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20.3247 · Interpellation · 2020-05-04

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

An seiner Sitzung vom 16. April beschloss der Bundesrat, die Haushaltabgabe neu auf 335 Franken pro Jahr zu senken. Gleichzeitig entschied er über eine neue Tarifordnung für die Unternehmensabgabe, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Regelung als verfassungswidrig qualifiziert hatte (Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019). In seiner Antwort auf eine Frage von Nationalrat Fabio Regazzi sagte der Bundesrat am 9. Dezember 2019: "Das UVEK wird dem Bundesrat bis Mitte 2020 eine erste Bilanz über das neue Abgabesystem vorlegen und in diesem Rahmen auch die Tarife überprüfen. Auf dieser Basis kann dann auch eine Einschätzung der Einnahmen für die Folgejahre gemacht werden."

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wie sieht die Bilanz über das neue Abgabesystem aus? Wie hoch sind die Erträge aus der Haushaltabgabe bzw. aus der Unternehmensabgabe?

2. Wie hoch sind innerhalb der Erträge aus der Unternehmensabgabe die Erträge aus den Abgaben, welche Arbeitsgemeinschaften (d.h. temporäre Verbindungen von Unternehmen) entrichtet haben?

3. Mit welchen Erträgen aus der Haushaltsabgabe bzw. der Mediensteuer für Unternehmen rechnet der Bundesrat für die kommenden Jahre?

4. Ist der Entscheid, die Haushaltabgabe zu senken, aufgrund der erwähnten Bilanz und neuen Einschätzung erfolgt oder aus anderen Gründen?

5. Hat der Bundesrat in seinem Finanzplan berücksichtigt, dass die Erträge aus der bislang gesetzeswidrig erhobene Abgabe für Arbeitsgemeinschaften in Kürze wegfallen werden?

6. Wie stellt sich der Bundesrat zum Vorwurf, dass die Änderung am Tarifsystem für Unternehmen dazu führt, dass gewisse Unternehmen das Zweieinhalbfache des heutigen Betrags bezahlen müssen?

Stellungnahme des Bundesrates

Antwort zur Frage 1

Die Erhebungsstelle Serafe und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) haben die Tätigkeitsberichte und die Jahresrechnungen zur Radio- und Fernsehabgabe für das Kalenderjahr 2019 vollständig und fristgerecht gemäss den Vorgaben der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) auf den entsprechenden Homepages publiziert.

Der zeitlich abgegrenzte Jahresertrag aus der Abgabe für Radio und Fernsehen beläuft sich für das Jahr 2019 auf 1 449 Millionen Franken. Die Haushaltabgabe hat 1 284 Millionen Franken beigetragen und die Unternehmensabgabe rund 174 Millionen Franken. Auf dem vorgenannten Total der Unternehmensabgabe hat das BAKOM zusätzliche kalkulatorische Rückstellungen für Rückerstattungen sowie Delkredere von 9 Millionen Franken vorgenommen.

Die günstigere Entwicklung der Anzahl abgabepflichtigen Haushalte sowie die deutlich tiefere Anzahl Opting-out-Fälle (abgabebefreite Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit) haben im Wesentlichen zum Überschuss von 113 Millionen Franken geführt. Hinzu kommt, dass die kalkulatorische Reserve für Mindereinnahmen aus Planungsabweichungen nicht gebraucht wurde.

Antwort zur Frage 2

Im Jahr 2019 haben 1 250 Arbeitsgemeinschaften total 1,12 Millionen Franken an die Unternehmensabgabe beigesteuert.

Antwort zur Frage 3

Der Berechnung der neuen Tarife ab 2021 liegen für das Jahr 2020 geschätzte Einnahmen von total 1 465 Millionen Franken zu Grunde. Dazu tragen die Haushaltabgabe 1 298 Millionen Franken und die Unternehmensabgabe 167 Millionen Franken bei.

Aufgrund der reduzierten Tarife ab 2021 wird im Jahr 2021 mit Einnahmen von 1 363 Millionen Franken gerechnet. Das sind rund 102 Millionen Franken weniger als im Vorjahr. Mindereinnahmen wegen Konkursen und tieferen Unternehmensumsätzen als Folge der Corona-Krise können noch nicht abgeschätzt werden und sind in den berechneten Einnahmen noch nicht enthalten.

Antwort zur Frage 4

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 2017 wurde das UVEK beauftragt, dem Bundesrat bis Mitte 2020 eine erste Bilanz des neuen Abgabesystems vorzulegen und einen Antrag auf Senkung des Abgabetarifs ab 2021 anzustreben.

Zudem bestimmt der finanzielle Bedarf den erforderlichen Ertrag der Abgabe und damit die Höhe der Tarife. Der Bedarf entspricht der Summe der maximalen Beträge an die Verwendungszwecke gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. April 2020. Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers.

Für die Festlegung der Tarife ab 2021 wurde ein Betrachtungshorizont von vier Jahren festgelegt. Damit sollen Tarifausschläge gegen oben wie auch gegen unten vermieden und eine gewisse Kontinuität erreicht werden. Durch den längerfristigen Blickwinkel konnten künftige Entwicklungen, wie zum Beispiel das Massnahmenpaket zugunsten der Medien, antizipiert werden. Natürlich sind auch Minderausgaben in die Kalkulationen eingeflossen.

Zudem schreibt Artikel 40 Absatz 3 RTVV vor, dass nicht verwendeter Ertrag bei der nächsten Festlegung der Höhe der Abgabetarife berücksichtigt werden muss.

Antwort zur Frage 5

Die Unternehmensabgabe wurde bei den Arbeitsgemeinschaften aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu Recht von der ESTV erhoben und wird auch im Jahre 2020 erhoben. Gemäss der parlamentarischen Initiative Wicki (19.413) "RTVG Keine Doppelbesteuerung von Arbeitsgemeinschaften" sollen nun die Arbeitsgemeinschaften von der Abgabe befreit werden. Das Anliegen wurde auch im Rahmen des Massnahmenpakets zugunsten der Medien vom Parlament aufgegriffen. Der Einnahmenausfall beträgt weniger als 1 Promille der Einnahmen aus der Radio- und Fernsehabgabe und wurde noch nicht berücksichtigt. Dieser ist bei der Festlegung der Abgabehöhe dennoch vernachlässigbar.

Antwort zur Frage 6

Hintergrund der Tarifstrukturveränderung bildet der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 5. Dezember 2019 zur Beschwerde eines abgabepflichtigen Unternehmens. Das BVGer erachtet in diesem Entscheid die bisherige Abstufung der Unternehmensabgabe in sechs umsatzabhängige Tarifstufen als zu wenig differenziert und als zu degressiv. Das Gericht empfiehlt dem Bundesrat, die festgestellten Mängel bei der Mitte 2020 vorgesehenen Überprüfung zu analysieren und zeitnah zu beheben.

Grundsätzlich aber bestätigt das BVGer in seinem Entscheid die Rechtsmässigkeit der Unternehmensabgabe, auch die Unternehmen hätten ihren Teil zu einem funktionierenden und unabhängigen Rundfunksystem beizutragen. Es erachtet auch eine gewisse Schematisierung bei der Erhebung der Abgabe als unumgänglich.

Der neue Abgabetarif ist nun differenzierter, indem er 18 statt bisher sechs Umsatzstufen umfasst. Er ist auch weniger degressiv ausgestaltet als der bisherige, indem der Unterschied bei der Abgabebelastung im Verhältnis zum Umsatz eines Unternehmens zwischen den tieferen und den höheren Stufen geringer ist. In der Konsequenz hat dies grössere Abgaben für ganz grosse Unternehmen zur Folge.

Es ist richtig, dass zum Beispiel ein Unternehmen mit einem Umsatz von 950 Millionen Franken neu eine Abgabe von 37'790 Franken statt bisher 14'240 Franken bezahlt oder 0,04 Promille des Umsatzes. In Relation zum Umsatz bezahlt ein solches Unternehmen immer noch ein Vielfaches weniger als die kleinen Unternehmen.

Dafür zahlen rund 93 Prozent der abgabepflichtigen Unternehmen tiefere Radio- und Fernsehabgaben als bisher. Diese werden um rund 53,3 Millionen Franken entlastet. Davon profitieren überwiegend die KMU. Der Anteil der Einnahmen aus der Unternehmensabgabe gemessen an den Gesamteinnahmen aus der Radio- und Fernsehabgabe beträgt 11,7 Prozent und ist deutlich tiefer als die 15 Prozent gemäss der Botschaft vom Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen.

Antwort des Bundesrates.