozesse und des Schutzes der Betroffenen bei sexueller Belästigung, Diskriminierung und Mobbing in der Bundesverwaltung
19.3055 · Interpellation · 2019-03-07
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Aktuell führen die empfohlenen Prozesse bei Mobbing dazu, dass sich viele Betroffene dagegen entscheiden, eine Mobbinganschuldigung zu äussern. Das kann zu Langzeiterkrankungen führen oder auch dass toxische und dysfunktionale Verhältnisse am Arbeitsplatz längerfristig funktionieren können. Ähnliche Schwierigkeiten gibt es auch bei Fällen sexueller Belästigung und Diskriminierung.
Es braucht eine Überarbeitung der Prozesse und einen verbesserten Schutz der Betroffenen.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wer entscheidet, ob und ab wann eine externe Stelle zur Klärung, ob Mobbing oder sexuelle Belästigung vorliegt, beigezogen wird?
2. Wie wird die Unabhängigkeit der Untersuchung gewährleistet?
3. Welche Verbindlichkeit haben Empfehlungen aus externen Berichten?
4. Welchen Qualitätskriterien und Qualitätsprüfungen unterliegen die externen Firmen, die Berichte verfassen, und stellt das Eidgenössische Personalamt eine Liste mit überprüften Firmen zur Verfügung?
5. Wie werden alle betroffenen Personen im laufenden Verfahren geschützt?
6. Die Beweislast für Mobbing und sexuelle Belästigung liegt in erster Linie beim mutmasslichen Opfer. Wie kann besser gewährleistet werden, dass sich Opfer trotzdem melden?
7. Besteht eine bundesinterne Strategie, Opfern von Mobbing und sexueller Belästigung eine interne Weiterbeschäftigung zu ermöglichen?
8. Gibt es Richtlinien zum Umgang mit mutmasslichen Tätern?
9. Wie viele Mittel stellt der Bund für Sensibilisierungskampagnen und Prävention den Bundesämtern zur Verfügung? Ist der Bundesrat bereit, diese auszubauen und aktiver zu werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Wird eine Administrativ- oder Disziplinaruntersuchung eingeleitet (formelles Vorgehen), kann die zuständige Stelle eine externe Fachstelle oder Fachperson für die Feststellung des Sachverhalts und die Abfassung eines Untersuchungsberichtes beiziehen.
2. Für die Durchführung einer Untersuchung können externe, neutrale und erfahrene Fachstellen oder Fachpersonen beauftragt werden. Die betroffene Person kann jederzeit Zweifel an der Unabhängigkeit der zuständigen Stelle einbringen.
3. Die externen Untersuchungsberichte dienen der zuständigen Stelle als Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen.
4. Das Eidgenössische Personalamt (EPA) stellt keine Liste zur Verfügung. Es verweist lediglich auf die entsprechenden Seiten des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) und auf die Broschüren des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco).
5. Die involvierten Stellen müssen diskret vorgehen und den Persönlichkeitsschutz aller beteiligten Personen wahren. Bei einem formellen Vorgehen besteht zudem Anspruch auf rechtliches Gehör und eine Pflicht zur Aktenführung. Mit der Einleitung der Untersuchung werden provisorische Massnahmen ergriffen, die die sexuelle Belästigung bzw. das Mobbing umgehend unterbinden und zu einer Verbesserung der Situation führen (bspw. die Trennung des Arbeitsorts der betroffenen Personen).
6. Durch Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen wird eine Betriebskultur gefördert, in der Mobbing und sexuelle Belästigung nicht toleriert werden. Mutmassliche Opfer sollen dadurch weniger Hemmungen haben, sich zu melden. Ausserdem wird den Mitarbeitenden das Angebot der verschiedenen Anlaufstellen regelmässig aufgezeigt. Es sind dies die Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB), die Vertrauensstellen für das Bundespersonal (VSBP) und das VBS, die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz, externe Fachstellen und die HR-Dienste.
7. Eine bundesweite Strategie zur internen Weiterbeschäftigung von Opfern von Mobbing und sexueller Belästigung ergibt sich aus den Handlungsempfehlungen des EPA (siehe auch Antwort auf Frage 8). Der Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit wird bei der Weiterbeschäftigung durch die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Art. 4 Abs. 2 Bst. d und g BPG sowie Art. 6 und 9 BPV) gewährleistet.
8. Die beiden Dokumente "Prävention und Behandlung von Fällen sexueller Belästigung in der Bundesverwaltung" und "Richtlinien zur Prävention und Behandlung von Mobbing in der Bundesverwaltung" halten die entsprechenden Grundlagen fest.
9. Die Departemente und Verwaltungseinheiten sind grundsätzlich frei in der konkreten Ausgestaltung der Präventionsmassnahmen und der Durchführung von Sensibilisierungskampagnen. Das EPA gibt lediglich die strategischen Rahmenbedingungen vor. Entsprechend liegen keine konsolidierten Informationen zu den Mitteln vor, welche in den Departementen und Verwaltungseinheiten zur Verfügung gestellt werden.
Antwort des Bundesrates.