Wer verantwortet die Schweizer Aussenpolitik bei der UNO, insbesondere bei der Weltgesundheitsorganisation?
19.4010 · Interpellation · 2019-09-11
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Am 21. Mai 2019 hat die Schweiz anlässlich der 71. Tagung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) der Resolution "Health conditions in the occupied Palestinian territory, including east Jerusalem, and in the occupied Syrian Golan" zugestimmt. Die gegen Israel gerichtete Resolution war in erster Linie politisch motiviert und blendete weitgehend aus, dass Israel täglich Medikamente und Material nach Gaza transportiert, ebenso die Autonomiegebiete versorgt, Behandlungen in Israel ermöglicht, während des Syrien-Krieges Hunderte von Opfern auf dem Golan evakuiert und auf israelischem Territorium operiert und behandelt hat. Zusätzlich wirft das Abstimmungsverhalten grundsätzliche Fragen über Zuständigkeiten und Kompetenzen in der Schweizer Aussenpolitik auf.
Der Bundesrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Mit welcher detaillierten Begründung hat die Schweiz dieser umstrittenen, gegen Israel gerichteten Resolution zugestimmt?
2. Ist es korrekt, dass für die Schweizer Aktivitäten in der WHO aus fachlicher Sicht das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) zuständig ist? Entscheidet das EDI autonom - und verantwortet es neben dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ebenfalls aussenpolitische Entscheide?
3. Wer hat im vorliegenden Fall über das Abstimmungsverhalten in der UNO-Unterorganisation der Schweiz letztlich entschieden: das EDA, das EDI oder der Gesamtbundesrat? Wie wird sichergestellt, dass in den UNO-Gremien (inkl. Unterorganisationen) eine konsistente Aussenpolitik der Schweiz sichtbar ist?
4. Gibt es weitere Departemente, die Stellungnahmen und Resolutionen für UNO-Unterorganisationen ausserhalb des EDA vorbereiten oder sogar eigenverantwortlich vertreten?
5. Welche Funktion hat die Organisationseinheit "UNO-Koordination" im EDA? Ist sie in alle UNO-Aktivitäten auch anderer Departemente eingebunden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Im Einklang mit ihrer Nahostpolitik und Gesundheitsaussenpolitik hat die Schweiz dem erwähnten Entscheid zugestimmt. Die Schweiz setzt sich für einen auf dem Verhandlungsweg erzielten, gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern ein, der auf einer Zweistaatenlösung basiert. Ein Anliegen ist die Verbesserung der Lebensbedingungen im besetzten palästinensischen Gebiet.
Im Gesundheitsbereich engagiert sich die Schweiz weltweit für den universellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung ("Universal Health Coverage") und unterstützt die diesbezüglichen Bestrebungen der Weltgesundheitsorganisation. Mit dem Ziel, die Gesundheitsversorgung in den besetzten arabischen Gebieten nachhaltig zu verbessern, fordert der Entscheid der 72. Weltgesundheitsversammlung die Weltgesundheitsorganisation unter anderem auf, die lokalen Gesundheitssysteme durch Kapazitätsaufbau und technische Unterstützung zu stärken und einen Bericht über ihre Aktivitäten zu verfassen. Die Schweiz unterstützt die WHO im Gazastreifen.
2.-4. Im Rahmen des Vollzugs des Schweizer UNO-Beitritts im Jahr 2002 hielt der Bundesrat fest, dass die fachlichen Zuständigkeiten durch die angestammte Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesverwaltung gegeben sind und sich durch den UNO-Beitritt an dieser nichts ändert. Es gibt verschiedene spezialisierte UNO-Organisationen, die in das Zuständigkeitsgebiet anderer Departemente als des EDA fallen. Die fachlich zuständigen Departemente beziehen das EDA in Fragen, die über ihre Bereichszuständigkeit hinausgehen, ein. Namentlich bleibt das EDA für generelle aussenpolitische Fragestellungen zuständig.
Mit der vom Bundesrat im Mai 2019 verabschiedeten Gesundheitsaussenpolitik 2019-2024 verfügt der Bund über ein Instrument, um die Kohärenz der Schweizer Positionen im Gesundheitsbereich zu gewährleisten, insbesondere in den verschiedenen multilateralen Foren.
Für die WHO ist das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) zuständig. Im Fall des in der Interpellation erwähnten Entscheides wurde das EDA durch das EDI mit einbezogen. Da es keine Positionsunterschiede gab, wurde das Thema nicht auf Bundesratsebene behandelt.
5. Als Teil der Politischen Direktion des EDA verfolgt die UNO-Koordination das Ziel, die Kohärenz der schweizerischen Haltung gegenüber internationalen Organisationen und Gremien sicherzustellen (Art. 7 Abs. 2c OV-EDA). Der UNO-Koordination obliegt die Federführung zur Koordination der Schweizer Positionen in der UNO-Generalversammlung, dem Sicherheitsrat, dem Wirtschafts- und Sozialrat sowie dem Menschenrechtsrat. Hierzu erarbeitet sie jährlich Prioritäten, die nach Konsultation des Parlamentes vom Bundesrat verabschiedet werden.
Hinsichtlich internationaler Organisationen und Gremien, bei denen die Federführung bei anderen Departementen liegt, wirkt sie im Auftrag der Politischen Direktion bei der Bearbeitung politischer, institutioneller, personeller und budgetärer Fragen mit (Art. 7 Abs. 3c OV-EDA).
Antwort des Bundesrates.