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19.4640 · Interpellation · 2019-12-20

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Gleichgewicht in der BVG-Kommission ist zunächst festzustellen:

- Gemäss Pensionskassenstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) ist bei den Pensionskassen ein anhaltender Konzentrationsprozess zu beobachten. Dieser äussert sich in einem stetigen Rückgang der Anzahl Kassen und darin, dass die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen kontinuierlich an Bedeutung gewinnen.

- Gemäss Transparenzbericht der Finma verwalten die Lebensversicherer rund ein Fünftel aller Vorsorgegelder in der Gesamthöhe von 1104 Milliarden Franken, versichern Risiken von fast der Hälfte der 4,18 Millionen aktiven Versicherten (inklusive reiner Risikoversicherter) und bedienen rund ein Fünftel der 1,14 Millionen Rentner. Damit befriedigen sie vorwiegend die Nachfrage der KMU nach Vollversicherungslösungen.

- Die BVG-Kommission hat sich im vergangenen Jahr für die Festlegung des Mindestzinssatzes bewusst für eine Formel entschieden, welche die BVG-nahen Kassen und die Lebensversicherer vor Finanzierungsprobleme stellt (s. Ziffer 3.3. Bericht der BVG-Kommission zum Mindestzins vom 15. Mai 2018).

Dem Bundesrat werden die folgenden Fragen unterbreitet:

1. Wie stellt er sich generell zur Zusammensetzung der BVG-Kommission?

2. Sind die Lebensversicherer und die Sammel-/Gemeinschaftseinrichtungen angesichts des einleitend beschriebenen Konzentrationsprozesses in der Kommission nicht untervertreten?

3. Warum ist die Finma als Aufsicht über die Lebensversicherer in der BVG-Kommission nicht vertreten?

4. Wie stellt er sich zum Vorwurf, dass aufgrund der Untervertretung von Lebensversicherern und Sammel-/Gemeinschaftseinrichtungen deren BVG-Nähe bei der Festlegung der neuen Mindestzinsformel und ihrer Anwendung nicht berücksichtigt wurden bzw. werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Zusammensetzung der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) entspricht, abgesehen von der Nichtberücksichtigung der italophonen Sprachregion, den Vorgaben von Artikel 57e des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) und den Artikeln 8c und 8cbis der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1). Demnach ist vorgesehen, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sind. Artikel 85 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) schreibt sodann vor, dass die BVG-Kommission aus Vertretern des Bundes und der Kantone sowie mehrheitlich aus Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtungen zusammengesetzt sein muss. Für die Periode 2020 bis 2023 gehören der BVG-Kommission 16 Mitglieder an. Der Bundesrat ist der Meinung, dass alle Interessen- und Anspruchsgruppen angemessen vertreten sind.

2. Der Bundesrat ist der Meinung, dass sowohl die Lebensversicherer wie auch die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen angemessen vertreten sind. Die BVG-Kommission ist eine Verwaltungs-, nicht eine Behördenkommission (Art. 8a RVOV). Sie hat eine beratende und vorbereitende Funktion. Ihre Zusammensetzung ist darauf angelegt, dass sich alle Interessen- und Anspruchsgruppen in die Diskussion einbringen können. Die BVG-Kommission wird deshalb nicht mit Blick auf allfällige Abstimmungen nach politischen Blöcken oder Interessenblöcken zusammengesetzt.

3. Die Vertretung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nimmt aktiv teil an den Sitzungen der BVG-Kommission, ist aber nicht stimmberechtigtes Mitglied. Gerade bei Themen, welche die Lebensversicherer betreffen (z. B. Überschussregelung, Mindestquote), wurde die FINMA bisher immer in den vorbereitenden Prozess mit einbezogen. Diese Vorgehensweise hat sich bewährt.

4. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass die Lebensversicherer und die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen in der BVG-Kommission untervertreten sind. Die Interessen BVG-naher Einrichtungen werden von verschiedenen Seiten eingebracht. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass einzelne Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in der Kommission dem Stiftungsrat der Auffangeinrichtung BVG angehören und deshalb mit der besonderen Problematik BVG-naher Einrichtungen bestens vertraut sind. Die BVG-Kommission hat am 4. September 2018 einen Bericht verabschiedet, in dem sie die Grundsätze für die Erarbeitung ihrer Empfehlung für den Mindestzinssatz festhält (www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Organisationen: Kommissionen des EDI > Themen: Soziales > Datum 04.09.2018 > BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat einen Mindestzinssatz von 0.75 Prozent > Bericht Mindestzinssatz vom 15. Mai 2018). Sie hat in diesem Bericht festgestellt, dass hinsichtlich Sinn und Zweck des Mindestzinssatzes ein Konsens herrscht und dass für dessen Festlegung neben der Formel weitere Aspekte berücksichtigt werden müssen, insbesondere die besondere Problematik BVG-naher Einrichtungen. Letztere wird demnach für die Empfehlung der BVG-Kommission berücksichtigt. Auch der Bundesrat, der den Mindestzinssatz festlegt, trägt dabei der Situation der BVG-nahen Vorsorgeeinrichtungen Rechnung.

Antwort des Bundesrates.

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