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20.3200 · Postulat · 2020-05-04

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, ausserordentliche Sofortmassnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden von Privatpersonen auf Stundenlohnbasis (folgend: APS) zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten. Namentlich ist zu prüfen, ob es der Bundesrat für zweckmässig und zielführend erachtet, die APS zu ermächtigen, sich analog den Selbständigerwerbenden selbst bei den kantonalen Arbeitsämtern zur Kurzarbeit anzumelden, mit der Auflage, der Anmeldung eine Bestätigung der jeweils betroffenen Arbeitgeber beizulegen. Zudem sind Massnahmen zum Schutz von in der Schweiz erwerbstätigen Sans-Papiers vorzusehen, dies angesichts der Tatsache, dass deren Existenz zwar illegal, aber real ist und sie als schwächstes Glied der Gesellschaft besonders unter der bevorstehenden Krise zu leiden haben werden.

Begründung

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat der Bundesrat schnell und effektiv Massnahmen ergriffen zur Wahrung der Liquidität und Aufrechterhaltung des Wirtschaftskreislaufs trotz ausserordentlicher Lage. Leider ist eine Gruppierung in der Notfallplanung untergegangen, konkret Personen, welche in kleinem Stundenpensum durch Private angestellt und auch angemeldet sind. In der Regel handelt es sich hierbei um weibliche Reinigungsfachkräfte aus sozial schwachen Schichten, welche naturgemäss über wenig bis gar keine Liquiditätsreserven verfügen. Erschwerend kommt dazu, dass diese Arbeitnehmer in der Regel zur Sicherung ihrer Subsistenz mehrere Klein- oder Kleinstpensen bei verschiedenen privaten Arbeitgebern haben. Leider haben die letzten Wochen gezeigt, dass unzählige Arbeitgeber auf die Dienste dieser "Putzfrauen" verzichtet haben aus Sorge um die eigene Gesundheit oder auch jener der Reinigungskraft selbst. Die wenigsten "privaten Arbeitgeber" empfinden sich als Unternehmer oder Arbeitgeber und haben ihre Reinigungskräfte lediglich über das vereinfachte Verfahren bei der SVA versichert. Kaum einer beantragt für seine Reinigungskraft unter den gegebenen Umständen Kurzarbeit. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen erhalten somit keinen Lohn und müssten theoretisch für geringe Beträge den langwierigen Rechtsweg bestreiten. Es erscheint somit notwendig, in dieser Ausnahmesituation Angestellte von Privaten auf Stundenlohnbasis in den Schutz und Genuss von Kurzarbeit kommen zu lassen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) richtet sich an Unternehmen, die Waren herstellen, Dienstleistungen erbringen, in einem direkten Kontakt mit dem Markt stehen und ihr eigenes Betriebsrisiko tragen. Liegt kein Betriebsrisiko vor, besteht in der Regel kein Kündigungsrisiko, weshalb eine Ausrichtung von KAE - deren Zweck in der Erhaltung von Arbeitsplätzen steht - nicht gerechtfertigt ist. Die blosse Tatsache, dass jemand Arbeitgeber ist, reicht demnach nicht aus, um KAE geltend machen zu können.

Aus diesem Grund setzt das Arbeitslosenversicherungsgesetz (SR 837.0) für einen Anspruch auf KAE einen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall voraus. Ferner liegt der Entscheid darüber, ob Kurzarbeit eingeführt wird, beim jeweiligen Arbeitgeber, weil nur dieser seine Bestriebsrisiken kennt und gegenüber den Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung (ALV) darzulegen vermag.

Privathaushalte bieten in der Regel keine Waren und Dienstleistungen an und erleiden daher aufgrund der COVID-19-Pandemie keinen Nachfragerückgang bzw. verzeichnen keinen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall. Dies wäre aber für einen Anspruch auf KAE unabdingbar. Demzufolge haben die in der obigen Frage aufgeführten Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie über einen Arbeitsvertrag mit einer Privatperson verfügen. Eine andere Ausgangslage liegt vor, wenn die Raumpflegerin beispielsweise von einem Reinigungsunternehmen eingestellt wurde, welches sie an einen privaten Kunden vermittelt.

Die Beanspruchung der Dienste von in Privathausahlten angestellten Personen wurde während der COVID-Krise nicht untersagt, so dass deren vertragliche Inanspruchnahme weiterhin möglich war, wenn die Vorgaben bezüglich Gesundheitsschutz der Angestellten eingehalten sind. Privathaushalte sind als Arbeitgeber in allen Fällen verpflichtet, die Löhne der angestellten Personen weiter zu zahlen, auch wenn sie die Angestellten darum bitten, nicht zur Arbeit zu kommen. Die KAE ist keine Rechtsschutzversicherung, die dann Leistungen erbringt, wenn Verträge nicht eingehalten werden.

Privathaushalte als Arbeitgeber haben somit generell keinen Anspruch auf KAE, was sich auch durch eine allfällige Änderung im KAE-Meldeverfahren, wie dies im Postulat vorgeschlagen wird, nicht beheben liesse. Eine Prüfung und Berichterstattung betreffend Einführung einer Meldemöglichkeit von Kurzarbeit durch die Arbeitenehmenden in Privathaushalten erübrigt sich somit.

Unbeachtlich ist daher auch, ob es sich bei den in Privathaushalten angestellten Personen um Schweizer Staatsbürger/innen, Ausländer/innen mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung oder um Sans-Papiers handelt. Denn Anknüpfungspunkt für einen allfälligen KAE-Anspruch ist nicht der Aufenthaltsstatus, sondern die Unterstellung unter die ALV-Beitragspflicht (weshalb Selbstständigerwerbende - welche nicht der ALV-Beitragspflicht unterstehen - für sich selbst keine KAE abrechnen können).

Mit dem Postulat 18.3381 "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers" war u. a. beantragt worden, in einem Bericht alle Rechtsansprüche auf und aus Sozialversicherungen, die auch Personen ohne regulären Aufenthaltsstatus (Sans-Papiers) gewährt werden, aufzulisten und die Folgen einer möglichen Aberkennung der gewährten Rechtsansprüche sowohl für Bund, Kantone und Gemeinden als auch für die betroffenen Sans-Papiers darzulegen. Dieses Postulat wurde am 12. Juni 2018 vom Nationalrat angenommen. Eine zusätzliche Prüfung und Berichterstattung ist daher nicht angezeigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.