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20.3276 · Motion · 2020-05-05

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen. Im Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes werden die Bedingungen für diese Betriebsbewilligungen festgeschrieben.

Eine dieser Bedingungen ist, den im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten.

Der Bundesrat wird beauftragt, den Artikel um eine zusätzliche Vorschrift zu ergänzen, die den Ersatz von ausgedienten Flugzeugen durch Flugzeugtypen, die in Bezug auf die Emissionen dem neusten Stand der Technik entsprechen, vorschreibt.

Begründung

Die Technik in der Luftfahrtbranche entwickelt sich schnell. Es werden viele Mittel in die Forschung investiert, um den Flugverkehr ökologischer zu machen. Bereits heute werden teilweise synthetische Treibstoffe eingesetzt, oder Versuche mit teilweise elektrifizierten Antrieben gemacht. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich in der Entwicklung der Technologie für die Luftfahrt in näherer Zukunft grosse Schritte tun.

Deshalb sind die Fluggesellschaften angehalten, mit dem neusten Stand der Technik zu gehen und bei der Flottenerneuerung die effizientesten Modelle zu bevorzugen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Bereits heute bestehen hohe Anreize für Fluggesellschaften, möglichst emissionsgünstige Flugzeuge anzuschaffen. Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Schweiz erhalten eine Betriebsbewilligung, wenn ihre Luftfahrzeuge gemäss Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) dem Stand der Technik entsprechen. Weiter sieht Art. 39 LFG vor, dass die Flughäfen bei der Gebührenfestlegung die Lärm- und Schadstoffemissionen berücksichtigen müssen. Aus diesem Grund werden für Flugzeuge mit ungünstigem Lärm- oder Schadstoffverhalten teils empfindliche Zuschläge eingefordert. Zusätzlich werden in den sensiblen Nachtrand- und Nachtzeiten besondere Lärmgebühren erhoben. Lärmkorsetts an den Flughäfen Genf und Zürich lassen nur mehr Flüge zu, wenn leise Flugzeuge verwendet werden.

Der Anteil von Treibstoffkosten an den Betriebskosten einer Fluggesellschaft beträgt rund 25 Prozent und schafft dementsprechend einen weiteren Anreiz zum Einsatz treibstoffeffizienter, moderner Flugzeuge.

Ein Blick auf die Flottenzusammensetzung der drei grössten Schweizer Luftfahrtunternehmen, die ca. 90 Prozent der von Schweizer Airlines erzeugten Emissionen verursachen, zeigt, dass diese im internationalen Vergleich bereits heute über einen modernen und sehr treibstoffeffizienten Flugzeugpark verfügen. Sowohl Swiss International Airlines wie auch Easy Jet Switzerland und Helvetic Airways haben in den vergangenen Jahren einen bedeutenden Teil ihrer Flotte durch die effizientesten derzeit am Markt verfügbaren Flugzeuge ersetzt. Der durchschnittliche Treibstoffverbrauch dieser Flotten liegt aktuell bei rund 3,1 Liter pro 100 Passagierkilometer, während er bei vergleichbaren europäischen Luftfahrtunternehmen rund 20 Prozent höher liegt.

Angesichts der fortlaufenden Entwicklungen im Flugzeugbau erachtet der Bundesrat eine gesetzliche Vorgabe nicht als zielführend. Positive Effekte können mit negativen Auswirkungen in anderen Bereichen einhergehen: Möglichst verbrauchsgünstige Flugzeuge weisen höhere Stickoxid-Emissionen auf - mit den damit verbundenen negativen Auswirkungen, insbesondere auf die lokale Luftqualität. Zudem weisen verbrauchsgünstige Flugzeuge nicht auch automatisch vorteilhafte Lärmeigenschaften auf.

Insgesamt wird das Anliegen der Motion bereits heute grösstenteils umgesetzt. Der Bundesrat erachtet eine neue gesetzliche Bestimmung weder als erforderlich noch als zweckmässig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.