20.1051 · Anfrage · 2020-09-24
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Schwangere Frauen über 35, mit Bluthochdruck oder mit Übergewicht gelten laut Bundesamtes für Gesundheit (BAG) seit dem 5. August 2020 als besonders gefährdet, wenn sie an Covid-19 erkranken. Daher ist Artikel 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage anwendbar, der besagt, dass die Arbeitgeber gewährleisten müssen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können und dass hierzu entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen sind. Ist dies nicht möglich, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit Berufung auf Artikel 3 Mutterschutzverordnung die Beschäftigung der Schwangeren verbieten. In den Kindergärten ist es unmöglich sicherzustellen, dass die (3-6-jährigen) Kinder und die Lehrperson die physische Distanz einhalten; somit besteht ein Risiko, sich mit Covid-19 anzustecken.
Kindergärten sind gewöhnlich Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen, manchmal auch des privaten Rechts, stehen unter der Aufsicht der Kantone und unterstehen dem kantonalem Recht. Einige unter ihnen weigern sich, eine Risikoanalyse nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) durchzuführen, um schwangere Kindergärtnerinnen vor Covid-19 zu schützen. Sie begründen dies damit, dass die Kindergärtnerinnen die Kriterien der Artikel 7-13 der Mutterschutzverordnung nicht erfüllten und Artikel 4 der Mutterschutzverordnung daher nicht auf sie anwendbar sei (Tragen der Arztkosten durch den Arbeitgeber).
Ich frage den Bundesrat daher, ob schwangere Kindergärtnerinnen, die von Gemeinden, Körperschaften des öffentlich oder des privaten Rechts oder Kantonen angestellt sind, die Kriterien nach Artikel 62 Absatz 2 ArGV 1 und den Artikeln 3-4 und 7-13 der Mutterschutzverordnung erfüllen.
Stellungnahme des Bundesrates
Artikel 1 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) hält fest, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes auf alle öffentlichen und privaten Betriebe anwendbar sind. Die Artikel 2 und 3 ArG regeln zwar zahlreiche Ausnahmen vom betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich, jedoch immer unter dem Vorbehalt von Artikel 3a ArG. Dieser hält fest, dass ein Teil der Vorschriften über den Gesundheitsschutz dennoch für diese ausgenommenen Betriebe und Personen gelten.
Für den Mutterschutz ist explizit der in Artikel 3a ArG erwähnte Artikel 35 ArG von Bedeutung, gemäss welchem die Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten durch Verordnung aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann (Absatz 2). Der Bundesrat hat ferner in den Artikeln 60 ff. der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) den Sonderschutz von Frauen geregelt und das WBF in Artikel 62 Absatz 4 beauftragt, eine Mutterschutzverordnung zu erlassen (SR 822.111.52).
Auf die in der Anfrage genannten Arbeitgeber (Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, private Körperschaften oder Kantone) ist das Arbeitsgesetz nicht grundsätzlich anwendbar. Hingegen haben auch sie die Gesundheitsschutzbestimmungen (Artikel 35 ArG, Artikel 60 - 66 ArGV 1 und die Mutterschutzverordnung) zu befolgen.
Betreffend Covid-Virus bedeutet dies, dass diese Arbeitgeber unabhängig des Arbeitsplatzes dazu verpflichtet sind, alle möglichen Massnahmen zu treffen, um eine Ansteckung der schwangeren Frau mit dem Virus zu vermeiden. Durch das Auftreten des Covid-Virus braucht es in der Regel keine weitergehenden Hygienemassnahmen für den Arbeitsplatz, als jene, die das BAG und das SECO für alle Arbeitenden vorsehen (Distanz 1.5 m / Maske / Trennwände / Desinfektion / Lüften).
Für Arbeitsplätze aber, wo die Aktivität und das spezifische Umfeld dazu führen, dass die allgemeinen Massnahmen nicht ausreichend sind, muss eine Risikobeurteilung vorliegen. Eine solche müsste aber bereits vorliegen, da im entsprechenden Arbeitsumfeld auch andere Gefährdungen bestehen.
Antwort des Bundesrates.