19.3130 · Motion · 2019-03-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, in den einschlägigen Gesetzen zu gewährleisten, dass das elektronische Patientendossier (EPD) ein Vertragsbestandteil von alternativen Versicherungsmodellen innerhalb des Krankenversicherungsgesetzes sein kann.
Begründung
Es zeichnet sich deutlich ab, dass die Verbreitung und damit Wirkung des EPD ungenügend sein wird, was insbesondere mit der Freiwilligkeit aufseiten der ambulanten Leistungserbringer zusammenhängt. Auch die Expertenkommission des Bundesrates zur Kostendämpfung schlägt deshalb Massnahmen vor, um das EPD zu fördern. In der Tat sollten alle Möglichkeiten genutzt werden. So könnten unter anderem alternative Versicherungsmodelle höchst willkommene Anreize schaffen. Gemäss Aufsichtsbehörde dürfen die Krankenversicherer vom Versicherten aber auch in Alternativmodellen nicht verlangen, dass das EPD zur Anwendung kommt. Diese Praxis ist nicht nachvollziehbar: Zum einen wird der Freiwilligkeit aufseiten des Versicherten im Standard- und in vielen weiteren Versicherungsmodellen Rechnung getragen. Zum andern sollte das EPD ja gerade bei komplexen medizinischen Behandlungen wie z. B. Diabetes-Programmen möglichst vorausgesetzt werden können, um sicherer und effizienter zu behandeln. Die so zu erwartenden Qualitäts- und Effizienzgewinne sind im Sinne der Patienten, der Prämien- und Steuerzahler.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt die Einschätzung des Motionärs, dass der Nutzen des EPD für das Gesundheitssystem von dessen Verbreitung abhängt. Dabei ist nicht nur die Nutzung des EPD durch die Patientinnen und Patienten für dessen Verbreitung entscheidend, sondern insbesondere auch die Teilnahmerate der im ambulanten Bereich tätigen Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen, Apotheken oder Spitex-Organisationen. Für diese besteht - im Gegensatz zu den stationären Gesundheitseinrichtungen wie Spitälern oder Pflegeheimen - aktuell keine Verpflichtung, ein EPD anzubieten.
Es ist somit aus Sicht des Bundesrates aktuell verfrüht, die Verbreitung des EPD durch alternative Versicherungsmodelle zu fördern. Wie bereits in der Antwort zur Motion Graf-Litscher 18.3819 erwähnt, müssen zudem Prämienrabatte bei alternativen Versicherungsmodellen den zu erwartenden Kosteneinsparungen entsprechen. Vor der Einführung des EPD ist nicht abschätzbar, ob die Verwendung des EPD mittel- bis längerfristig zu spürbaren Einsparungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung führen wird. Dies hängt einerseits davon ab, inwieweit die Leistungserbringer dank des EPD zukünftig auf Doppeluntersuchungen verzichten werden oder ob mit der durch das EPD erreichten Verbesserung der Patientensicherheit Behandlungen vermieden werden können. Andererseits wird das Einsparpotenzial auch dadurch bestimmt, wie rasch sich auch die ambulant tätigen Leistungserbringer dem EPD anschliessen werden.
Im Rahmen der Erfüllung des Postulates Wehrli 18.4328 (Annahme beantragt) wird der Bundesrat prüfen, ob und welche Massnahmen zur Förderung der Verbreitung des EPD notwendig und geeignet sind. In diesem Zusammenhang werden auch alternative Versicherungsmodelle mit einem Prämienrabatt für die Versicherten zu prüfen sein.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.