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20.1009 · Anfrage · 2020-05-04

Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Erledigt

Wortlaut

Am 9. Mai 2019 hat die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) eine Disziplinaruntersuchung gegen Bundesanwalt Michael Lauber eröffnet. Nach Abschluss dieser Untersuchung hat die AB-BA am 2. März 2020 beschlossen, Michael Lauber im Sinne einer Disziplinarmassnahme das Gehalt für ein Jahr um 8 Prozent zu kürzen. Gemäss verschiedenen Medienberichten soll Michael Lauber daraufhin am 21. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid der AB-BA eingereicht haben.

Unabhängig von den inhaltlichen Fragen, die nun Gegenstand einer richterlichen Prüfung bilden, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen finanzieller Art:

1.1 Hatte Michael Lauber während der Disziplinaruntersuchung Rechtsbeistand durch Anwälte?

1.2 Wenn ja: Wer hat diese Anwälte bezahlt? Michael Lauber selber, die Bundesanwaltschaft oder Dritte?

1.3 Falls die Anwaltskosten ganz oder teilweise von der Bundesanwaltschaft getragen wurden: Sind diese Kosten im Aufwand der Bundesanwaltschaft enthalten, wie er in der Staatsrechnung des Bundes 2019 aufgeführt ist? Wenn ja: Wie hoch ist der Betrag?

2.1 Hatte Michael Lauber Rechtsbeistand durch Anwälte bei der Vorbereitung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht?

2.2 Wenn ja: Wer hat diese Anwälte bezahlt? Michael Lauber selber, die Bundesanwaltschaft oder Dritte?

3.1 Hat Michael Lauber Rechtsbeistand durch Anwälte im laufenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?

3.2 Wenn ja: Wer bezahlt diese Anwälte? Michael Lauber selber, die Bundesanwaltschaft oder Dritte?

Antrag des Bundesrates

Antwort der Aufsichtsbehörde

Stellungnahme des Bundesrates

Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) leitete die Anfrage an die Bundesanwaltschaft (BA) weiter. Die von der BA nachfolgend angegebene Rechtsauffassung weicht von derjenigen der AB-BA ab. In ihrer Antwort ging die BA nicht auf die gestellten Fragen ein. Die Antwort der BA lautet wie folgt:

Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die AB-BA und die von ihr beaufsichtigte BA staatsorganisationsrechtlich als vom Bundesrat unabhängige Bundesbehörden ausgestaltet sind. Gemäss Artikel 118 Absatz 4bis des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) richten sich parlamentarische Vorstösse an die AB-BA, wenn sie sich auf die Geschäftsführung, den Finanzhaushalt der BA oder ihrer Aufsichtsbehörde beziehen.

1.1/2.1/3.1: Als Partei im Disziplinarverfahren macht der Bundesanwalt von seinem Recht Gebrauch, sich gemäss Artikel 11 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) auf jeder Stufe des Verfahrens anwaltlich vertreten zu lassen.

1.2/1.3/2.2/3.2: Die Rechtslage betreffend die definitive Kostenübernahme der dem Bundesanwalt prozessual zustehenden anwaltschaftlichen Vertretung ist unklar. Die Klärung dieser offenen Rechtsfrage wird in Absprache mit den zuständigen Gremien der parlamentarischen Oberaufsicht erfolgen. Bis zu einer definitiven Regelung werden die Kosten einstweilen von der BA getragen. Hinsichtlich der Frage einer allfälligen Parteientschädigung ist sodann der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten (Artikel 64 VwVG). Die Höhe der Kosten für die Rechtsvertretung wird erst nach rechtskräftigem Beschwerdeentscheid abschliessend zu bestimmen sein.

Antwort der Aufsichtsbehörde