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19.3240 · Interpellation · 2019-03-21

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Als Mitglied des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht hat sich die Schweiz bereiterklärt, das Basler Regelwerk zur Stärkung des globalen Bankensystems umzusetzen. Der Basler Ausschuss verfolgt eine globale Zielsetzung und richtet sich explizit an "international aktive Banken" (vgl. https://www.bis.org/bcbs/implementation.htm?m=31141656). Das gilt insbesondere für das jüngste Paket "Basel III final", das die Regulierung im Kreditbereich nochmals komplexer und teurer machen wird. Eine Übernahme des Regelwerks für kleine und mittlere, inlandorientierte Banken könnte den Wettbewerb zu deren Lasten verzerren und unerwünschte Folgen für die Volkswirtschaft haben.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Handelt es sich bei den Standards des Basler Ausschusses um rechtlich verbindliche Vorgaben, die die Schweiz zwingend umsetzen muss, oder um sogenanntes Soft Law?

2. Der Basler Ausschuss richtet sich explizit an "international aktive Banken". Ist die Schweiz verpflichtet, die Basler Vorgaben für alle Banken, namentlich auch für inlandorientierte Banken, umzusetzen?

3. Zahlreiche Länder setzen die Vorgaben des Basler Ausschusses differenziert um und grenzen den Anwendungsbereich ein. Verfügt der Bundesrat über einen Überblick über die von anderen Ländern angewandten Konzepte, Definitionen und Schwellenwerte?

4. Für das Regulatory Consistency Assessment Programme der Schweiz arbeiten die Behörden heute schon mit einer Definition von "international aktiven Banken". Ist diese Definition geeignet, um den Anwendungsbereich bei der Umsetzung von "Basel III final" zu differenzieren?

5. Der Bundesrat betont in seiner "Finanzmarktpolitik" von 2016 die Wichtigkeit von Verhältnismässigkeit und differenzierter Regulierung. Wie stellt er sicher, dass bei "Basel III final" die vorhandenen Spielräume für eine verhältnismässige und differenzierte Regulierung bestmöglich genutzt und eine weitere Zunahme der Komplexität der Regulierung verhindert wird?

6. Wie gewährleistet der Bundesrat, dass die Umsetzung von "Basel III final" wettbewerbsneutral erfolgt und der Wettbewerb nicht zulasten der kleinen und mittleren Banken im Standardansatz verzerrt wird?

7. Wird der Bundesrat eine Regulierungsfolgenabschätzung von "Basel III final" differenziert nach unterschiedlichen Geschäftsmodellen und Grössen der Banken vornehmen? Wird diese auch eine Kostenschätzung beinhalten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Standards des Basler Ausschusses sind völkerrechtlich nicht rechtlich verbindlich. Es handelt sich um internationale Mindeststandards im Bereich der Bankenregulierung, zu deren Umsetzung sich die Mitglieder politisch bekennen. Daher geniessen sie international auf staatlicher Seite und auch bei Marktteilnehmern (z. B. Investoren, Rating-Agenturen) faktische Verbindlichkeit, auch ausserhalb der Mitglieder des Basler Ausschusses. Die Konformität ist für die Schweiz als kleines Land mit einem international bedeutsamen Finanzplatz besonders wichtig.

2. Es ist festzuhalten, dass es vom Basler Ausschuss keine Definition von "international aktiven Banken" gibt. Nicht nur Banken mit Auslandpräsenz, sondern auch solche mit einer grenzüberschreitenden Geschäftsaktivität oder ausländischen Kunden könnte man darunter fassen. Unabhängig davon ist es ein Gütesiegel für den Finanzplatz Schweiz, wenn diese international breit akzeptierten Mindeststandards grundsätzlich für den gesamten Bankenplatz gelten. Eine nur teilweise Anwendung ("Basel III final" für international tätige Banken und andere Standards für nicht international tätige Banken) hätte zudem den Nachteil, dass die Regulierung komplexer und umfangreicher wäre und es keine gleich langen Spiesse im hartumkämpften Inlandgeschäft gäbe.

3. Bei der Umsetzung der Standards des Basler Ausschusses auf Stufe Gesetz oder Bundesratsverordnung werden jeweils die internationalen Entwicklungen analysiert und ein entsprechender Rechtsvergleich erstellt. Dieser Vergleich mit den Regulierungen im Ausland wird jeweils im Rahmen der Botschaft oder des erläuternden Berichtes veröffentlicht. Dies wird auch der Fall sein bei der Umsetzung von "Basel III final". Aufgrund der bisherigen Umsetzungspraxis lässt sich insbesondere feststellen, dass fast alle 28 Mitgliedländer des Basler Ausschusses einen uneingeschränkten bzw. einheitlichen Anwendungsbereich der Basler Mindeststandards praktizieren.

4. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat mit der Bankiervereinigung, der Finma und der Schweizerischen Nationalbank bereits einen intensiven Austausch zur Umsetzung und zum Anwendungsbereich von "Basel III final" geführt. Gemeinsam hat man sich auf eine proportionale Umsetzung geeinigt und beschlossen, dass die Anwendung der Basler Standards im Grundsatz für alle Banken weiterhin sinnvoll ist. Für die im Rahmen des Regulatory Consistency Assessment Programme (RCAP) stattfindenden Beurteilungen der Umsetzung der Basler Standards in der Schweiz hat bisher die Finma gemeinsam mit dem Basler Ausschuss die Liste der zu beurteilenden Institute festgelegt. Dieses Vorgehen hat sich bisher insofern bewährt, als die Schweizer Regulierung im RCAP durch den Basler Ausschuss positiv beurteilt wurde.

5. Mit zunehmender Komplexität der Regulierung wird eine verhältnismässige und differenzierte Umsetzung umso wichtiger. Die Schweizer Regeln zeichnen sich bereits heute durch eine im internationalen Vergleich überdurchschnittlich verhältnismässige und stark differenzierte Umsetzung aus. Dem soll bei der nationalen Umsetzung von "Basel III final" mittels weiterer Vereinfachungen Rechnung getragen werden. Nationale Handlungsspielräume sollen unter ausgewogener Berücksichtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und der Stabilität des Finanzsystems ausgestaltet werden. Bei der im zweiten Halbjahr 2019 beginnenden Ausarbeitung der konkreten Regulierung wird das EFD wie bisher einen intensiven Austausch mit Branchenvertretern führen. Die wichtigsten Anpassungen durch "Basel III final" werden mit Beschluss des Bundesrates bei der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) erfolgen. Dadurch hat er die Kontrolle und wird auf eine verhältnismässige und differenzierte Umsetzung achten.

6. Bei Anpassungen der ERV wird jeweils eine Regulierungsfolgenabschätzung durchgeführt und im Rahmen des erläuternden Berichtes veröffentlicht. Dabei werden die Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz umfassend analysiert und ausgewiesen. Dabei sind neben den Auswirkungen auf die Finanzstabilität auch die internationale Wettbewerbsneutralität und die Vergleichbarkeit zwischen unterschiedlichen Konkurrenten im Inlandgeschäft wichtig. Bereits während der Arbeiten zur Ausarbeitung der ERV-Anpassungen stellt die Frage nach den Auswirkungen auf den Wettbewerb ein wichtiges Element dar. Nebst der Berücksichtigung, wie Basel III auf Vergleichsfinanzplätzen umgesetzt wird, sollen die ERV-Anpassungen auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Finanzstabilität führen.

7. Bereits bei den bisherigen Anpassungen der ERV wurden in den Regulierungsfolgenabschätzungen die Auswirkungen auf die betroffenen Institute differenziert ausgewiesen. Dies wird auch in Zukunft der Fall sein. Die Kostenschätzung stellt dabei einen wichtigen Teil dar, in die die Banken aktiv involviert sind.

Antwort des Bundesrates.