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19.3157 · Interpellation · 2019-03-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Mit der Ablehnung der Totalrevision des CO2-Gesetzes im Nationalrat in der Wintersession 2018 wurde in Kauf genommen, dass das neue CO2-Gesetz nicht fristgerecht umgesetzt werden kann. Gemäss der Botschaft zur Totalrevision sollte die Vorlage nämlich Anfang 2021 in Kraft treten. Mit dem faktischen Nichteintreten wird die Behandlungslaufzeit deutlich verlängert, und ein rechtzeitiges Inkrafttreten ist in Anbetracht einer möglichen Volksabstimmung kaum mehr realistisch. Die Konsequenzen dieses verspäteten Inkrafttretens wie auch die notwendigen Schritte in einer Übergangsperiode sind im Bericht "Mehrwert Vorschlag Bundesrat zur Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020" nicht beschrieben. Aus dem Bericht wird aber klar, was im Szenario "keine Totalrevision" geschieht. Diverse wirksame Instrumente der Klimapolitik der Schweiz würden entfallen oder nur noch eingeschränkt weiterexistieren, so z. B. die Kompensationspflicht für fossile Treibstoffe oder die Zielvereinbarungssysteme der Wirtschaft. Ebenfalls entfallen würden alle Branchenzielwerte sowie auch das nationale Reduktionsziel. Gerade die Zielvereinbarungssysteme sind im Zusammenspiel mit der CO2-Abgabe eines der erfolgreichsten Instrumente zur Reduktion der CO2-Emissionen. Der Beweis dafür ist das bereits frühzeitige Erreichen ihrer ambitionierten Zielwerte bis 2020. Um Planungs- und Rechtssicherheit im Falle einer verspäteten Inkraftsetzung zu erhalten, fordert die FDP den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten:

1. Hat er ein Szenario "verspätete Inkraftsetzung Totalrevision CO2-Gesetz" erstellt?

2. Wie will er sicherstellen, dass auch bei einem zu späten Inkrafttreten des neuen CO2-Gesetzes die Instrumente zur CO2-Reduktion ohne Unterbruch weiterlaufen?

3. Wie will er Planungs- und Rechtssicherheit für die Unternehmen im Nicht-EHS-Bereich schaffen, die ihre Verminderungsverpflichtungen für die nächste Reduktionsperiode 2021-2030 eingeben müssen?

4. Wie sollen die Branchen Verkehr, Gebäude oder Industrie ihre Umsetzung planen, wenn die Zielwerte für die Periode 2021-2030 noch nicht bzw. zu spät festgelegt wurden?

5. Im Szenario "keine Totalrevision" wird klar, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 nur um 23 Prozent gesenkt werden könnten. Welche Konsequenzen hätte das Szenario "verspätete Inkraftsetzung" auf die Erreichung des Gesamtzieles von minus 50 Prozent bis 2030?

Stellungnahme des Bundesrates

1.-4. Der Bundesrat hat dem Parlament die Vorlage zur Totalrevision des CO2-Gesetzes am 1. Dezember 2017 - drei Jahre vor dem anvisierten Inkrafttreten - überwiesen. Die Verantwortung liegt nun beim Parlament sicherzustellen, dass keine Regulierungslücke entsteht, oder bei der Ausgestaltung der Massnahmen dafür zu sorgen, dass die international verbindlichen Verminderungsziele der Schweiz auch bei einem späteren Inkrafttreten erreicht werden können.

5. Der öffentlich zugängliche Bericht des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) "Mehrwert Vorschlag Bundesrat zur Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020" vom 9. Februar 2018 zuhanden der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Nationalrates kommt zum Schluss, dass die Emissionen der Schweiz ohne die Vorlage im Jahr 2030 nur 23 Prozent unter dem Niveau von 1990 liegen. Demgegenüber führt das vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahmenpaket zu einer Verminderung von 35 Prozent im Inland und weiteren 15 Prozent im Ausland. Der tatsächliche Fehlbetrag hängt davon ab, wie stark sich das Inkrafttreten verzögert und welchen Spielraum das Gesetz vorsieht, die verpassten Reduktionsleistungen aufzuholen. Beispielsweise müssten bei den Brennstoffen der maximale CO2-Abgabesatz von 210 Franken pro Tonne und bei den Treibstoffen der maximale Kompensationssatz von 90 Prozent weiter angehoben werden, damit die Zielerreichung auch bei verzögerter Inkraftsetzung des CO2-Gesetzes noch möglich wäre.

Antwort des Bundesrates.