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19.4418 · Postulat · 2019-12-10

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Wirksamkeit von Artikels 55a StGB in seiner neuen Fassung zu beurteilen und zu prüfen, ob der Artikel 55a StGB so angepasst werden könnte, dass die Fälle automatisch an Opferhilfestellen übermittelt werden und die Dauer der Sistierung des Verfahrens verlängert oder diese Möglichkeit ganz gestrichen wird.

Begründung

Seit 2004 werden eine Reihe von Straftaten im häuslichen Bereich von Amtes wegen verfolgt. So werden einfache Körperverletzungen (Art. 123 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) und Drohungen (Art. 180 StGB) von Amtes wegen verfolgt.

Im Jahr 2020 wird eine Revision von Artikel 55a des Strafgesetzbuches in Kraft treten. Diese soll eine bessere Betreuung des Opfers gewährleisten. Die Behörden können jedoch weiterhin auf Antrag des Opfers das Verfahren sistieren, wenn sich dadurch seine Situation stabilisiert oder verbessert (Art. 55a Abs. 1 nStGB). Das Verfahren kann lediglich dann nicht sistiert werden, wenn es sich um eine Paarbeziehung handelt und die Täterin oder der Täter bereits für bestimmte Delikte verurteilt wurde.

Die Sistierung des Verfahrens bleibt auf sechs Monate begrenzt. Das Verfahren wird nur auf Wunsch des Opfers wieder aufgenommen, wird jedoch eingestellt, wenn sich die Situation des Opfers stabilisiert hat (Art. 55a Abs. 5 StGB).

Diese Revision ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung und daher begrüssenswert.

Es ist jedoch bekannt, dass es für ein Opfer schwierig ist, ein Strafverfahren auf sich zu nehmen, zumal der Partner oder die Partnerin oft eine gewisse Kontrolle über das Opfer ausübt.

Auch wenn die Sistierung des Strafverfahrens in Zukunft nicht mehr quasi automatisch erfolgen sollte, wird die Anwendung des neuen Artikels 55a StGB nicht zwingend zu einer strafrechtlichen Verfolgung des Täters oder der Täterin führen. Täterinnen und Täter, die bis dahin noch nicht verurteilt sind, können einem Strafverfahren entgehen, was keine frühzeitige Betreuung der Opfer ermöglicht.

Darüber hinaus ist die Konfrontation mit der Täterin oder dem Täter für die Opfer manchmal ein langer und komplizierter Weg. Deshalb sollten Opfer Begleitung und Unterstützung erhalten.

Die relativ kurze Zeitspanne der Sistierung des Strafverfahrens kann ebenfalls dazu führen, dass das Opfer nicht den Mut aufbringt, zu handeln.

Angesichts der gravierenden Umstände und der alarmierenden Zahlen (18 522 Fälle von häuslicher Gewalt, die den Behörden im Jahr 2018 gemeldet wurden) erscheint es angebracht, die Auswirkungen von Artikel 55a StGB in seiner neuen Fassung sofort nach seinem Inkrafttreten zu evaluieren und Verbesserungsmöglichkeiten zu prüfen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 55a des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beziehungsweise Artikel 46b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) regeln die Sistierung und Einstellung von Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, Drohung oder Nötigung in der Paarbeziehung. Gestützt auf die Motionen Heim 09.3059 "Eindämmung der häuslichen Gewalt" und Keller-Sutter 12.4025 "Opfer häuslicher Gewalt besser schützen" wurden diese Bestimmungen erst vor kurzem einer umfassenden Prüfung unterzogen.

In diesem Rahmen hat sich der Bundesrat auch eingehend mit den Fragen befasst, die im vorliegenden Postulat aufgeworfen werden. In seinem Bericht zur Motion 09.3059 Heim vom 28. Januar 2015 hat er es als nicht geboten erachtet, die Sistierungsdauer zu verlängern oder die Sistierungsmöglichkeit aufzuheben (Ziffern 8.1 und 8.3 des Berichts). Unter anderem gestützt auf die Ergebnisse des Berichts hat der Bundesrat die Vernehmlassung über verschiedene Massnahmen zum besseren Schutz gewaltbetroffener Personen eröffnet. Auch hier wurde vereinzelt die Aufhebung der Sistierungsmöglichkeit gefordert; mit Blick auf das Grundanliegen der Revision, die Entlastung des Opfers, hat der Bundesrat aber daran festgehalten (Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017 7307, 7351). Das Parlament ist dem gefolgt und hat die entsprechenden Änderungen am 14. Dezember 2018 verabschiedet.

Gemäss Artikel 305 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) müssen Polizei und Staatsanwaltschaft das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme über die Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen informieren. Sie melden zudem Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist (vgl. auch Art. 84b des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP; SR 322.1]). Die aktuelle Regelung ist nach Ansicht des Bundesrates hinreichend und sinnvoll. Eine automatische Information der Opferberatungsstelle, unabhängig vom Einverständnis des Opfers, würde dessen Interessen nicht gerecht.

Damit drängt es sich nach Ansicht des Bundesrates nicht auf, die Regelung der Sistierung erneut zu prüfen. Die Revision von Artikel 55a StGB und Artikel 46b MStG wird am 1. Juli 2020 in Kraft treten. Eine Überprüfung der Wirksamkeit der Änderungen ist erst möglich, wenn diese eine gewisse Zeit in Kraft stehen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.