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19.4635 · Motion · 2019-12-20

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Wortlaut von Artikel 14 und Artikel 21 ff. des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21, VStG) dahingehend zu ändern, dass die Dreieckstheorie ausnahmslos für die Bestimmung des Leistungsempfängers bei der Verrechnungssteuer zur Anwendung kommt.

Begründung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat im Jahr 2001 für die Bestimmung des Leistungsempfängers zwischen verbundenen, vom gleichen Aktionärskreis beherrschten Gesellschaften bei der Verrechnungssteuer in Anlehnung an eine bereits bestehende ungeschriebene Praxis und mit Verweis auf Artikel 14 und Artikel 21 ff. VStG im Grundsatz die Direktbegünstigungstheorie für anwendbar erklärt. Diese Haltung wird auch teilweise in der Lehre gestützt, wonach der klare Wortlaut von Artikel 14 Absatz 1 VStG nur die ausnahmslose Anwendung der Direktbegünstigungstheorie erlaube.

Konkret heisst das, dass bei einem geldwerten Vorteil zwischen zwei Gesellschaften A und B, die vom gleichen Aktionär gehalten werden, der Vorteil direkt der empfangenden Gesellschaft und nicht dem Aktionär zugerechnet wird. Somit kann nur die empfangende Gesellschaft die Verrechnungssteuer zurückfordern. Das führt im internationalen Umfeld (Verrechnungspreise) zu nachteiligen Folgen und verhindert auch bei Vorliegen von Doppelbesteuerungsabkommen eine Doppelbesteuerung nicht.

Der eigentliche Grund, warum eine Gesellschaft einer nahestehenden Person geldwerte Vorteile verschafft, kann definitionsgemäss nur in der aktienrechtlichen Verflechtung der betroffenen Gesellschaften, dem gemeinsamen Aktionär, liegen.

Vor dem Hintergrund vermehrter Verrechnungspreisanpassungen durch die Schweizer Behörden wird sich die Problematik künftig verschärfen. Das Ausland wendet zumeist die Dreieckstheorie an, womit die Schweizerische Praxis international auf Unverständnis stösst. Darunter leidet die Attraktivität der Schweiz als internationaler Investitionsstandort.

Deshalb wird denn auch im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer konsequent die sogenannte Dreieckstheorie angewendet. Das heisst im obigen Beispiel würde die Leistung dem Aktionär zugerechnet.

Situativ weicht die ESTV auch für die Verrechnungssteuer in bestimmten Fällen von der Direktbegünstigüngstheorie ab. Dies manifestiert sich bislang aber nur punktuell und die Begründungen sind mitunter verschieden und einzelfallbezogen. Des Weiteren erscheint es unverständlich, dass der gleiche Sachverhalt heute für Gewinn- und Einkommenssteuern und die Verrechnungssteuer anders beurteilt wird.

Nicht zuletzt zwecks Schaffung von Rechtssicherheit ist daher die Entwicklung eines stimmigen Gesamtkonzepts und die Gleichbehandlung von Verrechnungssteuer und direkten Steuern dringend geboten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Motion hätte insbesondere Auswirkungen bei Sachverhalten, bei welchen eine schweizerische Gesellschaft ihrer Schwestergesellschaft eine Leistung zu einem zu tiefen Preis erbringt. Wird dieser Preis von der schweizerischen Steuerbehörde korrigiert, fällt auf dem Betrag dieser Korrektur (geldwerte Leistung) die Verrechnungssteuer an. Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird in diesen Fällen darauf abgestellt, wem die verrechnungssteuerbelastete Leistung tatsächlich zugutekommt, bzw. wer dadurch direkt begünstigt wird. Vorliegend kommt der geldwerte Vorteil der Schwestergesellschaft zugute, und nicht der gemeinsamen Muttergesellschaft. Folglich ist es richtig, dass auch diese Schwestergesellschaft die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangen kann.

Bei rein schweizerischen Verhältnissen ist die Frage nach der anwendbaren Theorie für die Unternehmen fiskalisch letztlich unerheblich. Sowohl die Schweizer Schwestergesellschaft als auch die Schweizer Muttergesellschaft können die Verrechnungssteuer in der Regel zurückfordern. Im internationalen Verhältnis hingegen hätte ein Wechsel von der Direktbegünstigungs- zur Dreieckstheorie für die Schweiz Mindereinnahmen zur Folge. Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz sehen eine privilegierte oder vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer vor, wenn eine Leistung an eine ausländische Muttergesellschaft erbracht wird. In der Praxis werden daher üblicherweise schweizerische Gesellschaften durch vollständig rückerstattungsberechtigte ausländische Gesellschaften gehalten. Wird die Leistung hingegen an eine ausländische Schwestergesellschaft erbracht, verbleibt ein Teil der Verrechnungssteuer in der Schweiz. Diese Einnahmen würden bei einem Wechsel zur Dreieckstheorie wegfallen. Die Höhe dieser Mindereinnahmen kann aufgrund fehlender Daten nicht geschätzt werden.

Heute tragen verbundene Unternehmen somit das Risiko, dass sie nicht die gesamte Verrechnungssteuer zurückfordern können, wenn sie bspw. für eine Leistung einen zu tiefen Preis vereinbaren und die Steuerbehörde diesen korrigiert. Die Direktbegünstigungstheorie setzt damit auch einen Anreiz, konzerninterne Preise zu Marktkonditionen festzusetzen. Somit hat die Direktbegünstigungstheorie einen dämpfenden Einfluss auf allfällige Steuervermeidungspraktiken und trägt zur Sicherung der Einnahmen aus den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden bei. Diese indirekte Sicherungsfunktion könnte mit einem Wechsel hin zur Dreieckstheorie nicht in gleichem Ausmass erfüllt werden, da in der Regel die gesamte Verrechnungssteuer zurückgefordert werden könnte. Allfällige damit verbundene Mindereinnahmen bei den direkten Steuern können ebenfalls nicht geschätzt werden.

Überdies verlangt der Motionär den "ausnahmslosen" Wechsel von der Direktbegünstigungs- zur Dreieckstheorie. Dies könnte daher nicht nur Auswirkungen auf den hier beschriebenen Sachverhalt zwischen verbundenen Unternehmen haben. Namentlich könnten auch Fälle von "Dividend Stripping" betroffen sein. Der Bericht zur Staatsrechnung 2018 (Band 1, B8 Anmerkungen, S. 147) gibt an, dass sich der Saldo der Eventualverbindlichkeiten aus Dividend Stripping auf 479 Millionen Franken belief. Weitere mögliche Fälle im Umfang von 808 Millionen Franken befanden sich im Stadium der Abklärung.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.