Aufnehmen von Case-Management-Massnahmen in die Aufgaben der mit der Durchführung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung betrauten Organe
19.3961 · Motion · 2019-08-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) zu unterbreiten, mit dem Case-Management-Massnahmen in die gesetzlichen Aufgaben der mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe eingeschlossen werden. Im Hinblick darauf sind mit der Änderung überdies die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die die Bearbeitung von Personendaten ermöglichen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen. Für eine derartige Datenbearbeitung soll die Einwilligung der betroffenen Person notwendig sein. Die Einwilligung muss in schriftlicher Form oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
Für den Fall, dass die Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) verabschiedet wird, ist anstelle einer gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung von Persönlichkeitsprofilen eine gesetzliche Grundlage für das Profiling im Sinne des neuen DSG vorzusehen.
Begründung
Case-Management-Massnahmen gehören nicht zum Aufgabenkatalog gemäss UVG. Für die Bearbeitung von Personendaten im Hinblick auf solche Massnahmen können sich die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe folglich nicht auf dieses Gesetz stützen. In diesem Fall ist ausschliesslich Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c DSG anwendbar. Die Unfallversicherungen dürfen Personendaten für Case-Management-Massnahmen somit nur ausnahmsweise und nach Einholen der Einwilligung der betroffenen Person im Einzelfall bearbeiten. Diese Anforderungen beeinträchtigen die Wirksamkeit der Massnahmen und drohen deren Entwicklung und die damit verbundenen Vorteile für die Versicherungen und die betroffenen Personen zu verhindern.
Für die Case-Management-Massnahmen müssen besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet, aber auch Persönlichkeitsprofile erstellt werden. Die Gesetzesgrundlage für die Bearbeitung muss folglich auch diese besonderen Kategorien von Personendaten einschliessen.
Mit dem Entwurf zur Revision des DSG wird der Begriff des Persönlichkeitsprofils aufgehoben und der Begriff des Profilings eingeführt. Im Falle der Verabschiedung des Revisionsentwurfs ist die Gesetzesgrundlage im UVG anzupassen und "Persönlichkeitsprofile" durch "Profiling" zu ersetzen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie in der Begründung der Motion zutreffend festgestellt wird, gehören Case-Management-Massnahmen nicht zum Aufgaben- bzw. Leistungskatalog gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn das Case-Management im Gesetz zu einer Leistungskategorie im UVG erhoben würde, hätte jede versicherte Person die Möglichkeit, entsprechende Massnahmen einzufordern und im Streitfall eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Den UVG-Versicherern würde damit ein unüberschaubarer Mehraufwand entstehen, zumal Case-Management-Massnahmen des Unfallversicherers nur in den wenigsten aller Schadenfälle als besondere Unterstützung der versicherten Person in Betracht fallen.
In grundsätzlicher Hinsicht stellt sich die Frage, was konkret unter Case-Management und entsprechenden Massnahmen gemäss UVG zu verstehen ist. Vorgängig einer gesetzlichen Verankerung müssten Begriff und Inhalt des Case-Managements geklärt werden.
Die UVG-Versicherer setzen in schweren oder in Bezug auf den Heilungsverlauf kritischen Fällen nach Bedarf ein Case-Management ein, wobei die dabei vermittelte Unterstützung des Unfallopfers sehr vielfältig sein kann. Die Massnahmen können von der Steuerung der Behandlung im Rahmen des Naturalleistungsprinzips über eine psychologische Betreuung in Form regelmässiger Besuche durch einen Case-Manager bis zur Hilfestellung bei der Koordination aller involvierten Akteure inklusive Rechtsvertreter des Unfallopfers oder zur Suche und Vermittlung von geeigneten Eingliederungsplätzen reichen. Ein allgemeines Obligatorium, das ein Case-Management in seiner inhaltlichen Vielfalt als Pflichtleistung der UVG-Versicherer vorschreibt, das von jedem Versicherten in Anspruch genommen werden könnte, ginge zu weit und käme einer Überregulierung gleich.
Im Weiteren ist zu beachten, dass die Eingliederung nach dem System des schweizerischen Sozialversicherungsrechts eine gesetzliche Aufgabe der Invalidenversicherung ist. Dies gilt auch für die Reintegration von verunfallten Personen. So bestimmt Artikel 19 Absatz 1 UVG, dass der Rentenanspruch entsteht, wenn keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Würde das Case-Management, das eine freiwillige Unterstützung der Integration durch die UVG-Versicherer darstellt, zu einer gesetzlichen Pflicht erhoben, würde damit eine Systemwidrigkeit und ein gesetzlicher Dualismus zur Invalidenversicherung geschaffen.
Aus systemischen wie auch aus ökonomischen und administrativen Gründen ist von einer gesetzlichen Verankerung des Case-Managements als obligatorische Aufgabe der UVG-Versicherer abzusehen. Stattdessen ist am bewährten System festzuhalten, dass die UVG-Versicherer allein dort, wo es mit Rücksicht auf die Schwere und Komplexität des Falles angezeigt ist, geeignete Unterstützungsmassnahmen zugunsten des Unfallopfers an die Hand nehmen können.
Die Motion sieht des Weiteren vor, dass für die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Case-Management eine Einwilligung in schriftlicher Form oder in einer anderen Form erfolgen soll, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Das UVG erlaubt den Unfallversicherern bereits eine Bearbeitung von Personendaten, inklusive besonders schützenswerter Gesundheitsdaten, zur Beurteilung von Leistungsansprüchen sowie um Leistungen zu berechnen oder zu gewähren und mit allfälligen Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren (Art. 96 Bst. b UVG). Nach Ansicht des Bundesrates sind damit die aktuellen gesetzlichen Grundlagen zur Datenbearbeitung für die Unfallversicherer und deren Aufgaben ausreichend.
Die Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1) sieht in Artikel 96 Absatz 2 E-UVG den neuen Begriff des Profilings bereits vor (Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse vom 15. September 2017, BBl 2017 6941 f.). In diesem Punkt wird das Anliegen der Motion mit dem bundesrätlichen Revisionsvorschlag erfüllt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.