20.330 · Standesinitiative · 2020-09-07
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das jurassische Parlament fordert die Bundesversammlung auf, in Artikel 16 Absatz 6 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) vorzusehen, dass die Kantone von den Krankenkassen sämtliche Informationen einholen können, welche sie benötigen, um im Verfahren zur Genehmigung der Prämientarife der Krankenversicherer angemessen Stellung nehmen zu können. Der Wortlaut des besagten Absatzes soll neu wie folgt lauten:
Vor der Genehmigung des Prämientarifs können die Kantone zu den für ihren Kanton geschätzten Kosten und zu den für ihren Kanton vorgesehenen Prämientarifen gegenüber den Versicherern und der Aufsichtsbehörde Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden. Die Kantone können bei den Versicherern und der Aufsichtsbehörde die dazu benötigten Informationen einholen. Diese Informationen dürfen weder veröffentlicht noch weitergeleitet werden.
Begründung
Die Kantone kennen die Gesundheitsleistungen, die auf ihrem Kantonsgebiet erbracht werden, und müssen gegenüber der Bevölkerung die Verantwortung dafür tragen. Seit mehreren Jahren jedoch liefert ihnen das BAG nicht mehr die benötigten Informationen über die Prämientarife. Deshalb müssen die Kantone die Informationen, die ihnen das BAG nicht geben will, direkt bei den Versicheren einholen. Das Bundesamt hat den Versicherern allerdings mitgeteilt, dass sie künftig auf diese Praxis verzichten sollen, da sie den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (SR 832.12, KVAG) zuwiderliefe.
Die Kantone können die Prämientarife somit nicht mehr prüfen und gegebenenfalls nötige Anpassungen vorschlagen - weder direkt gegenüber den Versicherern noch gegenüber dem BAG. Auch werden sie nicht über die finanzielle Situation der in ihrem Kanton tätigen Versicherer informiert.