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19.469 · Parlamentarische Initiative · 2019-06-21

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Gewässerschutzgesetz ist so anzupassen, dass bei Ersatz von bestehenden Eindolungen und Überdeckungen nicht nur bei erheblichen Nachteilen, sondern generell bei Nachteilen für die landwirtschaftliche Nutzung und neu auch bei Verlust von Kulturland Fliessgewässer weiterhin überdeckt oder eingedolt werden dürfen beziehungsweise eingedeckt oder eingedolt bleiben können.

Begründung

Gemäss Artikel 38 des Gewässerschutzgesetzes dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Die Behörde kann jedoch Ausnahmen gewähren, so etwa bei Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanälen, Verkehrsübergängen, kleinen Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung oder bei Ersatz von bestehenden Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. In der Praxis wird von den Behörden an vielen Orten eine Offenlegung eines Baches angestrebt. Das führt zu Kulturlandverlust, zerschnittenen Bewirtschaftungsparzellen und damit aufwendigerer Bewirtschaftung, höheren Kosten beim Unterhalt oder Ausbreitung von Neophyten in revitalisierten Bächen, die aus Kostengründen zu wenig unterhalten werden. Alleine im Aargau sind im Landwirtschaftsgebiet rund 75 Prozent oder 600 Kilometer der Bäche eingedolt. Die Bachröhren müssen in den nächsten Jahren an vielen Orten saniert werden, was im Grundsatz eine Bachöffnung auslöst. Würde der Grundsatz von Artikel 38 GschG konsequent umgesetzt, so gingen der Landwirtschaft durch Bachöffnungen mindestens 750 Hektaren (Gewässer von 0,5 Meter plus Pufferstreifen) Ackerfläche verloren. Der Grundsatz, dass Bäche geöffnet werden müssen, kann so belassen werden. Jedoch soll die Landwirtschaft vereinfacht zu Ausnahmebestimmungen kommen, nämlich mit dem Kriterium, dass eine Bachöffnung Nachteile bei der landwirtschaftlichen Nutzung mit sich bringt. Diese sollen neu aber nicht mehr erheblich sein, was sowieso schwierig nachzuvollziehen ist. Zudem ist aufgrund von Artikel 104a, Ernährungssicherheit, der Bundesverfassung dem Kulturlandverlust stärkere Beachtung zu schenken. Wenn die landwirtschaftliche Produktion weiter geschwächt wird, indem sie ihre Produktionsgrundlage verliert, müssen mehr Nahrungsmittel importiert werden. Das ist nicht nachhaltig. Im Weiteren ist dieser Artikel im Rahmen des GSchG von 1991 entstanden; in einer Zeit vor der Ökologisierung der Landwirtschaft. Mittlerweile beträgt die Biodiversitätsförderfläche gemessen an der landwirtschaftlichen Nutzfläche rund 13 Prozent, also fast doppelt so viel wie ursprünglich gefordert. Auch die Ziele bis 2021 bezüglich Qualität und Vernetzung der Biodiversitätsförderflächen im Rahmen der Agrarpolitik 2014 sind bereits heute erreicht oder übertroffen. Das GSchG gehört deshalb angepasst.

Artikel 38 GschG, Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern, Absatz 2 Buchstabe e könnte hierfür neu folgendermassen lauten: "den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist, für die landwirtschaftliche Nutzung Nachteile mit sich bringt oder Kulturland verloren geht."

Bäche nicht in jedem Fall offenlegen | Lexipedia | Lexipedia