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Ist die besondere Lage noch nötig? Könnte man die Corona-Krise ab jetzt nicht mit dem ordentlichen Recht bekämpfen?

20.1016 · Dringliche Anfrage · 2020-06-04

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat angesichts der epidemiologischen Entwicklung an seiner Sitzung vom 27. Mai 2020 entschieden, die ausserordentliche Lage nach Artikel 7 Epidemiengesetz (EpG) per 19. Juni 2020 zu beenden und in die besondere Lage gemäss Artikel 6 EpG zurückzukehren. Auch wenn diese Entwicklung dank den deutlich zurückgehenden Infektionszahlen ein Schritt in die richtige Richtung darstellt, hat die Entscheidung auch zu Verunsicherung geführt. Speziell die direkt betroffenen Menschen und Unternehmen stellen sich Fragen, z.B. was diese Entscheidung für die kommenden Wochen bedeutet und wo die Hindernisse für eine Rückkehr zur vollständigen Normalität liegen. Darum wird der Bundesrat aufgefordert, im dringlichen Verfahren Antworten auf die folgenden, drängenden Fragen zu geben:

1. Welche der Voraussetzungen der besonderen Lage gemäss Artikel 6 Absatz 1 litera a und b EpG sind in der jetzigen Situation noch gegeben?

2. Sieht der Bundesrat angesichts der epidemiologischen Entwicklung eine Notwendigkeit, in kurzer Frist von seinen Kompetenzen gemäss Artikel 6 Absatz 2 EpG nochmals Gebrauch zu machen?

3. Unter welchen Bedingungen würde der Bundesrat auch nach Beendigung der besonderen Lage gemäss Artikel 6 EpG und dem Übergang in die normale Lage allenfalls von seiner Notrechtskompetenz gemäss Artikel 185 Absatz 3 BV Gebrauch machen?

4. Wäre die Anwendung von Artikel 185 Absatz 3 BV in einer normalen Lage nicht widersprüchlich?

5. Ab wann würde die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates bei einer Rückstufung auf die normale Lage ihre gesetzliche Grundlage und damit ihre Gültigkeit verlieren?

6. Was sind die Voraussetzungen für die Rückkehr in die normale Lage?

Stellungnahme des Bundesrates

1. In einer besonderen Lage gemäss Artikel 6 Absatz 1 Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) erhält der Bundesrat gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 EpG die Kompetenz, gewisse Massnahmen, die normalerweise in die Zuständigkeit der Kantone fallen, nach Anhörung der Kantone selbst anzuordnen. Der Handlungsspielraum des Bundesrats erstreckt sich dabei auf die in den Artikeln 31-38 und 40 EpG festgelegten Massnahmen. Allerdings ist auch in der besonderen Lage vorgesehen, dass der Vollzug bei den Kantonen bleibt.

Gemäss Artikel 6 Absatz 1 EpG gibt es zwei alternative Voraussetzungen, denen zufolge eine besondere Lage vorliegt. Eine besondere Lage ist einerseits dann gegeben, wenn die ordentlichen Vollzugsorgane in bestimmten Situationen zum Ergreifen geeigneter Massnahmen nicht (mehr) in der Lage sind (Bst. a) und zusätzlich eine der Voraussetzungen nach Buchstabe a Ziffern 1-3 erfüllt sind (erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche). Andererseits liegt eine besondere Lage auch dann vor, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 2005 (IGV; SR 0.818.103) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite feststellt und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht (Bst. b).

Die WHO stuft die Verbreitung des neuen Coronavirus offiziell als gesundheitliche Notlage ein (Pandemie); zudem führt die Pandemie auch in der Schweiz zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, wie dies die letzten Monate gezeigt haben. Damit sind die Voraussetzungen nach Bst. b erfüllt. Dies gilt auch für die alternativen Voraussetzungen nach Buchstabe a: die epidemiologische Situation ist immer noch kritisch. Eine Weitergeltung verschiedener Massnahmen ist notwendig, da die gesundheitspolizeilichen Massnahmen auch weiterhin schweizweit und einheitlich gelten sowie flexibel an die Gefährdungslage angepasst werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung von Schutzkonzepten für Veranstaltungen, Einrichtungen und Betriebe. Damit verbunden ist auch die Erfassung von Personalien durch Organisatoren, Betreiber usw. zum Zweck der Weiterleitung an kantonsärztliche Dienste im Rahmen des Contact Tracing. Schliesslich ist das Verbot von Grossveranstaltungen weiterhin notwendig.

2. Mit der Rückkehr zur besonderen Lage am 24. Juni 2020 ist eine Weitergeltung gewisser Massnahmen gegenüber der Bevölkerung weiterhin notwendig. Sie werden daher in eine Verordnung des Bundesrates gestützt auf Artikel 6 EpG überführt. Die Massnahmen sind aber wie dargestellt im Epidemiengesetz klar umschrieben und sind auch in einer besonderen Lage möglich (vgl. Frage 1).

3. / 4. Unter welchen Voraussetzungen der Bundesrat von seinen Notrechtskompetenzen Gebrauch machen darf, regelt die Verfassung. Der Bundesrat darf von seiner Notrechtskompetenz nach Artikel 185 Absatz 3 BV nur Gebrauch machen, um eingetretenen oder unmittelbare drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen und dies auch nur dann, wenn ein Aufschub und insbesondere das Abwarten bis zur Schaffung von Rechtsgrundlagen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (inkl. Gesetzgebung bei Dringlichkeit nach Art. 165 BV und parlamentarischen Verfahrensbeschleunigungen z. B. im Sinne von Art. 85 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002, ParlG, SR 171.10) nicht zumutbar ist. Mit den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit und der Subsidiarität werden somit hohe Anforderungen an die bundesrätliche Notrechtskompetenz gestellt. Ob der Bundesrat gestützt auf Artikel 185 Absatz BV Massnahmen ergreifen darf, bestimmt sich alleine nach Massgabe dieser Voraussetzungen.

5. Die COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24) gilt höchstens für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis spätestens am 13. September 2020. Für einzelne Bestimmungen ist eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen. Der Bundesrat wird die Verordnung (bzw. einzelne Bestimmungen) vor dem 13. September 2020 aufheben, soweit die betreffenden Massnahmen nicht mehr notwendig sind.

Die Befristung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Notverordnung nach 6 Monaten gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 171.010; Art. 7d Abs. 2) ausser Kraft tritt, falls der Bundesrat nicht sechs Monate nach dem Inkrafttreten einer erlassenen Verordnung, die sich auf Artikel 185 Absatz 3 BV stützt, dem Parlament mit einer Botschaft entweder den Entwurf eines Bundesgesetzes oder einer Notverordnung (Art. 173 Abs. 1 Bst. c BV) unterbreitet. Weil der Bundesrat gewisse Massnahmen der COVID-19-Verordnung 2 und anderer Verordnungen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin für notwendig hält, wird er dem Parlament mit einer Botschaft den Entwurf eines entsprechenden Bundesgesetzes (Covid-19-Gesetz) beantragen. Damit wird es auch möglich werden, die Verordnungen zu verlängern, solange die Massnahmen notwendig sind.

6. Erst wenn keine der Gründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a oder b EpG mehr vorliegen, besteht wieder eine normale Lage. Wenn sich die epidemiologische Lage beruhigt und keine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr oder eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit mehr besteht, liegt aus epidemiologischer Sicht eine normale Lage vor. Zu berücksichtigen ist dabei immer auch, ob die ordentlichen Vollzugsorgane in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen.

Führt die Pandemie in der Schweiz nicht mehr zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, oder sind die ordentlichen Vollzugsorgane in der Lage, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, ist eine Anordnung von Massnahmen auf nationaler Ebene nicht mehr nötig, und es kann der Übergang in die normale Lage erfolgen.

Antwort des Bundesrates.

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