19.3219 · Motion · 2019-03-21
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage zu erarbeiten für qualitative Standards bei Gutachten im Kindes-und Erwachsenenschutzrecht.
Begründung
Gutachten haben im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht eine hohe Bedeutung. Gerade in konfliktiven Situationen ist es üblich, dass als Entscheidungsgrundlage für die Behörden Gutachten eingeholt werden. Obschon Gutachten formal lediglich als Empfehlungen formuliert sind, kommt ihnen in der Praxis ein grosser faktischer Stellenwert zu, da sich die Behörden sehr häufig an den Einschätzungen und Empfehlungen der Gutachten orientieren und auch nicht immer über genügend Ressourcen verfügen, diese vertieft zu beurteilen und zu hinterfragen. Umso wichtiger ist es, dass Gutachten sorgfältig erstellt werden. Der Bundesrat verweist in seiner Antwort auf die Anfrage 18.1097 darauf, dass zu Form und Qualität von Gutachten bundesrechtlich keine konkreten Anforderungen bestehen, dass auf Ebene der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der Gerichte aufgrund von institutionellen Vorgaben und verfahrensrechtlichen Bestimmungen jedoch ausreichend Qualitätssicherung für die Anordnung und Würdigung von Gutachten gegeben ist. Dies reicht jedoch nicht aus; es braucht Qualitätssicherung nicht nur bei der Anordnung und Würdigung von Gutachten, sondern auch bei deren Erstellung. Wie sich in der Praxis zeigt, ist die Qualität von Gutachten sehr unterschiedlich und sehr stark von der jeweils erstellenden Person abhängig. Da die Gutachten eine zentrale Entscheidungsgrundlage für die Behörden bilden und somit für die jeweils direkt betroffenen Personen einschneidende Folgen haben - bspw. in Form von Platzierungsentscheiden oder Entscheiden im Bereich der elterlichen Sorge -, sind gesetzliche Bestimmungen für die Erstellung von Gutachten notwendig. Damit wird die Glaubwürdigkeit und die Legitimation der Empfehlungen und der darauf basierenden Entscheide erhöht. Gesetzliche Bestimmungen sind denkbar im Sinne eines Vieraugenprinzips (heute kann eine Person alleine ein Gutachten erstellen), im Sinne der Interdisziplinarität (je nach Fragestellung ist bspw. eine psychiatrische, psychologische, pädagogische oder sozialarbeiterische Perspektive sinnvoll) oder im Sinne methodischer und formaler Auflagen (Nachvollziehbarkeit und Dokumentation der Erstellungsweise des Gutachtens).
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass an die Qualität von Gutachten im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht höchste Ansprüche zu stellen sind. Für die Abklärung ist die für die jeweilige Konstellation am besten geeignete sachverständige Person beizuziehen. Je nach Gegebenheiten kann auch eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Fachpersonen notwendig sein. Die für die Umsetzung zuständige Behörde verfügt diesbezüglich über einen gewissen Ermessensspielraum.
Wie bereits in der Antwort zur Anfrage 18.1097 erwähnt, enthält die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Regeln zur Ernennung sachverständiger Personen und zur Erstellung von Gutachten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Gutachten für die streitigen Belange umfassend sein, auf allseitigen Untersuchungen und dem Inhalt der Vorakten beruhen, in der Beurteilung einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet sein (BGE 134 V 231, E. 5.1 m. w. H.). Ist dies nicht der Fall, kann die zuständige Behörde das Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (Art. 188 Abs. 2 ZPO).
Die Anwendung dieser Regeln ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Diese müssen die dazu erforderlichen Kenntnisse haben. Die Hochschule Luzern bietet zum Beispiel ein Fachseminar für auftraggebende Behördenmitglieder an, in welchem die notwendigen Grundlagen für die Beurteilung der Qualität von Gutachten vermittelt werden. Die Auswahl der geeigneten Behördenmitglieder und deren Aus- und Weiterbildung liegt in der Verantwortung der Kantone. Für den Bundesgesetzgeber besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf.
Der Bundesrat erachtet es ausserdem nicht als sinnvoll, auf Gesetzesstufe konkrete methodische und formale Vorgaben an Gutachten zu machen. Er geht davon aus, dass die Ausformulierung solcher Auflagen vielmehr im Aufgabenbereich der Wissenschaft und der Fachverbände liegt. Diese stellen bereits heute verschiedene Anleitungen zur Qualitätssicherung in Praxishandbüchern sowie in Leitlinien und Merkblättern zur Verfügung.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.