Wie gross ist der Handlungsspielraum, um die Werbung für besonders klimaschädliche Produkte, insbesondere Billigflüge, zu begrenzen?
19.3098 · Interpellation · 2019-03-13
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Schweizerinnen und Schweizer fliegen doppelt so viel wie die Einwohnerinnen und Einwohner unserer Nachbarländer, und der Anteil des Flugverkehrs an unseren CO2-Emissionen beträgt heute bereits 10 Prozent. Das internationale Flugwesen profitiert massgeblich von indirekten Subventionen: Die Branche unterliegt weder der Mehrwert- noch einer Kerosinsteuer. Dadurch konnte sie die Konkurrenz praktisch kaltstellen, insbesondere Anbieter von Nachtzügen. Angesichts dieser Situation müssen Massnahmen ergriffen werden, um bei Flugtickets eine Kostenwahrheit zu erreichen, insbesondere was die ökologischen Kosten angeht, und um Alternativen, insbesondere den Zugverkehr, zu fördern. Ausserdem muss die Frage der Werbung gestellt werden.
Unsere Bahnhöfe sind mit Werbung für Billigfluggesellschaften übersät, die Flüge zu lächerlichen Preisen anbieten. Sämtliche Reisende der SBB können davon ein Lied singen. Solche Plakate finden sich auch in den Strassen unserer Städte wieder. Naivität ist hier nicht angebracht: Diese Werbeflut erhöht unsere Bereitschaft zu fliegen. Werbung ebenso wie niedrige Preise haben einen starken Einfluss auf unsere Konsumentscheide. Da die Klimakrise einen unermüdlichen Einsatz erfordert, damit unsere Kinder auf einem lebenswerten Planeten aufwachsen können, sollten wir auf den Plakaten in Bahnhöfen und Strassen umweltschonendere Alternativen zeigen. Das Gleiche gilt insbesondere für Werbung, die den Kauf von Autos mit einer hohen Abgasbelastung ankurbelt, obwohl es ein vielfältiges Angebot an effizienten Modellen mit geringem CO2-Ausstoss gibt und die Schweiz im europäischen Vergleich über einen besonders umweltschädlichen Autobestand verfügt.
Daher möchte ich Folgendes vom Bundesrat wissen:
1. Handeln die SBB konsequent, wenn sie ihre Kundschaft mit Werbung für Billigflüge bombardieren, die nicht nur dem Klima schaden, sondern überdies den Nachtzugverkehr in Europa zum Erliegen gebracht haben?
2. Wie gross ist der Handlungsspielraum der SBB bei der Plakatierung in Bahnhöfen? Könnte das Unternehmen beschliessen, Werbung für gewisse Produkte zu begrenzen?
3. Die Stadt Lausanne achtet bei der Werbung auf die Einhaltung gewisser Kriterien, insbesondere mit Blick auf den Sexismus. Hätten die Stadt und die anderen Gemeinden genügend Handlungsspielraum, um Kriterien für den Klimaschutz einzuführen?
4. Gibt es gegebenenfalls Rechtsgrundlagen, die dem im Weg stehen, und wenn ja, welche? Könnten diese angepasst werden, um die Werbung für besonders klimaschädliche Produkte zu begrenzen?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. In seinem Entscheid vom Juli 2012 stellt das Bundesgericht die Publikumsbereiche in Bahnhöfen dem öffentlichen Grund gleich und folgert daraus, dass in diesen öffentlichen Bahnhofsbereichen die Grundrechte der Bundesverfassung zu wahren sind.
Demnach kann die Benutzung dieser Bereiche eingeschränkt werden, wenn sie
- den ordnungsgemässen Bahnbetrieb gefährdet oder den Zugang zu den Zügen behindert;
- eine gefährliche Situation schafft;
- gegen die guten Sitten oder den Anstand verstösst;
- das Recht auf Schutz der Persönlichkeit oder
- gesetzliche Bestimmungen verletzt.
Plakate, die für Billigflüge werben, erfüllen keine der genannten Voraussetzungen. Somit verfügen die SBB auch über keinen Handlungsspielraum hinsichtlich des Aushangs solcher Plakate.
3./4. Die Werbefreiheit ist Bestandteil des verfassungsmässig garantierten Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn der Eingriff auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage basiert, im öffentlichen Interesse liegt und das Prinzip der Verhältnismässigkeit erfüllt. Die Einschränkung der Werbung für besonders klimaschädliche Produkte wäre demnach nur dann zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist Sache der Städte und Gemeinden, ihre Werbe- und Plakatierungsvorschriften so auszugestalten, dass sie im konkreten Fall den genannten Anforderungen für eine Einschränkung der Werbung genügen.
Antwort des Bundesrates.