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19.3331 · Motion · 2019-03-22

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der einschlägigen Gesetze zu gewährleisten bzw. diese derart abzuändern, dass bei AHV-pflichtigen Personen ohne Pensionskasse für die Berechnung des Beitrages in der Säule 3a künftig die steuerpflichtige IV-Rente berücksichtigt und das Sparkapital in der Säule 3a dadurch erhöht wird.

Begründung

Berufstätige Personen, die ein jährliches Einkommen von unter 21 300 Schweizerfranken aufweisen, sind dem BVG-Obligatorium (zweite Säule) nicht unterstellt. AHV-pflichtige Personen ohne Pensionskasse können hingegen auf freiwilliger Basis jährlich 20 Prozent ihres Nettoeinkommens, maximal aber 34 128 Schweizerfranken in die Säule 3a einzahlen.

Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente sind in der AHV beitragspflichtig und zahlen Steuern. Sie können somit ebenfalls in die Säule 3a Beiträge leisten. Die IV-Rente kann jedoch nicht für die Berechnung des Beitrages in der Säule 3a angerechnet werden. Dieser Umstand ist stossend. Menschen mit einer IV-Rente, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung nur in Teilzeit erwerbstätig sein können und beispielsweise über ein Jahreseinkommen von 19 000 Schweizerfranken verfügen, können keine Beiträge in die zweite Säule einzahlen. Sie können 20 Prozent ihres Nettoeinkommens in die freiwillige Säule 3a einzahlen. Dieser Betrag fällt jedoch durch ihr tiefes Einkommen entsprechend deutlich kleiner aus als jener von Versicherten in der zweiten Säule, die bis zu 6826 Schweizerfranken in die Säule 3a einzahlen können.

IV-Bezüger, die aufgrund ihrer eingeschränkten Erwerbstätigkeit über ein tiefes Nettoeinkommen verfügen, sind dadurch klar benachteiligt. IV-Bezüger im oben aufgeführten Beispiel können den Maximalbetrag von 34 128 Schweizerfranken bei Weitem nicht ausschöpfen. Zudem ist die IV-Rente steuerpflichtig, sie wird jedoch für die Berechnung des 20-Prozent-Beitrages in der Säule 3a nicht berücksichtigt.

Der Erwerbstätigkeit von Menschen mit einer Behinderung wird dadurch zu wenig Bedeutung beigemessen. Sie werden aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung in der Vorsorge benachteiligt. Die steuerpflichtige IV-Rente sowie weitere Versicherungsleistungen sollen deshalb künftig für die Berechnung des 20-Prozent-Beitrages in der Säule 3a berücksichtigt werden. Mit dem Einbezug steuerpflichtiger Renten würde das Sparkapital in der Säule 3a wesentlich erhöht und die wirtschaftliche Situation im Alter massiv verbessert. Der Bedarf an Sozialhilfe würde sich deutlich reduzieren oder gar wegfallen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Erwerbstätige Personen, die wegen einer Teilinvalidität einen tiefen Lohn erzielen, sind oftmals obligatorisch in der zweiten Säule versichert oder können sich als Selbstständigerwerbende freiwillig versichern. Dies darum, weil bei teilweiser Invalidität die BVG-Eintrittsschwelle aufgrund von Artikel 4 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) entsprechend dem Teilrentenanspruch tiefer ist: Bei einem 25-Prozent-Rentenanspruch beträgt sie Fr. 15 997.50, bei 50 Prozent 10 665 Franken und bei 75 Prozent Fr. 5332.50. Teilinvalide Personen, die infolge dieser tiefen Eintrittsschwellen in der zweiten Säule versichert sind, können somit in der Regel den ganzen Abzug von 6826 Franken in der dritten Säule geltend machen. Die Regelung, nur maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens in die Säule 3a einzahlen zu können, ist somit nur anwendbar für erwerbstätige teilinvalide Personen, die trotz tieferer Eintrittsschwelle nicht in der zweiten Säule versichert sind, sowie für erwerbstätige Personen mit einer ganzen Invalidenrente, die nicht mehr in der zweiten Säule versichert sind (Art. 1j Abs. 1 Bst. d BVV 2). Gerade diese Personen verfügen aber in der Regel gar nicht über genügend Mittel, um überhaupt in die dritte Säule einzahlen zu können. So haben gemäss EL-Statistik im Jahre 2017 46,7 Prozent der Invalidenrentnerinnen und -rentner Ergänzungsleistungen bezogen.

Bei der zweiten und dritten Säule handelt es sich im Gegensatz zur AHV um eine Versicherung, welche eine Erwerbstätigkeit voraussetzt. Nichterwerbstätige IV-Rentenbezüger können sich deshalb nicht in der beruflichen Vorsorge oder der dritten Säule versichern. Bundesrat und Parlament haben bereits mehrfach die Versicherung von Nichterwerbstätigen in der Säule 3a geprüft und abgelehnt, so im Rahmen der Motion Markwalder 11.3983, "Öffnung der Säule 3a für nichterwerbstätige Personen", vom 30. September 2011 und der parlamentarischen Initiative Nabholz 96.412, "Öffnung der Säule 3a für nichterwerbstätige Personengruppen", vom 21. März 1996. Der Bundesrat hält es vor diesem Hintergrund nicht für gerechtfertigt, für eine bestimmte Gruppe von Nichterwerbstätigen eine Sonderregelung vorzusehen.

Auf Invalidenrenten der ersten Säule werden auch keine AHV-Beiträge erhoben, denn sie sind gemäss Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.10) ausdrücklich von der Berechnung der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige ausgenommen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.