Lexipedia

19.3163 · Postulat · 2019-03-20

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht auszuarbeiten, der Vorschläge im Hinblick auf die Verteilung des Gewinns der Schweizerischen Nationalbank (SNB) enthält. Diese sollen die Reserven und die Bilanz der SNB sowie Artikel 99 der Bundesverfassung realistischer widerspiegeln. Mit dem Bericht soll zudem die Möglichkeit geprüft werden, die bestehende Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und der SNB bereits 2020 anzupassen.

Begründung

Laut Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung müssen mindestens zwei Drittel des Reingewinns der SNB an die Kantone gehen. Laut dem Nationalbankgesetz (Art. 31 Abs. 2) fällt der Betrag des Bilanzgewinns, der die Dividendenausschüttung übersteigt, zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone und ist dieser Betrag mittelfristig zu verstetigen. Ausserdem regelt eine Vereinbarung zwischen dem EFD und der SNB die Gewinnausschüttung für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020: Ein Betrag von 1 Milliarde Franken wird zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone verteilt. Wenn der SNB-Gewinn 20 Milliarden Franken übersteigt, wird ein Betrag von 2 Milliarden Franken an Bund und Kantone verteilt.

Allein im Jahr 2017 hat die SNB nicht weniger als 54 Milliarden Franken Gewinn erzielt. Verteilt wurden jedoch nur 2 Milliarden Franken ...

Ende 2017 beliefen sich die Reserven der SNB auf 67 Milliarden Franken! Es ist natürlich nachvollziehbar, dass der Bund und die Kantone es bevorzugen, einen garantierten Betrag in ihrem Budget aufzunehmen. Aber selbst wenn man die 15 Milliarden Franken Verlust im Jahr 2018 berücksichtigt (es ist fraglich, weshalb dieser Betrag dem Topf für die Gewinnausschüttungen und nicht dem Topf für die Währungsreserven entnommen wurde), erscheint der Betrag für die Gewinnausschüttung erstaunlich niedrig. Lediglich mit der Reserve könnten 50 Jahre Ausschüttung gewährleistet werden. Das ist wesentlich länger als der Zeitraum, der einem vorschwebt, wenn man sich den Wortlaut des Gesetzes ("mittelfristig") vor Augen führt.

Der Betrag, der sich in der Ausschüttungsreserve befindet, verleiht unserer Wirtschaft keinen Schwung. Stattdessen wird von den Kantonen und von strategisch wichtigen Bereichen wie der Bildung verlangt, den Gürtel enger zu schnallen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Die SNB-Bilanz hat sich seit der Finanzkrise stark ausgeweitet; Ende 2018 betrug die Bilanzsumme 817 Milliarden Franken verglichen mit 127 Milliarden Ende 2007. Die Bilanzausweitung war bedingt durch die geldpolitischen Massnahmen zur Gewährleistung der Preisstabilität, insbesondere die Devisenkäufe zur Bekämpfung einer übermässigen Aufwertung des Frankens. Die Ausweitung der Devisenanlagen bzw. der Bilanz hat zur Folge, dass die jährlichen SNB-Gewinne erhöhten Schwankungsrisiken nach oben und unten unterliegen, was sich in den letzten Jahren bestätigt hat. So standen ausserordentlich gewinnträchtigen Jahren wie etwa 2017 (54,4 Milliarden Franken) oder 2014 (38,3 Milliarden) auch Jahre mit hohen Verlusten gegenüber (2010 20,8 Milliarden, 2015 23,2 Milliarden, 2018 14,9 Milliarden). Infolge der volatilen Gewinnentwicklung kann sich die Ausschüttungsreserve von Jahr zu Jahr stark verändern. So sank sie infolge des Verlustes des Geschäftsjahres 2018 von 67,3 Milliarden auf aktuell 45 Milliarden Franken. Im Falle weiterer Verlustjahre, die nicht auszuschliessen sind, könnte die vorhandene Reserve weiter abnehmen. Die Ausschüttungsreserve dient als Puffer zum Auffangen von Schwankungen und trägt damit zur gesetzlich vorgeschriebenen Verstetigung der Gewinnausschüttung bei. Dies ermöglichte es der SNB, auch in den Jahren mit (teilweise auch hohen) Verlusten eine Gewinnausschüttung vorzunehmen. Einzig 2013 musste aufgrund einer negativen Ausschüttungsreserve auf eine Gewinnausschüttung verzichtet werden.

Im Postulat wird ausserdem die Frage aufgeworfen, ob Jahresverluste der SNB anstatt durch die Verringerung der Ausschüttungsreserve nicht auch durch geringere Rückstellungen für Währungsreserven abgefedert werden könnten. Der ausschüttbare Bilanzgewinn ergibt sich gemäss Artikel 30 Absatz 2 NBG aber erst nach der Zuweisung an die Rückstellungen für Währungsreserven. Diese gesetzliche Regelung wurde bewusst so gewählt, da die Bildung von angemessenen Rückstellungen (Reserven) Vorrang hat. Mit dem starken Anstieg der Devisenanlagen ist zwar die Bilanzsumme stark gewachsen, das Eigenkapital inkl. Rückstellungen hat jedoch deutlich weniger stark zugenommen. Während die Devisenanlagen im Zeitraum 2007-2018 auf das 15-Fache gewachsen sind und die Bilanzsumme um das 6,4-Fache zugenommen hat, hat sich das Eigenkapital (im Wesentlichen Rückstellungen plus Ausschüttungsreserve) lediglich um das 1,8fache erhöht. Rückstellungen für Währungsreserven bilden den Kern des Eigenkapitals. Sie gewährleisten die Robustheit der Bilanz und spielen daher eine wichtige Rolle für die Handlungsfähigkeit der Geldpolitik.

Der Bundesrat erachtet die geltende Gewinnvereinbarung 2016-2020 als angemessen und sieht keinen Bedarf für einen gesonderten Bericht mit Alternativvorschlägen. Im Rahmen der turnusmässigen Ausarbeitung der kommenden Gewinnvereinbarung für die Geschäftsjahre 2021 bis 2025 zwischen dem EFD und der SNB werden wie üblich verschiedene Ausgestaltungsvarianten vertieft geprüft werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.