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19.4594 · Motion · 2019-12-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, mit fortschrittlichen EU-Ländern gleichzuziehen und die Regeln über die kaufvertragliche Sachgewährleistung im Obligationenrecht so anzupassen, dass die vorgeschriebene Garantiezeit und Gewährleistung für Geräte und Produkte auf fünf Jahre erweitert wird. Ausgenommen davon sind verderbliche Waren und Produkte mit Verfallsdatum wie Medikamente.

Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht mehr durch entsprechende AGBs umgangen oder ganz wegbedungen werden kann. Vorbild diesbezüglich kann die im Januar 2002 in der EU in Kraft getretene "Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter" sein.

Begründung

Produkte für Endverbraucher sind heute meist so konstruiert, dass sie zu schnell einen Defekt aufweisen. Dies hat zur Folge, dass Produkte kurz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von heute zwei Jahren kaputt gehen, was die Konsumenten zu einem Neukauf zwingt. Nach heutigem Recht haben Konsumenten kein Mittel zur Hand, um darüber hinaus die Leistung zu erhalten, die vertraglich zugesichert worden war. Eine Erhöhung der Gewährleistungsfrist für Produkte auf fünf Jahre stellt deshalb sicher, dass Unternehmen ein Interesse haben, die Produktlebensdauer per Design zu verlängern.

Ein Ländervergleich in Europa zeigt, dass viele Länder bereits höhere Gewährleistungsfristen gesetzlich verankert haben. So beispielsweise Island und Norwegen mit je 5 Jahren (für Produkte mit längerer durchschnittlicher Lebensdauer), in Irland sind allgemein 6 Jahre einzuhalten. Im Vereinigten Königreich gibt es zwei verschiedene Fristen: 6 Jahre in England, Wales und Nordirland, 5 Jahre in Schottland.

Weil in Europa Gewährleistungsfristen existieren, die weit über die gesetzlichen Anforderungen in der Schweiz hinausgehen, hat dies zur Folge, dass Produkte mit schlechterer Qualität, resp. tieferer Lebensdauer, vermehrt in die Schweiz und andere Länder mit kurzen Gewährleistungsfristen importiert werden, weil sie in den Ländern mit längerer Gewährleistungsfrist nicht mehr gewinnbringend verkauft werden können.

Eine längere Produktlebensdauer hätte positive Auswirkungen auf die Umwelt: Ressourcen und das Klima würden geschont, Abfallberge vermindert. Konsumenten hätten den Vorteil, dass erstandene Produkte länger halten, was ihre Kaufkraft erhöht.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 210 Absatz 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachgewährleistung in der Schweiz zwei Jahre. In Bezug auf die Länge der Frist entspricht das Obligationenrecht somit den Vorgaben der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter. Die mit der vorliegenden Motion verlangte Verlängerung auf fünf Jahre geht dagegen weit über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus. Der Bundesrat lehnt dies ab, wie er bereits in seiner Stellungnahme zur in die gleiche Richtung zielenden Motion 17.3178 Streiff, "Fairness für Konsumenten, mehr Schutz für die Umwelt" ausgeführt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine überwiegende Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten wie die Schweiz eine Frist von zwei Jahren vorsieht. Dies gilt namentlich auch für die Nachbarstaaten der Schweiz. Zudem wurde die zweijährige Frist auch in der neuen Richtlinie 2019/771/EU vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG beibehalten. Vor diesem Hintergrund ist das Anliegen der Motion angesichts der damit verbundenen Benachteiligung für Schweizer Verkäufer, welche in den meisten Fällen die finanziellen Folgen der erweiterten Gewährleistung alleine tragen müssten, abzulehnen.

Schliesslich wurde der Bundesrat mit dem Postulat 18.3248 Marchand-Balet, "Geplante Obsoleszenz. Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten schützen" beauftragt, einen rechtsvergleichenden Bericht über die Rechtslage in Bezug auf Produkte, deren Lebensdauer absichtlich verkürzt wurde, zu erstellen. Die Gewährleistungsfristen werden derzeit auch im Rahmen der Erarbeitung des Berichts des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 17.3505 Vonlanthen "Die Chancen der Kreislaufwirtschaft nutzen. Prüfung steuerlicher Anreize und weiterer Massnahmen" untersucht. Möglicherweise ergeben sich aus diesen Arbeiten auch weniger einschneidende Lösungsansätze bezüglich Gerätelebensdauer. Den Ergebnissen dieser Arbeiten sollte nicht vorgegriffen werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Kreislaufwirtschaft. Längere Gerätelebensdauer durch längere Garantiefristen | Lexipedia | Lexipedia