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19.3186 · Interpellation · 2019-03-20

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In den letzten Monaten haben aufsehenerregende Medienberichte anhand von mit versteckten Kameras gedrehten Videos unhaltbare Zustände in verschiedenen Schlachtbetrieben in der Schweiz angeprangert.

In Videos sind grobes stressbedingtes Fehlverhalten des Schlachthofpersonals sowohl bezüglich Fleischhygiene als auch bezüglich Umgang mit den Schlachttieren bei der Betäubung und Entblutung zu erkennen.

Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden haben in der Folge Verwaltungsmassnahmen zur Verbesserung der Situation und in einzelnen Fällen Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Schlachtbetriebe eingereicht. https://www.schweizerbauer.ch/politik--wirtschaft/agrarwirtschaft/vs6400-fuer-schlachthof-schliessung-47567.html

In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie schätzt er den Tierschutz in den schweizerischen Schlachtbetrieben ein? Handelt es sich bei dem in den Videos gezeigten tierschutzwidrigen Verhalten des Personals um Einzelfälle?

2. Für den Vollzug des Tierschutz- und des Lebensmittelrechts sind die Kantone verantwortlich. Sind die Mittel für eine strenge Durchsetzung der Tierschutz- und Hygienevorschriften in allen Kantonen genügend?

3. Welche Möglichkeiten hat der Bund in den Kantonen, einen allenfalls ungenügenden Vollzug des Tierschutzrechts in den Schlachtbetrieben durchzusetzen?

4. Wie wird die Aus- und Weiterbildung des Schlachthofpersonals bezüglich Umgang mit den Tieren im Schlachtbetrieb und einer zuverlässigen und sicheren Betäubung aller Schlachttiere sichergestellt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. 2017 hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zusammen mit den Kantonen beschlossen, den Vollzug des Tierschutzes bei der Schlachtung von Wiederkäuern und Schweinen und der Fleischkontrolle zu beurteilen. Mit Kontrollen in den Schlachtbetrieben soll festgestellt werden, ob es sich bei allfälligen Verstössen gegen die Vorschriften um Einzelfälle oder um systemische Mängel handelt. Zwischen Mai 2018 und März 2019 hat die beauftragte Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) diese Kontrollen durchgeführt und den zuständigen Kantonen direkt Bericht erstattet.

Die Rückmeldungen zeigen, dass in verschiedenen Betrieben Mängel vorhanden sind, aber nur wenige schwerwiegende Verstösse gegen die Tierschutzvorschriften angetroffen wurden. Wo nötig, sind von den Behörden sofort spezifische Vollzugsmassnahmen verfügt und, wo angebracht, Strafanzeigen eingereicht worden. Der Abschlussbericht wird voraussichtlich diesen Herbst publiziert. Das BLV wird in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden allfällige systemische Mängel evaluieren und die weiteren Massnahmen definieren.

2. Die Ressourcen für die Fleischkontrolle und die Umsetzung der Tierschutzvorschriften sind in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich und nicht immer genügend. Nach Ansicht des Bundesrates sind angemessene Ressourcen entscheidend für eine konsequente Durchsetzung der Tierschutz- und Hygienevorschriften. Bei Bedarf berät und unterstützt das BLV die kantonalen Veterinärdienste.

3. Im Bereich der Tierschutzgesetzgebung hat der Bund die Oberaufsicht über den Vollzug durch die Kantone. Damit kann der Bund zwar nicht direkt in den Vollzug eingreifen, die Einzelfallbearbeitung vor Ort obliegt den kantonalen Vollzugsbehörden. Das zuständige BLV setzt sich jedoch für eine effiziente und wirksame Vollzugsarbeit sowie einen möglichst einheitlichen Vollzug der Tierschutzgesetzgebung ein. Zum Tierschutz beim Schlachten bietet das BLV den Kantonen Vollzugsunterstützung u. a. in Form von Beratungen und Weiterbildungen an. Zudem organisiert es eine Plattform "Tierschutz beim Schlachten und Fleischhygiene" für den Erfahrungsaustausch der Mitarbeitenden der Veterinärbehörden der verschiedenen Kantone.

4. Schlachthofpersonal muss gemäss Tierschutzverordnung über eine aufgabenspezifische Ausbildung verfügen. Wer nicht über die berufliche Ausbildung als "Fleischfachmann/Fleischfachfrau" verfügt, muss eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) absolvieren. Schlachthofpersonal ist ausserdem verpflichtet, sich an mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren weiterzubilden. Die Ausbildung FBA für das Ausladen, das Treiben, die Aufstallung und die Betreuung von Tieren im Schlachtbetrieb sowie für das Betäuben und das Entbluten der Schlachttiere wird von Branchenorganisationen angeboten. Die Ausbildungsangebote werden vom BLV inhaltlich geprüft und anerkannt. Zurzeit werden die Ausbildungsinhalte der anerkannten Ausbildungen für Schlachthofpersonal vom BLV auf die aktuellen Bedürfnisse hin überprüft.

Antwort des Bundesrates.