Lexipedia

19.4603 · Motion · 2019-12-20

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen, welche in prekären Verhältnissen leben, keine Steuern mehr bezahlen müssen.

Begründung

Viele Personen, die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen waren, leben heute in einer sehr prekären Situation - in finanzieller, sozialer, physischer und psychischer Hinsicht. Die Forschungsarbeiten der Unabhängigen Expertenkommission UEK haben bestätigt, dass diese Situation die direkte Folge eines Lebenslaufs ist, der durch Fremdplatzierungen und administrative Versorgungen gekennzeichnet ist. Die Betroffenen haben mit Arzt- und Zahnarztkosten zu kämpfen, die ihr Budget stark belasten. Es handelt sich dabei um Spätfolgen, um Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand, hervorgerufen durch die Fremdplatzierungen oder administrativen Versorgungen. Schliesslich sind einige dieser Menschen an ihre Wohnung gebunden und somit isoliert. Sie sind nicht in der Lage, die Kosten für Mobilität zu tragen, die für die soziale Integration unerlässlich wäre, und dies, wo sie doch bereits einen Teil ihres Lebens eingesperrt verbracht haben wegen des ihnen gegenüber begangenen Unrechts.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Einkommenssteuer nimmt Rücksicht auf das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dabei wird den individuellen Verhältnissen der jeweiligen steuerpflichtigen Person in verschiedener Hinsicht Rechnung getragen, sei es in Bezug auf die Höhe des Einkommens wie auch betreffend die persönlichen Lebensverhältnisse (Abzüge für Gewinnungskosten, allgemeine Abzüge, Sozialabzüge). Auch ist der Tarif der Einkommenssteuer progressiv ausgestaltet. In der Konsequenz sind tiefe Einkommen steuerlich entsprechend weniger stark belastet oder sogar steuerfrei.

Um steuerpflichtige Personen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu gefährden, kennt das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) für bereits rechtskräftig festgesetzte Steuerschulden zudem das Institut des Steuererlasses (vgl. Art. 167 DBG). Dieses Institut steht auch den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen offen. Sämtliche Kantone kennen ebenfalls das Institut des Steuererlasses für Staats- und Gemeindesteuern.

Betreffend die direkte Bundessteuer hält Artikel 167 DBG fest, dass die Steuerbehörden einen Steuererlass gewähren können, wenn die Zahlung einer Steuer für eine steuerpflichtige Person infolge einer dauerhaften finanziellen Notlage eine grosse Härte bedeutet. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Deshalb ist vorausgesetzt, dass der Steuererlass der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutekommt. Eine Notlage liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht. Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann.

Der Bericht des Runden Tisches für die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 vom 1. Juli 2014 (abrufbar unter www.fuersorgerischezwangsmassnahmen.ch > Runder Tisch > Bericht und Massnahmenvorschläge des Runden Tisches) empfiehlt den Steuerbehörden, den ihnen bei der Beurteilung von Erlassgesuchen zukommenden Ermessensspielraum zugunsten der Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen zu nutzen.

Als weniger weitgehende Massnahme ist auch die Stundung von rechtskräftig festgesetzten Steuerschulden möglich, wenn damit den wirtschaftlichen Verhältnissen einer gesuchstellenden Person genügend Rechnung getragen werden kann.

Das geltende Recht sieht somit bereits heute diverse Möglichkeiten vor, um der persönlichen Situation der Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen im Bereich der Steuern Rechnung zu tragen. Der Bundesrat sieht deshalb vorliegend keinen Handlungsbedarf.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.