19.3268 · Postulat · 2019-03-21
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Analyse zur Situation der beruflichen Vorsorge von Frauen vorzulegen, die Teilzeit arbeiten. In der Analyse sollen die in der Vorlage Altersvorsorge 2020 vorgesehenen Wege zur Verbesserung der beruflichen Vorsorge von Personen mit geringen Einkommen oder in Teilzeitarbeit unter die Lupe genommen werden. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu untersuchen:
1. Senkung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzugs,
2. Möglichkeit, das Freizügigkeitsguthaben in die Auffangeinrichtung nach BVG zu übertragen,
3. Einführung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
Begründung
Die berufliche Vorsorge der Frauen muss an ihre tatsächlichen Lebensumstände angepasst werden. Diese haben sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Zwar sind immer mehr Frauen erwerbstätig, aber sie arbeiten oft in Teilzeit, insbesondere aufgrund ihrer Erziehungsaufgaben. Es kann auch sein, dass sie zwei Teilzeitjobs bei zwei verschiedenen Arbeitgebern nachgehen müssen. Dann werden sie in der beruflichen Vorsorge benachteiligt, weil ihre Löhne die Eintrittsschwelle, die gegenwärtig bei 21 330 Franken Jahreslohn liegt, nicht erreichen.
Anderthalb Jahre nach dem Scheitern der Reform Altersvorsorge 2020 ist es dringend nötig, den Faden wieder aufzunehmen, um die Diskriminierung von Frauen in der beruflichen Vorsorge zu beseitigen. Es muss vermieden werden, dass sie mit der Pensionierung in eine schwierige finanzielle Lage geraten, weil sie beispielsweise nach der Geburt eines Kindes ihre Berufstätigkeit unterbrochen haben oder sich über eine gewisse Zeit um eine nahverwandte Person gekümmert haben, die betreuungsbedürftig war.
Die Analyse soll alle denkbaren Wege ausloten, etwa eine stärkere Beteiligung der Arbeitgeber an der beruflichen Vorsorge ihrer Angestellten, die Möglichkeit, verschiedene Teilzeitbeschäftigungen zusammenzunehmen, um die Eintrittsschwelle zu erreichen, die Einführung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften oder sogar Massnahmen auf der Ebene der AHV-Renten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Postulantin, dass die berufliche Vorsorge von Teilzeitbeschäftigten verbessert werden muss. Aus dem 2016 vom Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlichten Forschungsbericht "Gender Pension Gap in der Schweiz. Geschlechtsspezifische Unterschiede bei den Altersrenten" geht hervor, dass die Renten der Frauen aus der zweiten Säule in der Regel deutlich niedriger ausfallen als jene der Männer, wobei die Abweichung über 60 Prozent beträgt. Dieser Unterschied ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten als Männer, weniger verdienen und andere Berufslaufbahnen aufweisen.
Der Bundesrat hat sich in seiner Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 vom 19. November 2014 bereits mit dieser Problematik befasst und damals vorgeschlagen, den Koordinationsabzug aufzuheben und die BVG-Eintrittsschwelle auf 14 040 Franken herabzusetzen. Das Thema wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen und der Kommissionsarbeiten zu dieser Reform ausführlich behandelt. Letztlich beschloss das Parlament, in der am 17. März 2017 verabschiedeten Vorlage einen proportionalen Koordinationsabzug von 40 Prozent des Jahreslohns vorzusehen und die BVG-Eintrittsschwelle unverändert beizubehalten. Ausserdem hat das Parlament die vom Bundesrat vorgeschlagene Möglichkeit gutgeheissen, das Freizügigkeitsguthaben an die Auffangeinrichtung übertragen und später in Rentenform beziehen zu können. Diese Massnahmen gingen in die von der Postulantin gewünschte Richtung.
Mit der Einführung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften im BVG analog zur ersten Säule würde ein neues, völlig fremdes Element in die zweite Säule aufgenommen. Das würde für die berufliche Vorsorge zu neuen Finanzierungsproblemen führen und die Durchführung erheblich erschweren, da die zweite Säule dezentral organisiert ist.
Angesichts der umfassenden Arbeiten und Analysen, die im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 bereits durchgeführt wurden, ist eine erneute Analyse im Sinne des Postulates nicht angezeigt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.