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19.3140 · Interpellation · 2019-03-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Am 20. Dezember 2018 reichte das "Komitee für Menschenwürde im Asyl" bei der Staatskanzlei des Kantons Obwalden eine Petition ein. Mit der Petition sollte erreicht werden, dass zwei eritreische Staatsangehörige, deren Asylgesuche letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden waren, die berufliche Ausbildung in ihrem Lehrbetrieb im Kanton Obwalden beenden können. Die beiden betroffenen Personen müssen die Schweiz verlassen, eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist aber in absehbarer Zeit nicht möglich.

Diese Situation ist sowohl für den Lehrbetrieb als auch für die betroffenen jungen Menschen in hohem Masse unbefriedigend. Sie führt zudem zu höheren Kosten für die öffentliche Hand, da ein Anspruch auf die Gewährung von Nothilfe besteht.

In seiner Antwort auf die Petition hält der Regierungsrat fest, dass sich die beiden Personen rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Die Erteilung einer Bewilligung zur Fortsetzung der beruflichen Ausbildung in der Schweiz würde daher gegen die Bundesgesetzgebung verstossen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist er nicht auch der Meinung, dass solche unbefriedigenden Situationen vermieden werden müssen, vor allem auch, wenn es sich um Personen handelt, deren zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat auf Dauer nicht möglich ist?

2. Sieht er im Rahmen der am 1. März 2019 eingeführten beschleunigten Asylverfahren Möglichkeiten, wie solche Situationen vermieden werden können?

3. Ist er bereit, eine gesetzliche Lösung für abgewiesene Asylsuchende im Ausbildungsalter auszuarbeiten, die die Beendigung einer beruflichen Ausbildung in der Schweiz ermöglicht?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst. Zu einer glaubwürdigen und konsequenten Asylpolitik gehört aber auch, dass abgewiesene Asylsuchende die Schweiz verlassen müssen. Die entsprechende Ausreise hat in der Regel zwischen sieben und dreissig Tage nach der Eröffnung der Verfügung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu erfolgen. Eine längere Ausreisefrist kann gemäss Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) gewährt werden, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 45 AsylG). Die Dauer der Verlängerung kann in Ausnahmefällen maximal sechs Monate betragen. In besonderen Fällen kann im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten somit ausnahmsweise sichergestellt werden, dass rechtskräftig weggewiesene Personen, die kurz vor dem Abschluss ihrer Ausbildung stehen, diese bis zur definitiven Ausreise aus der Schweiz noch beenden können. Gesuche um Verlängerung der Ausreisefrist werden jedoch nur bewilligt, wenn ersichtlich ist, dass die betreffende Person ihre Ausreise aus der Schweiz tatsächlich vorbereitet. Für eine Ausnahmebewilligung für die vom Interpellanten erwähnten Fälle besteht keine rechtliche Grundlage.

Die am 1. März 2019 in Kraft getretene Beschleunigung des Asylverfahrens hat zum Ziel, die Asylverfahren in der Schweiz so rasch wie möglich abzuschliessen. Mit dem beschleunigten Asylverfahren soll die Integrationsförderung von Personen, denen Asyl gewährt wurde oder die vorläufig aufgenommen wurden, frühzeitig einsetzen. Gleichzeitig sollen Personen, die nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, die Schweiz so rasch wie möglich wieder verlassen. Diese Beschleunigung führt auch dazu, dass asylsuchende Personen in der Regel die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen, welche für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung notwendig sind. Damit sollten die vom Interpellanten beschriebenen Situationen vermieden werden.

3. Asylsuchende dürfen sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, damit abgeklärt werden kann, ob sie den Schutz der Schweiz benötigen oder nicht. Dieser Aufenthalt dient somit nicht der Absolvierung einer Ausbildung in der Schweiz. Die Schaffung einer neuen Regelung, die generell eine Beendigung von in der Schweiz begonnenen und unter Umständen noch länger dauernden Ausbildungen erlauben würde, widerspricht den Zielsetzungen der am 1. März in Kraft getretenen Beschleunigung des Asylverfahrens. Zudem würde sie zu einer ungerechtfertigten Besserstellung ausreisepflichtiger Asylsuchender gegenüber den übrigen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern führen, für welche das Ausländerrecht keine entsprechende Regelung vorsieht.

Antwort des Bundesrates.