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19.4467 · Motion · 2019-12-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt das Bundesgesetz über die Archivierung (BGA) so abzuändern, dass die Armee nicht mehr gegenüber dem Bundesarchiv angebotspflichtig ist.

Begründung

Das Bundesarchiv sieht in einer Vielzahl von Daten der Armeeformationen eine wichtige Quellengrundlage für die Militär-, Sozial-, und Kulturgeschichte der Schweiz. Deshalb ist die Armee gemäss dem Bundesgesetz über die Archivierung Artikel 1 Absatz 1 litera b gegenüber dem Bundesarchiv angebotspflichtig. Dies bedeutet, dass Einheiten und Truppenkörper heikle Personendaten, welche nicht anonymisiert werden (z. Bsp. Disziplinarstrafdossiers) via das Bundesarchiv nach Ablauf einer Schutzfrist der Öffentlichkeit zugänglich machen muss. Im Falle der Überweisung der Disziplinarstrafdossiers bedeutet dies einen Verstoss gegen Artikel 205 des Militärstrafgesetzes, welches die Vernichtung der Unterlagen nach 5 Jahren vorschreibt. Angehörige der Armee können mit der Datenübermittlung an das Bundesarchiv, ohne ihr Wissen und ohne ihr ausdrückliches Einverständnis, zu Personen des öffentlichen Interesses werden. Kein Angehöriger der Armee kann deshalb kontrollieren, welche Daten an das Bundesarchiv gesendet werden und sich gegen allfällige Nachteile aus der Veröffentlichung dieser Daten wehren. Zudem wird das Milizwesen durch die Datensammlerei unattraktiver, weil Angehörige der Armee sich zu recht diskriminiert gegenüber Personen fühlen, welche keinen Dienst leisten und deshalb keine Daten in diesem Bezug preisgeben müssen. Viele der gesammelten Dokumente werden zudem mit grösster Sicherheit keinen Mehrwert für die Historiker bringen (z. Bsp. Laufbahnblätter). Zudem steht der Aufwand und Ertrag dieser Datensammlerei im Widerspruch des Verhältnisprinzips. Milizkader müssen in den Einheiten und Truppenkörpern während dem Dienst Zeit für die Archivierung aufwenden, welche ihnen nicht für ihre Führungstätigkeiten zur Verfügung steht. Zudem müssen Milizkader vermehrt und unentgeltlich Zeit ausser Dienst aufwenden, um Aufgaben der Archivierung zu erledigen.

Entgegen der am 22. November 2019 vom Bundesrat gelieferten Antwort auf die Motion 19.4237, wird durch die Archivierung von Armeedokumenten nicht die Transparenz gegenüber den Bürgern erhöht, sondern der Bürger, welcher Militärdienst leistet und sich besonders für die Gesellschaft einsetzt, transparent gemacht. So kann sich beispielsweise ein Bundesratskandidat plötzlich mit der Veröffentlichung eines Disziplinarstrafdossiers aus der Zeit der Rekrutenschule konfrontiert sehen. Da die Archivierung auf Stufe Truppenkörper erst ab 2018 systematisch umgesetzt wird, hat erst kürzlich die Datenflut, welche via die Grossen Verbände an das Bundesarchiv erfolgt, eingesetzt. Zudem hat der Bundesrat den angesprochenen Normenkonflikt zwischen dem Bundesgesetz der Archivierung und dem Militärstrafgesetz nicht begründet. Auch die steigende Bürokratisierung in der Armee wurde vom Bundesrat nicht thematisiert. Die Argumentation, dass der "zeitliche Quer- und Längsschnitt" im Vordergrund stehe, ändert nichts an der Tatsache, dass viele Dokumenten wohl keine Rückschlüsse auf das Denken und Handeln der Truppe zulassen werden. Vielmehr werden in erster Linie Daten auf Reserve gesammelt und ein Bürokratie-Exzess beflügelt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Archivierung von Unterlagen der Bundesverwaltung und der Armee ein notwendiger Pfeiler des Rechtsstaates und eine Voraussetzung für die historische Forschung ist: Entscheidungen und Handlungen können so überprüft werden, das Handeln der Behörden wird für die Bürgerinnen und Bürger transparent. Ohne Anbietepflicht und somit ohne Quellenkorpus wäre eine wissenschaftlichen Standards genügende Schweizer Militärgeschichte künftig nicht mehr möglich. Aus diesen Gründen ist die Anbietepflicht im Bundesgesetz über die Archivierung (BGA, SR 152.1; Art. 6 i.V.m. Art. 1 Abs. 1) sowie für Personendaten explizit auch im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, 235.1; Art. 21) vorgesehen.

Wie bereits in der Antwort zur Motion 19.4237, Werner Salzmann "Stopp der Datensammelwut in der Armee!" dargelegt, wird dem Datenschutz im Archivrecht Gewicht eingeräumt: Dossiers, die nach Personennamen erschlossen sind und besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten, unterstehen einer verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren gemäss Art. 11 BGA. Die Einsichtnahme in solche Unterlagen ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich (Art. 13 und 14 BGA sowie Art. 16 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung [VBGA, 152.11]). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Persönlichkeitsrechte von Dienstleistenden oder ehemaligen Armeeangehörigen gewahrt werden.

Es besteht kein Normenkonflikt zwischen Militärstrafgesetz und dem BGA oder dem DSG. "Löschen" der Unterlagen ist in diesem Kontext als löschen aus den Unterlagen der zuständigen Verwaltung zu verstehen. Gemäss Art. 6 BGA i.V.m. Art. 21 DSG müssen diese Daten aber dem Bundesarchiv angeboten werden. Art. 14 BGA garantiert, dass diese Daten auch von der abliefernden Verwaltungseinheit nur sehr eingeschränkt eingesehen werden können.

Der rechtliche Grundsatz der Archivierungspflicht der Armee hat sich seit 1998 nicht geändert. Seit 2018 werden die Unterlagen der Armee digital übermittelt. Diese Veränderung hat zur Folge, dass die Armee ihre Unterlagen nicht mehr periodisch, sondern fortlaufend für die Archivierung aufbereitet. Der Rhythmus hat sich damit geändert. Die Arbeitslast ist gleich wie vorher.

Zudem machen die aktuellen Gegebenheiten deutlich, wie wichtig die Archivierung der Unterlagen des Bundes ist.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.