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Massnahmen treffen, um die wahre Herkunft von in die Schweiz importiertem Gold zu kennen und "schmutziges" Gold zu bekämpfen

19.3523 · Motion · 2019-05-09

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Ich verlange vom Bundesrat, dass er Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) anpasst, sodass Importeure, die Gold in die Schweiz einführen, dessen wahren Ursprung angeben müssen, also das Land, in dem das Gold abgebaut wurde.

Begründung

Der Bundesrat erklärt in seinem Bericht über den Goldhandel: "Heute verfügen die Raffinerien über präzise Informationen zum Ursprung des Minengoldes, die jedoch in den Zollerklärungen nicht angegeben werden." Um dies zu korrigieren, empfiehlt der Bundesrat, "die Beschaffung und Veröffentlichung von Informationen über die Herkunft des in die Schweiz eingeführten Goldes ... zu verbessern". Der Privatsektor ist mit dieser Forderung einverstanden. Er ist bereit, "mit der Verwaltung Mittel zu bestimmen, die die Transparenz bezüglich der Herkunft des Goldes erhöhen könnten", wie der Bericht festhält.

Es ist klar, dass die Raffinerien heute beim Goldimport das Versendungsland und das Ursprungsland nicht richtig angeben. In seiner Antwort auf die Interpellation Mazzone 18.4329 erklärte der Bundesrat aber, dass "die Praxis in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes in der Zollanmeldung ... die Anforderungen von Artikel 10 der Verordnung erfüllt", und führt aus: "Wenn jedoch in einem Drittland vor der Einfuhr in die Schweiz Raffinationsvorgänge oder andere als ausreichend geltende Vorgänge durchgeführt wurden, dann ist als Ursprungsland dieses Drittland anzugeben."

Eine Änderung der Verordnung drängt sich auf, damit die Importeure das Land als Ursprungsland angeben müssen, in dem das Gold abgebaut wurde. Artikel 10 Absatz 2 muss dahingehend präzisiert werden, dass beim Import von Gold in Rohform (Tarifnummer 7108.12) nur das Land als Ursprungsland gilt, in dem der Rohstoff vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, in dem das Gold abgebaut wurde.

Wie der Bundesrat in seinem Bericht über den Goldhandel festhält, "ist die Rückverfolgbarkeit des Goldes von wesentlicher Bedeutung, denn sie allein erlaubt es, die Einfuhr von Gold, das unter menschenrechtswidrigen Bedingungen produziert wurde, zu verhindern". Es ist an der Zeit, Massnahmen zu treffen, damit die Forderungen des Bundesrates und der Vertreter der Industrie umgesetzt werden, um den Import von "schmutzigem" Gold zu bekämpfen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die schweizerische Aussenhandelsstatistik gründet auf den methodischen Standards der Organisation der Vereinten Nationen. Diese Methodologie besagt, dass der Ursprung von Gold einerseits im Land liegt, aus dessen Boden dieser Rohstoff gewonnen wurde, und andererseits im Land, in dem seine letzte wesentliche Verarbeitung stattfand. Gemäss allgemeinem Grundsatz gilt für die letzte wesentliche Verarbeitung derjenige Staat als Ursprungsland, in dem die Verarbeitung stattfand (Uno, IMTS 2010 Compilers Manual, Ziffer 16.9. "Substantial transformation"). Dies ist für alle Produktekategorien der Fall. Beim Gold muss das Ursprungsland mit demjenigen Staat übereinstimmen, in dem es raffiniert wurde (Compilers Manual, Ziffer 20.8. "Operations considered processing", Aufzählungspunkt zwei: "Oil refining, gold refining ..."). Das aus dem Boden gewonnene und in einen Drittstaat ausgeführte Gold, das dort einer wesentlichen Verarbeitung wie dem Guss in Form von Barren, der Umwandlung in Granalien oder andere Rohformen unterzogen wird, erwirbt seinen Ursprung in diesem Drittstaat, weil es zuletzt dort verarbeitet wurde.

Die Verordnung über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14, Art. 10 Abs. 2) setzt diese Bestimmung in nationales Recht um. Die Anwendung einer anderen Definition würde die schweizerische Aussenhandelsstatistik gegenüber den internationalen Standards erheblich verzerren. Will die Schweiz von den Förderländern zusätzliche Informationen anfordern können, muss sie zuerst eine entsprechende Rechtsgrundlage schaffen. Eine solche macht jedoch nur Sinn, wenn sie in ein regelrechtes Überwachungssystem eingebettet ist, in dem diese Information auch tatsächlich genutzt wird.

Im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen aus dem Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Recordon 15.3877 prüft die Bundesverwaltung derzeit in Zusammenarbeit mit der Branche Optionen, um für das in die Schweiz eingeführte Gold eine grössere Transparenz hinsichtlich des Ursprungs (Förderland) zu erreichen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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