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20.3300 · Motion · 2020-05-05

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt:

1. sämtliche - auch kommende - Ausgaben des Bundes für die Bewältigung der Corona-Krise als ausserordentliche Ausgaben gemäss Artikel 17a FHG festzulegen.

2. dem Parlament eine angemessene Fristerstreckung für den Ausgleich des Amortisationskontos gemäss Artikel 17b Absatz 3 FHG zu beantragen.

Begründung

Die Schuldenbremse soll den ordentlichen Bundeshaushalt vor strukturellen Ungleichgewichten wahren und die nominellen Schulden über einen Konjunkturzyklus hinweg stabilisieren. Seit der Einführung der Schuldenbremse 2003 hat der Bund seine Nettoschulden halbiert: von 103,3 Milliarden Franken im Jahr 2003 auf 54,8 Milliarden Franken 2019. Gleichzeitig gewährleistet die Schuldenbremse eine antizyklische Fiskalpolitik, in dem sie in konjunkturellen Abschwungphasen begrenzt Defizite zulässt und in Phasen der Hochkonjunktur Rechnungsüberschüsse verlangt. Sie sichert damit zwei wichtige Ziele der Finanzpolitik: Die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sowie die Glättung von Konjunktur- und Wachstumsschwankungen. Die Budgethoheit des Parlaments bleibt unterhalb des Ausgabenplafonds jeweils gewährleistet.

In ausserordentlichen Situationen - beispielsweise schweren Rezessionen, Naturkatastrophen oder wie aktuell in der ausserordentlichen Lage aufgrund der Covid-19 Pandemie - kann das Parlament den Ausgabenplafond gemäss Artikel 15 FHG erhöhen und ausserordentliche Ausgaben vorsehen. Allerdings ist auch der ausserordentliche Haushalt über die so genannte "Ergänzungsregel" der Schuldenbremse unterworfen. Defizite des ausserordentlichen Haushalts sind innert sechs Jahre über den ordentlichen Haushalt zu kompensieren.

Angesichts der zu erwartenden konjunkturellen Herausforderungen, den von Bundesrat und Parlament bereits genehmigten ausserordentlichen Ausgaben zur Bewältigung der Corona-Krise und auch um den finanzpolitischen Handlungsspielraum des Parlaments beim ordentlichen Haushalt zu gewährleisten, muss für den Ausgleich dieser ausserordentlichen Ausgaben die Ventilklausel gemäss Artikel 17b Absatz 3 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) zur Anwendung kommen. Ein Ausgleich des Amortisationskontos innert sechs Jahre via ordentlichem Bundeshaushalt ist nicht realistisch.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Zur Abfederung der negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden bisher ausserordentliche Ausgaben von 31 Milliarden beschlossen. Dazu kommen Bürgschaften und Garantien von 40 Milliarden für Überbrückungskredite und 1,3 Milliarden für Flugunternehmen, welche in der Zukunft zu weiteren Ausgaben führen könnten. Aktuell zeichnet sich ab, dass die bisher vom Parlament bewilligten Ausgaben nicht in allen Bereichen voll ausgeschöpft werden. Insbesondere bei der Kurzarbeitsentschädigung und beim Corona-Erwerbsersatz dürften Kreditreste anfallen.

Die ausserordentlichen Ausgaben werden Ende 2020 zu einem hohen Defizit und zu einem Schuldenanstieg führen. Entsprechend wird auch das Amortisationskonto einen hohen Fehlbetrag ausweisen. Dieser muss gemäss der geltenden Ergänzungsregel zur Schuldenbremse innerhalb von sechs Jahren wieder abgebaut werden (Art. 17b FHG; SR 611.0), das Parlament kann aber in besonderen Fällen die Amortisationsfrist erstrecken.

Ein zu rascher Abbau der Neuverschuldung würde einen übermässigen Spardruck auslösen und damit die konjunkturelle Erholung gefährden. Der Bundesrat will deshalb Ende Jahr auf Basis einer finanzpolitischen Gesamtschau entscheiden, wie die Corona-Schulden abgebaut werden sollen. Dazu wird eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes nötig sein. Die grundsätzliche Stossrichtung der Schuldenbremse soll jedoch beibehalten werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.